{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-06_4_StR_672_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"4 StR 672/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nut tan B\nPS 0 SERRTERFERGE, Be FA 2 . . ‘ Ra ..\nr% . Be PR Br Dart , »ı. x\n\nx\nTx\n?\nN,\nRR\nES\n\nFür Ans Nachschlagemerkt go 064. : Re;\n\nNicht für die, Amtliche Sammlung!\n\n& .“\nnF\n\n. I\n\nWitten mm ni =er rin m Amir W Oeieden An diEietEn in 10 bAb 00 mm werden GuimD eimere = am BED Trtniinein pe De tm Ar mn ArranD N MNEE> Mmm An aan dit tumn en n 0 Ce wußte SE A mern m en ae y\n0\nGesetz: SstcB § 211 3\nnn Rechtssatz: Der Täter kann auch dann getötet haben,. N A\n7 um eine andere Straftat zu verdecken,, wenn: : \"u\n. ng diese Tat der Polizei bereits bekannt und! 2:\n\n1951).\n\nAktenzeichen: 4 StR 672/51\nUrteil vom 6. Dezember 1951 SchwG Bochum . . “\n\n4 Str 672/51 8%\n\nIm ilamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden arbeitslosen Bergmann Lrich EEE zus\nEEE; 2 00rc: ar: ED 1927 Geselvst,\n\nwegen versucäten llords u.da.\n\nnat der 4. Strofsenat des Bundesgericktshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\nnaben:\nSenatsprösident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Xrumme\nBurdesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Lülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanvalt Dr. D\nals Vertreter der Dundesarwaltsckaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Gesckältsstelle,\nfür Recht erkamt: on“\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bochum vom 22. Juni 1951\nwird verworfen mit der kassgabe, dass an die\nStelle der ‘orte \"wegen Verbrechens gegen § 49a\nSteB\" die “worte \"wegen Aufforderung zum Verbrechen des schweren Rkaubs\" treten.\n\nDer Angeklagte hat die Tosten seines lechtsmittels zu tragen.\n\nVon techts wegen ..\n\n- 2.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\n\nI. wegen erfolgloser Aufforderung zur !cilnshme an einen\nschweren leub (§ 49 a Abs 1 in Verbindung mit §§ 249,\n250 StGB),\n\n2. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten\nschweren Raub (§§ 211, 249, 250 Zif2 1 u. 3, 43, 73\nStGB) und\n\n5. wegen versuchten „ordes in Tateinheit mit Widerstand\ngegen die Staatsgewalt (88 2il, 43, 113, 73 StGB!\n\nzu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\n\n5 Jahren sowie unter Zinziehung einer Pistole verurteilt\nworden.\n\nDer Angeklegte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDem Rechtsmittel muss der Lrfolg versagt werden,\n\ni. Im Falle ll ist die Verurteilung wegen Verbrechens\ngecen § 49 a Abs 1 StGB rechtlich einwandfrei begründet.\nvie Revision hat sich insovneit auf die Zrhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt. Jedoch bedurfte der erkennende\nweil des angefochtenen Urteils der Xlarstellung des Verbrechens, zu dessen Begehung der Angeklagte den AB aufgefordert hat (BGH 1 StR 3/51 vom 27. Juli 19515 vgl auch\n4 StR 42/51 vom 21. Juni 1951).\n\n2. Im Falle Tg begegnet die rechtliche Vürdigung des\nÜberfalls, den der Angeklagte am 21. Oktober 1950 auf der\nAutobahn verübt hat, keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat die volle Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten gewonnen. Die hierfür gegebene\nBegründung ist frei von Widerspruch und lässt keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze\nerkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit\ngegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich (§ 337 St20).\n\n- 3 -\n\nDer Tatrichter hat weiter festgestellt, dass der Angcklagte den Schuss mit dem Vorsatz abgefeuert hat, Tg\nza töten. Auch an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nDarin, dass dieser Schuss zur Durchführurg eines\n\nStrassenraubs abgegeben wurde, hat das Schrurgericht einen\nniedrigen Beireggrund gefunden. Diese Würdigung entspricht\nden Crundsützen, die in der Rechtsprechung zu § 211 StGB\nentwickelt worden sind.\n\nDie ülerkmale des versuchten schweren Laubs (§§ 249,\n250 Abs 1 Ziff 1 u. 3 StGB) sind in den Urteilsgriünden\nsingehend dargelegt worden.\n\nDass der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch\nzurückgetreten ist (§ 46 Ziff? 1 StGB), hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt und rechtlich einwandfrei demit begründet, dass sich der Beschwerdeführer an\nGer weiteren Durchführung seines Vorhabens durch das Herannohen eines Lastkraftwagens gehindert gesehen hat.\n\nAuch die Annahme von Tateinheit zwischen liordversuch\nund versuchtem echweren Taub entspricht der herrschenden\nZcchtsprechung (RGSt 60, 51 2£, 163, i65 £f; 63, 101, 105;\n&', 183, 186).\n\n3. Das Geschehen vom 21. Dezember 1950 anlässlich der\nFestnahme des Angeklagten ist im angefochtenen Urteil ebenfails rechtlich einwandfrei gewürdigt worden. .\n\nDas Schwurgericht hat, wie in den Urteilsgründen ein-Schend dargelegt worden ist, die volle Überzeugung davon\ngewonnen, dass der Angeklagte, als er den Revolver aus\nder Schublade nahm und durchlud, den Tötungsvorsatz ge-Sasst hatte und nicht nur einen Schreckschuss abgeben\nwollte. Auch die in diesen Zusammenhang gemachten Aus-Zährungen des Tatrichters sind frei von Widerspruch und\nlassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine\nSrfahrungssätze erkennen. Die Revision richtet sich auch\nhier gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen.\n\n-A-\n\nlach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Anschlagte, nachden ihn der Kriminalpolizeivachtmeister\nSCHE erzritten hatte, den Schuss mit Tötungsvorsetz aussclöst; durch diese Feststellung wird die Annehme\nversuchter Tötung getragen. Die Ausführungen der Revision\nzu dieser Frege sind überdies insofern widerspruchsvoll,\nals einerceits geltend gemacht wird, der Angeklagte habe\ninfolge des Zuvackens des S END \"die Kontrolle über\nseine rechte Hand verloren\" und der Schuss habe sich unabhängig von scinem Willen gelöst, während anderseits ausgeführt wird, \"die Beweglichkeit des Unterarms sei nicht aufzehoben gewesen\", sodass der Angeklagte den ScEED +5alich hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte.\n\nAber euch die \"ilfservägung des Tatrichters, das Verhalten des Angeklegten stelle selbst dann eine versuchte\nTötung dar, wenn»ser den Schuss nicht vorsätzlich ausgelöst\nhsbe, ist nach Lage des Falls rechtlich nicht zu beanstan-Gen. Tas auf wenige Augenblicke zusammengedrängte Geschehen\nerscheint nach der natürlichen Auffässung als eine einheitlicke Handlung. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht\nomme Rechteirrtum bereits in dem Ergreifen und Lurchladen\ndes lievolvers durch den Angeklagten, der im unmittelbaren\nArschluss hieran einen Schuss auf SED ab feuern\nwollte, als versuchte Tötung gewürdigt (RESt 68, 336 ?).\n\nOb eine weitere Ausdehnung des Versuchsbegriffs dem Gesetz\nertspricht. (vgl 2.3. RGSt 77,1 2f, 162 £?), kenn im vom\nliegenden Pall dahingestellt bleiben. .\n\n:. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagie ..\nden SC zu. töten versucht hat, \"um sine andere\nStraftat zu verdecken\", wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Täre es dem Angeklagven nur darauf angekommen, sich der Verhertung yegen einer\nTet zu entziehen, die bereits aufgedeckt. und als deren\nTäter er bereits bekannt war, so würde allerdings die Annahme der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB rechtlichen Bedenken begegnen (BC 3 StR 79/50 v 12. iärz 1951).\nDas Schwurgericht hat jedoch festgestellt: Der Umstand, dass\n\n5.\n\nes dem Angeklagten darauf ankam, sich vor sciner Testnehme zu be\\.ahren, schliesse nichY aus, dass er gehandelt hat, wa eine andere Straftat zu verdec!en; wenn auch\nGie Vortet als solche entdeckt gewesen sci, so komme es\ndoch derauf an, dass sich der Angeklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, es zu verdecken, dass er andere\nStraftaten begangen hı.tte; er habe scine polizeiliche\nTestnehme gescheut, weil darin die Gefehr gelegen habe,\ndass sein geventes verbrecherisches Vorleben eufgerollt\nwerden könne; die Absicht, sich der Festnahme zu entziehen,\ndecke sich bei ihn mit der Absicht, seine äterschaft bei\nZrüherer Streftaten zu. verdecken. Diese recktliche Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstenden. Dass\ninsbesondere der Tberfall vom 21. Oktober 1950 als solcher\nbereits ertdeckt war, schliesst die Annahne der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB nicht aus, da es dem Anseklagten darauf ankem, seine Täterschaft nicht ans Licht\nkommen zu lassen (ECGH 3 StR 497/51 vom 16. August 1951;\nOGH JR 1950, 117; IK 6./7. Aufl.. § 211 Anm II S 188; Schönke\n5. Aufl. § 211 Anm V 3 Abs 1 u. 2). Auch die erwähnte Intwatidung D ii. DUO ve 12. Zürs LUUL ui von dicuce\ngrundlegenden Rechtseansicht aus.\n\nDie Tesistellung eines liiderstands geger die Staatsgevalt und die Annahme von Tateinheit zwischen diesem Vergehen und dem versuchten kord begegnet keinem rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Strafzumessungsgzründe lassen keinen den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum erkennen. Den Ausführungen\nder Levision kenn insoweit nicht beigetreten werden.\n\nDa der Beschwerdeführer im Falle AB (zit? 1) zur\nTeilnahne an einem schweren Reub. (§ 250 Abs 1 Ziff 1 u. 3\n- sowie gegebenenfalls Ziff 2 u. 4 - 5tC3) aufgefordert\nhat, ist mit der ausgeworfenen Einzelstrafe von einem Jahr\nSuchthaus die vom Cesetz angedrohte ordentliche !iindestsirate (88 AJ a Abs 1, 250 Abs 1, 48 äbs 2, 44 StCB) un-\n\n-6-\n\n‘\n\nterschritten worden. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch\nnicht beschwert.\n\nNach alleden war die Revision mit der aus § 473 StPO\nsich ergebenden Xostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Dr. Hörchner\nDr. Fülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-672-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-672-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.199308+00:00"}}