{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-06_4_StR_638_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"4 StR 638/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 638/51\n\n2290 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktienhändler Artur BEE zus 0%\n(Westfalen), geboren am EEE 1907 :: mm\n\nWEB est?),\n\n\"wegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Gtrafsenat des Bundesgerichisho’s in\nder Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\n\nheben:\n\nfür Recht\n\nm\n\nSenatspräsident Dr. Groß.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. llörchner\nBundesrichter Dr. Hülie\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n‚als beisiv vzende Richter,\nBundesanvalt EB in der Yerhandlung,\n\nOberstaatisanvalt Dr. GEB ve i der Verkündung u\n\nals Vertreter .der. Bundesanwaltschaft; \"\"\nJustizangesseliier WB - .:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäf tssteile,.\n\nerkannt: : .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom\"...\n27. April 1951 mit den zugrunde liegenden:\nFeststellungen aufgehoben und. die”Sache ''\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\n- such über die Kosten des Rechtsmitiels -\n\nan das Lanögericht zurückverwies en.\n\nVor Rechts wegen '\n\nGrünäües .\n\nDer ängeklegte henceit mit Nohproduksen, LES „eisen\nkcins Erlaubnis zum Handel mit unedlen fHetsllen. Gtleichwohl keufte er von dem Bohrer Daumschliesel, cer hei e\nSchrotihändler erheitete, dort entwendetes Hetzl\nter einsn Autokitrlcr, und trots polizcii 3\nven zahlreichen \\iinderjährigen Suntmetell, das dit\n\nsammelt, teils gestohlen natten.\n\nDas Landgericht hat der bisher unbsstraften } Argerlag- .\nsen wegen gewerbsmäsciger Hehlerei in Tateinnsit mit Fortzesetztem Vergehen gegen 88 1. 5, 16 den (esetzes über den\nVerkehr nit unedlen iietallen zu einen Jahr Zuch theus verurteilt und ihm die Ausübung . seines Gewerbes Zür drei\nJahre untersagt. j\n\nDie Revision des Angeklagten bsanstardet das Verähren und rügt Verletzung sachlichen „echtes.\n\nDie Verfahrs nsbeseiwerde gerügt den gesetzlichen anforderungen des § 544 Abs 2 StPO nicht und ist daher un-'\nzul lässig.\n\nDi Seenbe\n\nabend\n2 ih. x\nm. x .\n\nDie, Strafkammer hat bei. der Anwendu ng des § 259 StGB.\ndie Xenntnis des Argekiagten vom strafberen Forerwerk nicht\n2is erwiesen angesehen,vielmehr nur Yestigesüsilt, GESS er\nSachen angekauft .hat, von denen er den Umständen nach an-, .“\nnehmen musste, dass sie ihr Verkäufer gestohlen hatte. Diese tatrichterliche Überzeugung findet jedoch im Sachverhalt nicht. in allen Fällen eine ausreichende Stütze.\n\nDie gesetzliche Beweisregel, die als eine dem Angeklagien nachteilige Vermutung stets eine besonders, sorgfältige Prüfung des Sachverkelts errordert. setzt voraus;\ndass Umstände, die auf eine strafbare Hanälung hinweisen.\nauf die Vorstellung des Täters zur Zeit der Tat von aussen .\nher einwirkten, und dass diese derzestait waren, dass sie\nitm die Überzeugung von der strafharen Herkunft der Sachen\ngeradezu aufdrängten (RGSt 55, 206). Diese Umstände russ\ndas Urteil als gesetzliche Zatpestandsmerknale dartur.\n\n3\n\n(Fest 55, 214). Die eigenen Handlungen des Täters \"önnen\nhierfür ebensowenig besützt werden wie Umstände, Jis Ger\nDat nachfolgen; sie sind nur als Beweisenzeichen Für\nseine Ienntais verwertbar (RESt 64, A).\n\nDas Lardgericht meint, dem /ngeklagten habe sich jene\nrkenntnis aufgedröngt, soweit ihn finder und ilaibwüchsige Schrott in Liengen angeboten hütten, wie sie sonsiw bei\nsugendlichen Semalern nicht üblich seien, oder eber s0-\nweit es sich un \\interial zchandelt hebe, das seiner Ärt\nunä seinen {erte nach nicht weggevorfen zu werden pflege\nund daher nicht auf rechtmässigem Wiege in die Hanä die-\n\nses Verkäufers ‘selengt sein könne. Gegen diesen Aussangs-\n\nzunkt ist nichts einzuwenden. Im Faile des _zon Se\n31t es nun der Tatrichter für mözlich, dass ein Jugendicher binnen 5 Tagen 28 kg Aluminivm semneln (also nicht\nstehlen) und defür 53 Ti. bein Angeklasten erlösen konnte.\nGeht man £ber davon aus, so bedeutet es einen unlüsbaren\n“iderspruch, wern das Landgericht, ohne weitere Beweisenrzeichen in Urteil ritsuteilen, ilengen ais verdachterregende Imstände wertet und zur Überführung des Angeklagten genügen lüsst, die teilweise wesentlich unter Ger\neistung des ..unezek liegen. Das trifft bei Buchholz:\n\nzu. der Anfeng Feoruar (nähere Angaben fehlen) \"3 oder 4\nmal luminium in Gusserlich unverdäcktigen Zustande für\ninsgesamt 25 L::\" verkaufte, das er teilveise von einem\nSchrottlagerplatz gestohlen hatte. TValter TED, dem\nein straibarer _rwerb des von ihm verwerteten l!aterials'\nnicht nachgewiesen werden konnte, erzielte durch drei\nVerkäufe binnen 8 Tagen 22,90 Tii. CE veräusserte\nvon Weihnachten 1950 bis Anfang Februar 1951, also innerhalb eines wesentlich längeren Zeitraumes, als ihm .gon |\n\nt.\n\nYemezek zur Aufbringung der von ihm gesammelten iernze\ngebraucht hatte, \"äuscerlich unverdächtiges\" [etall für\n45 Iii, das er zum Teil entwendet hatte; das Urteil lässt\nnicht erkernen, werum diese Angebote verdächtiger waren,\nals Gie der anderen Jugendlichen. Zggpprachte einnei\n„iehrere dünne Lleiplatten, die etwa 3 kg wogen. Da di:-\nses i'eiall ein Hohes „igengewicht hat, iet die angekı sene\nllenge noch nicht auffällig; die Strafkammer hat sich. de«n\n\nmer\n\nne\n\nEEE\n\n.\n\n%o der Firmenname eufgeärlickt zu sein pflegt, zur Über-.\n\n- 6.\n\nauch auf den fert dieser Lieferung bezogen, ohne jedoch\nderiiber im Urteil etwas mitzuteilen; Otto iD der\neinmal 4,7 kg Blei semmelte und ver&ucserte, erhielt\nz.B. dafür nur 5;40 IM. .\n\nCo hat einmal cinen gestohlenen, noch breuch-\n\nbaren Hessingwasserkren geliefert. Das Laridgericht meint;\n\"es spreche von vornherein \"jede Wehrscheinlichkeit dage-\n\ngen, dass ein solches Stück achtlos zum itill .geworfen\"\n\n..werde. Ein Erfehrungssatz, dem zufolge noch brauchbare BE\nGegenstände. nicht, preisgegeben zu werden rflegen, ist Je-\n.Goch bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht vertret- .-\n\nbar; es werden vielfach Dinge fortgegeben, die für einen.\nbestimmten Zweck nicht mekr brauchbar und daher lästig 5\nsind, zumal wenn sie keinen grossen Vrert darstellen. Bei\nden von demselben Jugendlichen gelieferten Blechen hat\nsich die Strafkamner such auf ihre Grösse. ‚und ihren Wert Be\nbezogen; letzteren hat der Tatrichter nicht mit tgeteilt .\nund bei der Grösse übersehen, dass die Bleche bereits\nzusammengedrückt waren, als sie der Angeklagte. kaufte, .. .\nwas darauf hindeuten könite, dass sie nicht mehr gebraucht:\nwurden. Cb dem Tatrichter ihre \"Beschädigung en der Ecke,\n\nführung schon ausgereicht hätte, kann der Senat dem Ur- Ä,\n\nteil nicht entnekiten. ..\n\nvöllig bedenkenfrei ist daher nach den bisherigen. ,\nFeststellungen nur der Fall. Raumschüssel. ‚Da sich aber\n\n. das: Landgericht zum \"Nachweis des. gewerbsmässigen. Hendelns Be 50\nmar auf die Ankäüfe von inderjährigen bezogen 'hat, muss.\n\nezweifelt werden, ob der Strafkanmer für die Verurteilung\n\nou § 260 StGB der Ankauf von Raumschtissel, der. volljährig\". '.$\n‚war, genügt hätte (vgl Schönke in DRZ 1949 8'571). Der\n\nSchuldspruch kann daher wegen der erörterten Unstimig- ur\nkeiten, die sachlich-rechtliche Mängel deratellen,. kei- et\nnen Bestand haben. en\n\nDie Strafkemer wird nach Hinweis auf die , Veränderung 3\n\ndes rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) Gelegenheit\nSchalten, die Ankäufe‘ von ilndefjährigen auch unter den\n\nFA\n\nı\nwi\nl\n\nGesichtspunkten des § 18 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen !letellen zu prüfen (vgl JW 1924 S 1706).\nDie Anwerdung dieser Bestimmung setzt eine Gewerbeerlaubnis richt voraus; es genügt die Tatsacke, dass der\nTäter mit unedien ietullen handelt. Das ergibt sich nicht\nnur aus dem Wortlaut, sondern auch aus-dem Zweck der Vorschrift: Sie wiil den durch § 259 StG3 gegebenen Schutz.\n\ngegen Lingriffe in fremdes Vernögen dadurch erweitern,\n\ndass sie die Absatzmöglichkeit für gestohlenes Alimetall’ .\\\nbei den Schrotthändlern erschwert, indem sie den Hehlerei- .\nbegriff euf die lfah ırlässige Begehungsfornm ausdehnt und\nso jeden gewerblichen Aufkäufer zu erhöhter YWachsam-.\n\nkeit arhölt.\n\nDie Verurteilung aus §§ 1, 5, 16 Abs 1 Ür i und ’ä\ndes Gesetzes Über den Verkehr mit unedien : jetailen lässt\n\"keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Algeklagten er- .:\n\nkennen. Die Ausführungen der Revision, der Angekiegte ©\nhabe als :iinderjährige irrtümlich Personen unter 14 Jauren FL\nbetrachtet, finden im Sachverhalt keine Stütze. .\n\nDas Berufsverbot auszusprechen, erschien der Stra2-\n‚kammer erforderlich, \"un die Allgemeinheit vor weiterer. &\nGefährdung durch den Angeklagten zu schützen.\" Diese BEER\nschlichte Wiederholung eines Teiles des Gesetzeswortlauts gerügt jedoch nicht, eine für den Angeklagten so FE\n\"einschneidende kasshahme zu rechtfertigen. Die. Straf-: Aue\nkamner wird das Versäumte unter Beachtung aller im § 42: 7“ Bu\nSstieB aufgestellten. gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42° bi: ... - .\ndürfte ein Schreibfehler sein) nachholen und dabei- vor .\n\nrehmlich der Frage nachgehen müssen, ob nicht ‚schon n der... u.\n\n”\n\nend\n\n-5-\n\n. Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer bislang nient\n“ yorbestraften Persönlichkeit genügt, sie vor einem\nRückfall zu bewehren. \"\n\nGroß Krumme Bundesrichter Dr.Hörchner\nist infolge Erkrankung an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\n\"Groß\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-638-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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