{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-06_4_StR_608_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"4 StR 608/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2290 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\näen Landwirt Albert S ED aus ED ;\ngeboren en ED 1597. in TORE 1: >: >\n\nTED Ostpr. , 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung U.8°\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n‚als Vorsitzender,\nBuhdesrichter . Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EW in der Verhandlung,\nVbsrulastiunveaLt Dr. GEB ::i der Yerköndung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: Bu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das\nUrteil des Schwurgerichts in Verden/Aller\nvom 27. April 1951 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte im Falle\nPD nur einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.\n\n..\"=Das bezeichnete Urteil wird mit den zugrunde‘\n\nliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen einfacher Xörperverietzung\n(Fall BED verurteilt ist, in vollem\n\nFl\n0\nas\n\n- 2.\n\nUnfang, ferner im StraXausspruch im Faile\nTo ni in Ausspruch über die Gesamtsirefe sowie über die Anrechrung der Untersuchungshaft äufgehöben. Insoweit wird die\n\nSeche zur neuen Verhendlung und Entscheidung .r\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels -\n\nr. die Strafkamer des’Landgerichts in Verden/\nA,ler zurückverwiesen. :\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n\" Von Rechts wegen\n\n’\n\n.r,\nBD so,» .\n°\n- . ..\ns .* Yo\n; r... -. bi . ı., ”\n. \". .\n. . .-° . ' Fü\nf} . . .. “\n- \\ “ 1% En rs“ . .\n“ . % . .\n- -\n.\n‘ ®\n\n3.\n\nGründe:\n\nEin sowjetischer Ortskommandant in Ostpreussen bestellte den vielfach vorbestraften Angeklagten im September 1945 zum Aufseher über die dort verbliebene\ndeutsche Bevölkerung in Timbern. Dieser hatte dafür zu\nsorgen. dass die von Russen befohlenen Arbeiten ausgeführt wurden unä die eingeteilten Leute an der Arbeitsstätte erschienen; falls sie fernblieben, hatte er sie\neufzuspüren und zur Arbeit zu treiben. Das Schwurgericht\nhat festgestellt, dass der Angeklagte seine Hachtbefugnisse gegenüber Traven, die ihn wegen seiner geschlechtlichen Zudringlichkeiten fürchteten, in strafbarer Weise missbraucht hat, und ihn wegen sechs ‚gefähriicher\nXörperverletzungen, davon zwei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und eine in Tateinheit mit Nötigung, und\nviegen einer einfachen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbe-\n\nwe weprüe; le In teilweise 98; aundot.\n\nGegen die Anwendung des deutschen Strafrechts auf\nder Angeklagten als einen deutschen Stautsangekörigen\nbestehen keine Bedenken, denn § 3 StGB gilt in der\nFassung der VO v 6. üal 1940 (RGBL. IS 754) fort; im\neinzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Juli\n1951 - 4 StR 359/51 -, das: die damit zusammenhängenden\nFragen behandelt (vgl HJW 1951 S 769).\n\n1.) Der Angeklagte meldete Frau DEE den Kommandanten, nachdem er sie mehrmals vergeblich aufgefordert\nhatte, zu ihm zu kommen. Der sowjetische Kommandant\nbestellte nurmehr Frau DB unä teilte sie der Schiffsbeiaderei zu. Diese Arbeit war wegen ihrer Schwere besonders gefürchtet. Frau DEE Konnte die körperliche\nAnstrengung nach vier \\/onaten nicht mehr aushalten und\nfioh in die Wälder. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ais mittelbaren Täter aus § 223 Sta verurteilt,\n\nweil er sich ‘des Kommandanten als Werkzeug zur Erreichung\n\n-4-\n\nseines Zieles bedient habe: \"Der Angeklagte wollte die\nxörperverletzung der Treu BED, ia er andernfalls\ndie Anzeige nicht erstattet hätte.\"\n\nDer Sachverh alt ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen so wenig geklärt, dass der Revisionsrichter\nihn rechtlich nicht abschliessend zu beurteilen vermag.\nDer Sachbericht enthält nämlich keine litteilung dartiber,\nzu welchem Zwecke der Angeklagte Frau DD zu sich\nbestellt und was er dem Ortskommandanten vorgetragen\nhat, nachdem sie wiederholt ausgeblieben war. Das Schwurgericht lässt es sogar offen, ob der Angeklagte dem lussen\n(vahrheitsgeräss) berichtet hat, Freu MB sei trotz\nmehrfacher Auffor derung (zur Arbeitsaufnehme ?) nicht erschienen, oder ob er ihm etwas anderes, für Frau zB\nNechteiliges oder ger etwas Unwahres hinterbracht hat.\nDie Tatsache der Anzeige allein lässt noch keine Rückschlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu, auf\n“ die es entscheidend ankommt. {RG 64, 422, 425). Das Urteil steilt fest, dem Angeklagten sei die ürfassung der -\ndeutschen Arbeitskräfte von der Besatzungsmacht aufgeizegen worden; ob. und inwieweit’ er bei der zrl zullung die-\n\nı.\n\nser Aufgabe vom Ortskommandanten. überwacht wurde, und ob\ner befürchten musste, bei Zachiässigkeit zur Verantwortung gezogen zu werden, hat’ der Tatrichter unerörtert .\ngelassen, obwohl das -ürgebnis der Beweisaufnahme' dazu\nAnlass bot. Dieser kangel. ‚verwehrt: es. den Senat, die\nVoraussetzungen des Notstandes im ‚Sinne: von § 54 StCB\nnachzuprüfen, auf die das Revisionsvorbring en abzielt.\nAuch Vorstellung und ‚Yillen des Ortskommandanten- sind\n\nvon Bedeutung, da.der Tatmittler nicht selbst mit Täter--\nwillen handeln darf. :otfalls wird der Fatrichter zugun- :\nsten.des Angeklagten davon ausgehen müssen, dieser habe\ndem Russen wahrheitsgem&ss vorgetragen, Frau DEEEED sei\ntrotz wiederholter Aufforderung zur Arbeitsaufnahme' nicht\nbei -ihm erschienen. Eindeutiger Feststellungen bedarf es\nnicht zuletzt auch deshalb, um den Umfang der Schuld zu\nermitteln und so eine zuverlässige Grundlage für den\nStrafeusspruch zu gewinnen; dabei ülrd der Tatrichter\n\n- 5.\n\nauch die Art der Beschäftigung der Frau DW, die Stärke\nund Dauer ihrer Beschwerden und ihre etwa noch neunte vorhandenen Folgen aufklären müssen.\n\nDe das Urteil einen zur Nachprüfung der Rechtsanwendung geeigneten Suchverhalt nicht festgestellt hat, muss\nder Sachbeschwerde insoweit ein Erfolg beschieden sein.\n\n2.) Im Anschluss an einen Streit mit iiutter und Tochter\nPo ürcohte der Angeklagte den Frauen an, er werde sie nach Sibirien bringen. Er. berichtete dem Ortskommandanten \"in verleunderischer Weise\", die Frauen _\nhätten schlecht über die Russen geredet. Dicser liess die:\n\"beiden Frauen in den ersten Dezembertagen 1946 5 Tage und\n2 lächte in einen \\eller einsperren. Sie mussten auf Zementfussboden ohne Decken iiegen. Die Fenster waren entzwei und nur mit Latten vernagelt, durch die der Wind\n»firf, shrung wurde ihnen nicht gegeben. Der Angeklagte\nhatte mit einer solchen oder ähnlichen Hassnahme gerechnet und war damit einverstanden.\n\nDer Tatrichter hat den Angeklagten als mittelbaren\niiior aus ) 225 a biCh in Tateinheii mit Freibciisberaubung nach § 239 StGB in zwei Fällen verurteilt, weil\ner das körperliche Wohlbefinden der Frauen durch eine das\nLeben zefährdende Behandlung: erheblich beeinträchtigt habe, indem er sie unter den. ‚geschilderten. Umständen einsperren iiess.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen ‚den Schuldspruch jedoch nur in einem Falle. Eine mittelbare Täterschaft an einer ! Körperverletzung oder Preiheitsberaubung;\ndie durch eine unvorsätzliche, falsche Anwendung bestehender Vorschriften herbeigeführt wird, ist möglich (Welzel,\nStrafrecht 1949 S 259; Weber NW 1950 S 35, 36; Lange SJZ\n1950 S 209; Less JZ 1951 S 550). Erforderlich ist, dass\näie eu? diese Weise verursachte Folge - trotz des pf 2lichtmässigen Verhaltens des Kittlers - sachlich rechtswidrig.\nist. Beide Trauen wurden von der Besatzungsmacht für eine\nTet zur Rechenschaft gezogen und bestraft, die sie nicht\nbegangen hatten; der Vorwurf der Verleumdung, den das Ur- '\n\n;\nET\n%\n\nteil erkebt, enthält die Feststellung, dass die Bezich-.\ntigung des Angeklagten wahrheitswidrig war, und der Ur-.\nteilszussmmenhang lässt erkennen, dass diese Anschuldigung beim Ortskormandanten auch Glauben gefunden hat,\nSubjektiv muss der Tatvorsatz des mittelbaren Täters auf\ndiesen rechtswidrigen ürfolg gerichtet sein,. insbesondere\nmuss er wissen, dass der Litiler seine Befugnisse objektiv misebraucht (Welzel aa0Y. Nach den tatrichterlichen\nFeststellungen wollte der Angeklagte den Trauen ein Leid\nantun und ihnen dadurch seine kiecht eindringlich vor\nAugen führen; er beärohte sie mit der Verschickung nach\nSipirien und rühmte sich nach ihrer Entlassung der Milde, ur\ndie er an den Tag gelegt habe; er hätte noch ganz anders\nmit ihnen verfahren können. Eine Zinsperrung durch den\nOrtskommendanten in der Art, wie sie dann auch in einer -\ndas Leben gefährdenden Form durchgeführt wurde, zog er in\nden Bereich seiner Vorstellung und war mit ihr nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts auch einverstanden. Diesen Zrfolg erstrebte er durch eine verleumderische, d.h.\nberusst wahrheitswidrige Heldung, die den sowjetischen\nKomnandenten veranlassen sollte, von seiner Machtbefugnis gegenüber den ‚Landeseinvohnern Gebrauch zu machen,\nobvohl die Yoraussetzungen. für ein strafendes Einschreiten sachlich nicht vorlagen.\n\nDas Schwurgericht hat irrtümlich Tatmehrheit (§ 74\nStGB) angenommen, weil die Freiheit und der Körper des\nMenschen höchstpersönliche Rechtsgüter darstellen. Diese\nBegründung verkennt, dass die Entscheidung der Frage, ob\nJim Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen begangen\nworden sind, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen |\nSinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung, vorliegt oder ob mehrere i wWillensbetätigungen gegeben und\nrechtlich zu beurteilen sind. Der Umstand, dass ein\nhöchstpersönliches Rechtsgut verletzt worden ist, kann\nzwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Hanälungseinheit zusammenzufassen, aber nicht dazu führen, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen\n\nIs\nu\n\n‚Absicht des Angeklagten entsprechend, aus Furcht um ihr lLe-\n\nN\n\nBetrachtung rech \\tlich in mehrere selbständige Straftaten\n\nzu zerlegen (BCH Urt v 5. Januar 1951 - 2 StR 83/50 ıl9W\n\n51 S 203). lach den Feststellungen hat der Angeklagte\nbeide Frauen gleichzeitig gemeldet; es liegt also nur\n\neine \\illensbetätigung und mithin nur eine Handlung vor.\nDer Angeklagte hätte also wegen dieses Verhaltens auch\nnur mit einer Strafe belegt werden dürfen. Dieses Ver-\n\nsehen kann der Senat durch den Ausspruch beheben, dass\n\nder Angeklagte im Falle Parakenings nur wegen eines Vergehens gesen ''§ 223, 223 c StGB in Tateinheit mit Ver-\n\ngehen nack § 239 StCB schuldig ist (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nIn dem noch verbleibenden Falle muss allerdings der Strafeusspruch eufgehoben werden, da der 2evisionsrichter nicht\n\nzu übersehen verma;, ob der Tatrichter nicht eine höhere\n\ntrafe als 1 Jahr und 6 iionate Gefängnis verhängt hätte, va\nwenn er von einer Tai zeusgegangen wäre. Das Verbot der nl\nVerschlechterung (§ 358 Abs 2 StPO) stünde dem nicht entgegen, wenn für die eine Tat auf keine höhere Strafe er-\n\nvannt würde, els vorher für beide zusammen, und die neue\nGesamtstrafe die £rühere nicht überschritte (RG St 62, 61;\n\nun Tunrune uriselenen mem en ee\n\n3.) Die Verurteilung wegen gefährlicher Xörperverletzung\nvon vier weiterer Freuen lässt keine den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass die Abgabe von Er\nSchreckschüssen eine Fötigung im Sinne des § 240 StGB dar- E\nstellen kann, nat das Schwurgericht zutreffend bejaht: (RG .\nSt 60, 157); aus dem Urteilszusammenhang lässt sich ent- “hl\nnehmen, dass Frau Schade ihre Flucht, der Zestgestellten\n\nben beschleunigt hat. 0b Tateinheit mit der vorausgegangenen Körperverletzung gegeben ist, kann unerörtert bleiben,\nda diese Rechtsansicht des Vorderrichters dem Angeklagten u\nnicht zum Nachteil gereicht. w in\n\n4.) Die Erwägungen zur Strafbenessung, die in. das pflichtsemässe Ermessen des Tatrichters gestellt ist, lassen keine Gurchgreifenden Rechtisfehler erkennen.\n\n> Gen\n5.) Die Strafseche ist im ersten Rechtszuge vor dem\nSchwurgericht verhandelt worden, weil die Staatsanvaltschaft im Teile Schade wegen versuchten Totschlages nach\n5 212, 43 StGB angeklagt hatte. i’achdem die Verurteilung\nwegen sefährlicher Äörperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung in diesem Falle rechtskräftig geworden ist.\nist für die noch verbleibenden Straftaten die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben. Der Senat hat deshalb nach\n\n§ 354 Abs 3 StPO die Sache, an diese zurückverwiesen.\n\nSexatspräsident Dr. Croß Krumme Bundesrichter\n\nist beurlaubt und an der Dr. IHörchner ist beur-Unterschriftsleistung laubt und an der Unterverhindet. gchriftsleistung verindert.\nKrumme | Xrumme\nDr. Hülle Dr. Augustin\n;\n\n07 00\n\nVODe Peer FR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-608-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/4-str-608-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.157125+00:00"}}