{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-29_4_StR_409_51_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"4 StR 409/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_. 409/41 2290 0°0\n\nImNianen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeirerwaltungsinspektor, 2.21. &.D, Rudc!?\n\n> EEE => BEREEED geboren ebenda\nMar —— errey 0\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1951, au der teilgenommen\n\n| U 0 4\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesri.chter Dr. Augustin\nals belsitzerde Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär CD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n_ Zür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 8. März 1951\naufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n74\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- :\n\nwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\noe. ...\n2 en ern tn\no emncbnnsutueiiee nn len un onen Aanmsen at mie\n\nne ne.\n\nnn u.\nERTL NENNT Taler»\n\n‚m.\n\nER ni\nen\n\npe Sonn\n\na nme I\nDie rein . —\n\nEra a aan erbauen =\nPURE Deuor- 73\n\n.. ‘\n\"Een er, Fe nn =\n\nm\n\net,\nER\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte brachte in Spätsommer 1947 seinen\nHausrat aus der Ostzone in die Westzornre zugleich mit\nder peweglichen Habe einer Verwanäten seiner Frau, des\nFräuleins VB Teren Sachen stellte er auf dem Lager _\ndes Kohlerhändlers Kill unter; dazu ‚gehörte auch eine\nSchranknähmaschine, die die Laborentin CE noch im\nFetruar 1948 auf dem Lager gesehen haben will. Als Präu-.\nleiu TE an 1. Juni 1948 das Lager besichtigte, war\nkeine Meschine mehr vorhanden; auch ‚andere Sachen fehl-Tele\n\nr\n\n\\ r\nFräulein TB klagte schliesdlich auf| Herausgabe\neiner versenkbaren Nähmaschine und von Textilien. In der\nSitzung des Amtsgerichts in Soest vod 1. Julf 1949 beschwor der Angeklagte als Partei: ww\n\n\"Ich kann keine Angaben darüber machen, ok\\ich die\nmit der Klage herausverlangten Sachen je in Besitz\ngehabt habe. Ich habe zwar für die Klägerin den\nTrarsucrt gemacht, weiss Aber ulcuy Mehr, WAR im\neirzeinen zu den transportierenden Gegerswinden gehörte. Die mit der Klage herausverlangten Sachen\nhabs ich nicht in Besitz, ich weiss auch nicht, ob\nsie ir. das Lager bei TB gekommen sirä.‘ und\nich weiss nicht, wo sie sich befinden. Ich habe je-Genfails den. Besitz an diesen Sachen, fails, ich\nihn wirklich ‚gehabt haben sollte, an keine andere\nPerson übertragen und wiederhole nochmal, dass ich\nselbst den Besitz an diesen Sachen nicht habe.\"\n\nTatsächlich gehörte jedoch die Nähmaschine, .die Fräulein Gm gesehen hatte, der Ehefrau des Angeklagten;\niess hatte vor Weihnachten! 1947 den Angeklagten. beavftragt, ihre versenkbare Nähfiaschine, die ebenfails auf\ndem Lager stand, zu verkaufen. Irrtünlich hatte der An-\n\ngeklagte die falsche versuchert.\n\nh\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten erhebt die Sachteschwerdes sie ist be :-\ngründet. \"\n\nDas Beschworene war objektiv teilweise falsch; denn\nder Angeklagte hatte den Besitz an der Nähmaschine des\n_Präuleins De ] gehabt und sie auch aus dem Lager weggeschafft. >.\n\nDes Landgericht begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit mit folgenden Erwägungers \"Der Angeklagte musste bei\nseiner Vernehmung erwähnen, dass er vor Weihnachten 1947\n\neine Nähmaschine vom Lager bei Kp geholt und verkauft\n\nhaits. Auch kann er sich bezüglich des Satzes seiner Aussage, er wisse nicht, ob die Sachen auf das Lager zu _\nRe gekommen seien, nicht damit entschuldigen, das\nsei ja bezüglich der Nähmaschine alien Beteiligten, insbesondere auch dem amtierenden Richter, bekannt gewesen.\nI’e Verartwertung für die Richtigkeit der Aussage trug\nGer Argeklagte, Er musste seine Aussage entsprechenä\nmachen. und tei der Protokollierung und beim Yeriesen der\nAussage darauf hinweisen, dass diese Aussage iso nicht\nvichtig ist.\" Er “\n\nDer Angeklagte hatte als Partei die Pflicht - ähnlich\nder äes Zeugen (vgl BGHSt 1, S 22) - über die zu bewei-'\nsende Tatsache lückenlos anzugeben, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt war und mit dem Beweissatz\nerkennbar in untrennbarem Zusammenhang stand (RGSt 76,\n319). Gegenstand des Rechtsstreits war die Maschine, die\nFräulein Cm im Februar 1948 auf dem Lager gesehen\nhatte und von.der damals offensichtlich alle Prozessbeteiligten noch annahmen, sie gehöre der Klägerin. Über '\n\nahı\n\nPRRES . un.\n0 Shin on u agerazıe meuzeggeegee un nm\n\n®.\n\npr sw .\nReit u\n0...\n\nee\nen)\n\nONE an une > 00% 0\nENAEER\n\n7\n\nDe cr\n— .\n\nSole gakem !a can un ae\n\nint\n\nPr}\n\nihren Besits und Verbleib hatte der Angeklagte dem Richser sein damaliges Wissen zu offerbaren. Nun hätte zwar der\nAngeklagte zwischen den beiden Nähmaschiren einen tatsächlicher. Zusammeiihang dadurch Degrindet, dass er sie\ndeim Terkauf Ende 1947 verwechselt hatte, jedoch wäre\ndieser Zusammenhang nur dann erkennbar und damit vom\n\n\" Angeklagten euch/niizutellen gewesen, wenn sich ihm\nAnhaltspurkte für die Verwechselung beider Gegenstände\nSchon damals dargeboten hätten. Die Ausführungen der\nStrafkamner, die zur Verneinung des Vorsatzes geführt\nhaben, lassen ater erkennen, dass der Angeklagte nach\nden bislang getroffenen Feststellungen auch noch im\nTidestermin des Glaubens var, er habe die Maschine seirer Frau veräussert; den wahren Sachverhalt haben offenbar auch für ihn erst’ die Ermittlungen im Strafverfahren\nzu Tage gefördert. Unter diesen Umständen wäre das Ver-\n. schweigen der zweiten Nähmaschine keine Pflichtverletzung; denn damals schien noch’ die Tatsache, dass die\nEhefrau des Angeklagier gleichfalls eine Nälıraschine besesser und älese vom Tager- aus verkauft hatte, für den _\nbürgerlichen Rechtsstreit belänglos zu sein-\n\nIn ‘dem zweiten Vorwurf; ‘den das Urteil gegen den. An-\n'gekiagten erhebt, nämlich. er hätte: sich’ einer genauen\nÄusärucksveise bedienen. missen, vermag der Senat dem\n\"Lahägericht gleichfalis nicht. zu folgen. Auch &ine beschworene Aussage ist der Auslegung nach allgemeiner.\nRechtsgrundsätzen zugänglich und bedürftig' (Rest 63;\n\n43; 51). Nach’ den. Feststellungen \"ergibt .der Ablauf .\n. des Rechtsstretts tatsächlich; dass der Angeklagte nicht\n. bestritten hat, die Nähmaschine der Zeugin WE sei.\n\nauf das Lager zu Km gekommen. Bei der Vernehmung\ndes Angeklagter als Partei lag auch bereits die Aussage der Zeugin CB vor, die bekurdet hatte, die\nNöhmaschire noch im Februar 1948 auf dem Lager gesehen\n20 haben\", In Anbetracht dieses unstreitigen Sachverhalts — der Angeklagte hatte sogar noch vor seiner\nFides..eistung vorgetragen, er habe der Klägerin mündiich wie schriftlich Ersatz versprochen, wenn die\nNaschine im Lager nicht mehr aufzufinden sei, — hätte\nbei der Fassung der Aussage im ersten Satz zwischen\nGer Nähmaschine und den in Streit befangenen Textilien\nunterschieden werden müssen; statt dessen ist von\n\"den mit der Klage herausverlangten Sachen\" die Rede.\nDie damalige Prozesslage liess jedoch für alle am.\nStreitverfahren -Beteiligten erkennen, dass der Angeklagte. damit nicht die Nähmaschine, sondern nur die\nTextilien gemeint haben kann. Darauf hat sich der\nAngeklagte in der Hauptverhanälung auch berufen.\nVenn ader äre!. Rechtskundige die Unstimmigkeit der\nNiederschrift nicht bemerkt haben, nämlich weder der\namtierende Richter noch die beiden anwesenden Prozeßterollmächtigten der Parteien, dann würden zu hohe\n‚Anforderungen an die,Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt, wenn man ihn für das Versehen 'bei der\nnter Mitwirkung des Richters ‚zustande gekommenen\n'iederschrift verantwortlich machen wollte, weil er es\n\n„6 *\n\n= mmennge tech\n\n. Wenn nn nen mn\n\neen\n\nne\n\nin\"\n\nmen num. me,\n\n2 WE, et he\npr\n\nBe\n\n“ren\n\nun\n\nwu a.\n\nine\n\n.owu an.\n\nes itetus\nDie Le\n\nauf Grund seiner damaligen Yorstellungen als solches\nnicht gewertet und deshalb nicht berichtigt hat.\n\nTie bisherigen Feststellungen vermögen -daher den\n‘:Schuldspruch nicht zu tragen.\n\nGroß Dr. Hörchner : Engeis\n\nDr. Hülle \" Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/4-str-409-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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