{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-29_4_StR_211_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"4 StR 211/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Zurt S ED zus CD\ngeboren ar ED 1912 ir vB\n\nwegen versuchter Irpressung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen\nhaker.;\n\nSenatspräsiäiert Dr. Gro3\neis vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. zngels\nBandesrichter Dr. Eüli.e\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nEs Va_tceter der Bundesamwelvschert,\n\nJustizsekretär ED\n\na_l3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rechr sriannz:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n“es Landgerichts in Hagen vom 11. Januar 1951\nwirG verworfen.\n\n%\nDer Angeklagte hat die Aosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen rersuchter Erpressung zu\neiner Gefänstisstrafe von einem \\lonat und Fünfzenn Tagen\nrerurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des\n§ 244 StPO und fehlerhafte Anvendung des sachlichen Rechts,\nSie ist nicht begründet,\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte,\nder als Schn eines jüdischen Vaters zur Zeit des Nationalsozielismus als \"Mischling ersten Grades\" galt, im Jahre\n1944 durch das Arbeitsamt zu Dienstleistungen in der Kartonnagenfabrik Vex HB in Breslau zwangsverpfliichtet.\nBei dieser Tirna vurden vornehmlich Trauen, ausländische\nund halbjüdische Personen als Zwangsarbeiter eingesetzt.\nInhaber der Tirma war der seit der Einnahne der Stadt durch\ndie Russen verschollene Kaufmann Naex Hi: =cin Sohn\nHeinz ID Hatte zur Zeit der Dienstleistung des Anseklagten die Stellung eines Prokuristen inne. Aus dem Betriebe wurden wiederholt Arbeiter von der Gestapo abgeholt\nund einen Xonzentrationslager zugeführt. Auch der Angeklagza wırde In Cktober 1944 im Rahmen einer Gestapo-Aktien\negen Mischlinge in das Arneitslager Blankenburg verracht. Beim Anrücken der Alliierten geiang es ihn zu\nZliehen. Er gründete im Jahre 1945 in Grossalmerode ein\nTextilgeschäft. Zu Beginn des Jahres 1950 las er In einer\nPlüchtlingszeitung ein Inserat, in welchem die Firma Ag»\nKartonnagenfebrik, Inhaber PB uni iiex TED,\nihre Wiedereröffnung in Plettenberg mitteilte. Daraufhin\nschrieb er em 9. Januar 1950 an Heinz Eggweinen Brief,\nder unter anderem folgende Sätze enthielt:\n\nco’ 0\n\nWissen Sie noch, wie ich bei Ihnen der Spionage verdächtigt wurde, weil ich mit dem Tranzosen Marcel\nIm gesprochen habe. Sie und der Herr Sohn als\nstrammer SS Mann wollten mich der Gestapo übergeben.\nEs hat Lange gedauert, bis ich Sie gefunden habe. aber\nich [inde alle meine \"Wohltäter\" wieder. Ich bin gesvannt. wie Sie das ausgleichen wollen. Ihnen wird men\nje kein Haar gekrümmt haben, da man von Ihnen nichts\nweiss, aber man wird es noch zu hören bekommen.\n\nN\n\nEn us\n\nDes Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung\nAje Überzeugung gewonnen, dass der Inhaber und die Prokuristen der Firma Hex HB fir die Verhaftungen der\nArheitsr durch die Gestapo nicht verantwortlich gemacht\nwerden könnten; such fehlten sichere Anhaltspunkte dafür. dass dis Firma ihre Arbeiter schiecht hekandelt\nhebe. Der von Angeklagten erwähnte Vorfall mit dem Tranzoser. liarcel IBsei richt erwiesen. Heinz Bi)\nhebe der S3 nicht argehört. Mit seinen Brief vom 5- Januar\n1050 habe der Angeklagte äurch Drohung mit einer Arzeige\neu EEE : inen Druck ausüben wollen, damit er ihn\neine Geldentschödigung zahle. Den Angeklagten sei dabei\nbewusst gewesen, dass er auf die geforderte Zahlung keinen Anspruch habe. Er sei daher eines Erpressungsversuchs\neohuldig»\n\nDie Revision macht dem Landgericht den Vorwurf, aus\nder Beweisaufnahme nicht die notwendigen Schlüsse gezogen\nwmä dadurch die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu hahen (§ 244 Ans 2 StPO). Der Angriff geht Fell.\nOb den Aussagen des Zengen HB au entnehmen wor dass\nie Firma Fe nalbjüsische Arbeiter in ein Konzentrationslager gerracht hat, 15s55+ sich an Hand der Urteilsgründe richt nachprüfen. Zur Wiedergabe aer Aussage\ndieses Zeugen in den Urteilsgründen war das Landgericht\nnicht verpflichtet (§ 267 StPO). Im übrigen stehen dieser\nBehsvuntung der Revision die anders iautenden Feststellungen\ndes Landgerichts entgegen. Ob die Zeugenaussagen den Beweis erbrachten, dass sich die Zwangsarbeiter vor dem\nBotriebsführer der Firma fürchten mussten, kann dahin\nstehen. Denn es kam allein darauf an, ob der Angeklagte\nSie Auslieferung an die Gestapo durch die Betriebsführung\nernstiich zu besorgen hatte. Die Tatsache, dass lleinz\nHo in Jahre 1944 Prokurist der Firma war, zwang\nulcht zu der Schlussfolgerung, dass er für die Wegschaffung\nSer Arbeiter durch die Gestapo verantwortlich war. Ebensowenig geslaitete der Unstand, dass der Betrieb während des\n„rieges nit Rüstungsaufgaben betraut wurde, ohne weiteres\n\nmes\n\nCie Annahme, dass seine Leiter fähig waren, ihre Arbeiter\n\nS\n\nder Gestapo in die Hand zu spielen.\n\nDem Landgericht kenn auch nicht der Vorwurf gemscht\nerden, durch \"nicht zweckentsrrechende Boveicwürdigung\"\nseiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. In\n\nfe\n\nder Würdigung und Zevertung der Zengenaussazen war e5\nfreın. '§ 261 StPO). Es konnve daher auch den Zeugen Tin\nGlauben schenken, obwohi er als Verletzter nicht versidigt worden ist. Inwiefern dadurch der im Art 5 des Grundgese tzes enthaltene Grundsatz der Gleichheit Aller vor\n\nm Gesetze verletzt sein soll, bleibt unerfinälich.\n\nIn der “ürdigung des festgestellten Sachverhalts ist\nkein Rechtsirrtum zu finden. § 253 StGB ist in der Fassung\nGer Verordnung vom 29. Nai 1943 anzuwenden (BGH 1, 13),\nohne dans die AAR 1 noch zu beachten ist (BCH i, 60). Die\nBusseren und imneren Tatbestandsnerknale der versuchten\nErpressung het das Landgericht bedenkenfrei dargetan. Danach hat der Angeklagte versucht, durch verdecktes Drohen\nmit einer Anzeige, einem empfindlichen Übel, auf eine dem\nRechtsempfinden widersprechende Weise die Zahlung einer\nGeldentschädigung von Heinz HE zu erlangen, obwohl\ner wusste, dass er darauf keinen Rechtsanspruch hatte. Die\nAuffassung der Revision, der Angeklagte habe sich mit den\nBriefe nur eine \"Genugtvuung\" im Sinne einer seelischen\n\\iedergutmachung verschaffen wollen, hat das Landgericht\nbedenkenfrei abgelehnt. Der liinweis der Revision darauf,\nder Angeklagte habe sich, als er den Brief schrieb, in\neinem \"Zustande des Affektes!\"! befunden, von dem er sich\nnicht habe befreien können - womit die Revision offenbar auf die Anwendung des § 51. StGB abzielen will - Zindev in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Die von\nder Revision vermisste Anwendung des § 154 » StPO scheidet aus. weil diese Bestimmung nicht den ärpresser, sondern dessen Opfer beglinstigt. Bei der Strafzumessung konnte\n§ 27 6 StGB nicht berücksichtigt werden; versuchte Ertressung ist ein Verbrechen, da in erster Linie Zuchtneusstrafe anzedrort ist (§ 1 StGB). Aus diesem Grunde\nvar auch der Tatrichter daran gehindert, § 153 StPO Anwendung finden zu lassen,\n\n-5.\n\nDas Landgerici:it hatta hinsiettlich der Täterschaft\nden Anscklagten keine Zweifel; der Grundsatz \"in dubio\nrro rao\" konnte deher nicht zur Anwendung komien.\n\nDie Revision des Angeklagten, dic sich im übrigen\nin unzulässigen Angriffen auf die Bevreiswürdigung cerschöpft, muss mithin ohne Erfolg bleiben.\n\n>\n\nGrol Dr. Hörciner Engels\nDr Aülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/4-str-211-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/4-str-211-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.673555+00:00"}}