{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-15_4_StR_574_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"4 StR 574/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pür ‚das Nachschlägewerk\"f\nar -Für_ die_ Amtliche ' ‚serinlung\n\nGesetz: StGB N a\n\nRechtssatzs Auch die Sorderung. aus einem: unsittlichen oder: :\ngesetzwidrigen’ Geschäft kann bei der Frage nach:\ndein üintritt eines Vermögensschadens den wirt-.\nschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Je-:'\nGoch derf sie einen unredlich erworbenen Sachwert nicht schlechthin\" gleichgestellt werden;:\nsondern es bedarf in jedem Fall eingehender\nPrüfung, .ob. nech den obvialtenden Unständen, ’be\nsonders. nach Kässsabe der: Persönlichkeit‘ der”:\nBeteiligten, der Zehlungsfä !nigkeit des Schuld= \"3\nners und. des. Verhältnisses beider Partner zu-.:.':\neinander. (nementlich wegen persönlicher: Bindun-fks\ngen oderaus ähnlichen. Gründen)’ mit der: Be- ..::3£9\ngleichung.der. nichtigen Forderung zu rechnen;\nwar. - Im Anschluss an die Plenarentsch: RGSt:\n\n44,: 230 Z£,: unter Ablelınung der intech. NG$t ..\n65, 99: ff, jedoch unter Einschränkung des in.- EEE\nGer Entsch.: OGHSt. Br 200: ff aufgestellten: Grund.\nsatzes. -— Be:\n\nAktenzeichen. 4-StR 574/51 ni ul DI re,\nUrteil vom 15. Hoyenber 9° =: L@ Dortmund N\n\nFR\n\n7\nRG\n\nIin_Fszwen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGen Brenner Vinzenz HR aus DOREEN.\näort geboren am ER 151,\n\n2.} den Gastvrirti Erich r WERE : u DU,\n\ngeboren = EEE 1898 in DEE.\n\nwegen Betrugs u.2.\nbat der 4. Strafsenat des Tundesgerichishofs in der Sitzung vom\n15. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. öngels\nBundesrichter Tr. Augustin\n\nals, beisit Richter,\nBundesanwalt j .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstvelie,\n\nfür Rechi erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten FEB wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Tortmund vom 17. Mai 1951, soweit es“\nden Beschwerdeführer betrifft ” aufgehoben.\nZugleich wird die Verurteilung, des Angeklagten CE\nwegen Anstiftung zum Betrug, die gegen CB erkannte\nGesemistrafe und der. Ausspruch über die Anrezimung der\nvon CWwerlittenen Freiheitsentziehung aufgehoben,\nInsoweit werden auch die tatsächlichen Feststellungen\naufgehoben, Die Sacte wird in diesen Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des\nRecrtsmittels, an des Landgericht zurlickverwiesen. 2.\n\nVon Rechts wegen\ndu.\n\nnn .e\n\ntn\"\n\n. . .\n“ri, “ .\nTE ZENEEN\" DET;\n\n>\n\nER\n\nFEW\n\n\\e\na 2\n\n’\nBe\n\na.\nwe\n\nbr.\n\nB Leaf See. ame\nEN eg\n\ner\nET rne 2\n\nDa\n\nGründe:\n\nEr\n\n;\nDer Angeklegte CE der hei äenı Dortmund-Hosrier Hüi- ii\nSenverein -— im Zolgerden als der \"Bestohlene\" bezeichmes - a\nbecech£itigt var, hat gegen Ende des Jahres 1945 eine Dren-- h\nbenk, die in der Schlosserei. des \\ierkes stand, weggeschafft ah\nund nu dem Beschverdeführer TED ::»racht. Dieser verwahr- Sa\nte sie für iim in einen ‚Sehuppen seines Grunästlicks. Nach ‚sh\n\nAnetreg,. sie Trehbank zu verkeufen, Beide einigten sich dalin,\ndass der Zrlös zwischen ihnen je zur Hälfie geteil‘ werden\nsollte. TED. der den unredlichen Erwerb der Drekhank\n\"inzuischen durchschaut\"hatte, trat mit der Vereinigten\nRokrleitungsbeu GmbH - im folgenden als die \"Erwerberin\"\nbezeizraet - in Yerhsrdlüungen,. An 7. Oktoner 1243 kaufte\n\ne Firma die Irehbank zum Preise von 4200 IM und zahlte\nden Kaufpreis an den Beschwerdeführer ED. Dieser gewährte\nvon Sr1ös einem Verkmeister für die Vermitt lung des Geschäfts\n+90 TE, so dass ihm 5800 IM verblieben. Er gab jedoch sodann dem Yo ) als Verkaufserlös syatt 3ECO IM nur 3000 Di be- n\nkennt und b& ändigte ihm demgemäss 'nur 1500 IM aus, während\ner den “est von insgesent 2300 zu für sich behislt.\n\nir .\n\n&D\n\nS\n\nEP}\nF %\n\nDer Beschnerdsführer zn. ist durch das angefochte- u\nne Yrteil auf Grund des dargelegten Sachverhalts verur sejlt\nworden. BE BE a EEE an FiuE\n1.) vegen Betrugs in Tateinheit’mit Hehlerei, weil er |\n\nzum Absatz der gestohlenen Trehbank mitgewirkt und\n\nzugleich die Erverberin über den licngel im Recht getäuscht\nhabe, und RE on ai |\n\n2,! wegen Betrugs zum Hachteil des CB. ii er diesen\nalsdanr. veranlasst habe, sich mit 1500 Ti zufrieden\nzu geben und auf seine weitergehende Forderurg mu\nverzichten,\n\nrer Angeklagve KO nat das Urteil in vollem Umfang engefochten und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts,\n\nDas Verfahren gegen CB wegen Diebstaris (Wegnatne\nder Lrenbank) ist gemäss dem Straffreiheitsgesetz von\n51. Dezemter 1949 eingestellt worden. Dagegen ist CE\nUa. wegen Anstifiung zu dem Beirug zum Nachteil der\nErverberin verurteilt worden.\n\nI. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachseil_ der Ermerber!in\n\n4\n\nin Tateinheit mit Hehlerei.\n\nWas zunächst die Vortat, den Diebstahl des CP;\narlargt, so enthalten die Urteilsgründe, worauf aj.e Revision mit Recht hingewiesen hat, mehrere Unklarheiten, .\ndie es zweifelhaft erscheinen lassen, wer in Zeitpunkt der\nbegnahme der Irehbank deren Eigentümer gewesen ist. An einer\nStelle des Urteils führt die Strafkemmer aus, der Bestohlene\nhate auf eine Anfrage der Eiwerberin mitgeteilt, er sei\nnicht Eigentümer der Drehbank \"gewesen\"; aus dieser!\"vielleicht irrtümlich\" erfolgten Erklärung habe der Betriebsleiter der Erwerberin-den Schluss gezogen, dass keine Ansprüche\nauf Herausgabe der Trehbank gestellt würden, An anderer\nStelle des Urteils wird ausgeführt, es sei \"möglicherweise\",\nVerzicht auf Herausgabeansprüche er£Zolgt: durch \"zeiilich\n\n” % ww.\n\n-A-\n\n|\n|\n\nnachfolgerde Farilungen — hier -möglisherweise eine Arrohmi..\n\ny ging -\" ı.önne jedoch die einmal cingeiretene Strefbarkeit ;\n\n5 nisay zückwirkend wieder heseitig: werden, Diese Feststal-- .\n\n# lungen sind bereits in sich unklar; sie stehen überdies mis- Kit\nE eirender sovie mit dem tibrigen Urteilsinbhalt nicht in Ein- sl\na kleng. Die St;rafkermer wird in der neuen Hauptvrerkandlung ||\n“ eindeutig klarzustellen haben, ob die Lrchbank im Zeitpunkt |\nF der Yegnahme in Zremndem Eigentum gestanden hat. SH\n\nVeiter lassen die Urveilsgründe die nach Lage des\nFalls unerlässliche Feststellung vermissen, ob sich der il\nBeschwerdeführer dessen bewusst gewesen ist, dass die Erwer- Zu\nberin en der gestohlenen Trehbank kein Eigentum erwerben.\n\n\\ konnte (§ 935 Abs 1 BGB) und demgemäss einen Vermögensscha-\n\nu.\nDr\n\nPR} E 2\nE äh.\n\nden erlitt. Sal\nAus diesen Gründen ist die äntscheidung, soweit au? |\nYerurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs sun Nachteil |\n\nder 'Erwerberin in Tateinteit mit Hehlorei erkannt zorden\nist, aufzuheben. \"\n\nAbgesehen von den erwähnten Gesichtspunkt sen sind die\nMerkmale der Rehlerei und des Betrugs zum Wachteil der Erwerberin im angefochtenen Urteil. recht lich einwandfrei festgesteilt worden. Auch die Annahme ‘von Tateinheit ‚begegnet\nnach Lage des Falls keinem, äurchgreifenden Bedenken.\n\n.. . “ .. »« lan\n\nII. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil. des. Te\n\nFells etwa die neue Hauptverhandlung ergibt, dess die _\nDrehbank überhaupt nicht gestohlen war, würde die Verurteilung u\ndes beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil des CD Rn j\noknehin keinem rechslichen Bedenken begegnen, I\n\n..\net\n\nvr\nRER INTTTUCR,\nn elhtktenmen me\n\n. B\nSEE TR RD\na,\n\nFür den Tail dagegen, dess die neue HBeursverhandinng zur\nFes;sieliung des Diebstahls Führt, bedarf es der Stellungnehme zu der grundsätzlichen Rechicfrege, ob Verurieilung\nwegen Beirugs zum lachteil des Diebs erfolgen kann,\n\nEs ist davon auszugehen, dass auch Werte, die jemand\n\neu? Grund von unsittlichen, gesetzuilrigen oder ger strarfbaren Handlungen besitzt, Gegenstand einer Yern!gensn\ndigung im Sinne des § 263 StGB sein xkörnen, Ter Senat schlicht\nsich. der Rechtsprechung an, die mit einer Intccheidung der\nVereinigten Strafsenate des Reishsgerichts (RGSt 44, 250 if)\nunter Aufgabe der Zrüheren gegenteiligen Pecehtsprechung\neingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten vurde\n\n(vgl insbesondere R6St 47, 675 65, 35 RG GA 50, 1745 FG LZ\n1921. Sp 722 Ziff 5; RG 12 1922 Sp 567 Ziff 1)-Tie in der\nEntscheidung RGSt 44, 270 2Z£ dargelegten überwiegenden Gründe Zür dicse Rechtsprechung haben, wie dic erneute Prüfung\ndes Senais ergeben hat, auch heute noch Geltung, umscmehr,\nals sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechisprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Betrachtung und nach lebensgemüssen, kefriedigenden ürgebnissen\nimmer mehr von der bürgerlichrechtlichen Beiracktungsweise\nabgeviendet und dem wirtscheftlichen Vermögensbegriff, besonders auf ‘dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, siändig zunehmende Geltung -verschefft hat. Auch das herrschende\nSchrifttum ist der neueren Rechtsprechung zur Anwendbarkeit\n' des § 263 StGB auf derartige Fäile beigetreten,\n\nDas Reichsgericht hat den in der Entscheidung der\nVereinigten Strafsenate aufgestellten Rechtsgrundssts -\n\nim weiteren Verlauf eingeschränkt, und zwar dahin, dass\n\n-6-\n\nvr\n\n”\nee\n\nA\n\nAR\n\nmx Verlust seirer Forderung aus sinem unsistlichen vier\nrt\n\ngesetsuicrigen Geschäft sowie im Unierlassen der Geiterärechung einer solchen Forderung kein Vermögensschaden im\n\nEr\n\nsi“ rl\nSinne des § 253 StGB gefunden werden könne (RGSt 65, 99 ‚i?2),\nde sich das \\eger einer Forderung in ihrem recshtticrhen Bestand\nerschörfse vn\n\nä beim Perlen Gleser Voraussezaurng\nuch Zür das Siretrecht bedeutu: ngslcos sei; es rÜü\nein emmdsftzlister Int erschied zwischen den Fällen des\n„ebrage geracht werden, deren Gegensiend ein mit den Kakel\nunsistlishen oder gecetzmidrigen Erwerbs behafteter Sechvert,\n\ncin Ansprrich\n; b)\n\n> dcshal\n\n0\n{2\n[9]\n\nob\n\nkeläbesrag oder Berg leichen ist, und denen, die eite wegen\nTnsitilichkeit oder Gesetzridrigkeit nichtige Forderung\nzum Cegenstond heben, Auch dieser einschränkenden Fechtsprechung ist das herrschende Schrifttum gefolgt. Tas\nIendgericht kat diece echtspzechung, wie die Revision zutroflend geltend macht, unberückeichtigt gelassen.\nDer Oberste Gerichtshof zür gie Britische Zone hat\nnis solner grundsfigiieben nis erei.dung vom Iı. Oktober\n1949 (oGHSt 2, 193, 200 ££) unter Hinweis auf die Stellungnatre von Grünkut (IV 1932, 2434 ?) dieser einschränkenden Fechtcepreckung des Reichsger ichts (R6St 65, 29 22) die\nGefolgschaft versagt und für die Anvendbarkeit des N 263\ntGB die Ansprüche mit ‘den Sachwerten gleichgestellt, da .\nauch ein vegen Unsittlichkeit oder Gesetz idrigkeit richtiger / ‚nepruch einen virtecbaftlichen Wert heben könne,\n\n. . . . . .. x\n‘\n\nEs kanı nicht anerkennt werden, dass eine nir 'hiige\nForderung rechtsgrundsätzlich dem wirtschaftlichen VYermögen nicht sugerecmet werden könne und deshalb zls Gegen-\n\nstand eines Fetrugs schlechthin aus scheide. üit Recht hat re\n\nder Oberste Gerichtshof Zür die Friticche Zone earcuf hingewis-..\n\n- T1T-\n\n*\n\nBer\n\nweh ne ka\n\nan\n\nwer an\nBe AP sanett aehhinenenchlinn 5 mt = ee « . ..\n\nBT 2\nETRIN\n\n%\nan\nhe\n\nEzRE ZZ 7 2\n\nv\ne\n\n&\nER\n\n?\n\nen, dass auch eire soi.cke Forderimg wirischaftläichen Terz\nhater. l:avı. Debeil ist in errter Reihe an g>2schäftlicl.o,\nverwendsckeftliche, freundscheftliche, sonstige zescllschaftliche oder andere Bindungen zu denken, die {cm\nSchnldner Veranlassung geben lörnen, äle wegen Hichtizkeit untllagbare Forferung zu begleichen, etwa um Fechteile zu vermeiden, die sich aus der Vermeigerung der\nZehrlung ergeben können (vgl Grünhut si 1932, 25534), gegobenenfalls aber auch aus Peweggründen anderer Art. Nensntiich die Persönlichkeit des Gl&ubigers und des Schuldners\nsowie dessen Zehlungsfähigkeit und das Verhältnis neidlor\n\nPartner zusiäjander können Gabei Tor. Bedeutung sein.\n\nDie Tiagbarkeit ist bei wirtschaftlicher Eetrachtung\nkein entsckeidendes lierkmal (RGSt 66, 281, 285: 68, 389\nund bes. @rünhut ae0). In dieser Richtung weist bereits\ndie Kechteprechung, wonach auch Terjührte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar aie Xundschaft\n(RGSt 42, 424, 426 udd ange?) sowie andere Anwartschaften\nauch klinftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden\nVermögenszuwacks (R6St 73, 382 £f£; 74, 215 25 75, 62) Gegenstand einer Vernögensbesch&digung im Sinne des § 263 StGB sein können, Auch in ‘der Bindung der Arbeitskraft\nhat die Rechtsprechung einen Vermögensschaden gefunden\n(Rest 25, 371 £f; 68, 379 2). Bei alledem handelt es sich\nnicht um Rechte, . sondern um tatsächliche Verhältnisse, die\neinen wirtscheftlichen Tert darstellen und deshalb zum\nVermögen im Sinne des.§ 263 StGB gehören.\n\nTas Reichsgericht hat sich in der Begründung der .Entscheidung RGSt 65, 99 ff bei der Erörterung des Vermögens-\n\n-8-\n\nES\nN\n\nDre\n\nns\n\nw..\n62\n\nwa ES . ar, \"ua .\n\nau dl\n\n-8.\n\n:checeny eu riirgerlichreshtlicue Gesichtsrunkte haschrintt\nmd 35T Gdemit zum Begrifl des \"rechtlich geschützten Vermö- i\nsens3\" surlieclgekehrt, der bereits in dem eingangs ervrähnten\n\n£\nRoschluss der Vereinigten 5 srefsenete mit zutreffender Be-- B;\ngrüncung abgsl.chnt zorden ist. Für die strafrechtliche Mıirdi- f\nsurg ist, wie dergelegt, der wirtscheftliche Yermögensbe-- Sn\nsriff massegebend; deraus, dass im Falle des Verlusts einer ll\n\nnichsigen Forderung kein Schaden vom Privatrecht anerkannt\n„ird, Zolgt keineswegs, dess auch der Strefrichter den Vernögersschaden im Simne des § 263 StGB zu verneinen habe,\n\nDie Ausführungen der Vereinigten Strafsereate haben angesichts\nder stetigen !!echtsentwickelung, die sich inzwischen auf dem\nGebiete des Strofrechts .nach der vrirtscheftlichen \"lohtung\nhin vollzogen hat, heute erst recht zu gelten,\n\n.\n\nAuch die im Schrifttum hier und da hervorgehobene Er- on\nnägung, dass der widerrechtliche Erwerber keines strafrechtlichen Schutzes würdig sei, greift nicht durch. it Rech; sind die Br\nVereinigten Strafsenate des Reichsegerichts auch diesen Eimwand\nmit Gen IWinwecis auf die 5 trafilirdigkeit des Betrügers enigegengetreten (RGSt 44, 232), die \"bei der strafrechtlichen Be-::\ntrech sung im Vordergrund steh 10; weil es in erster Reihe nn\n\ndarauf ankorre, den vom Gesetzgeber mit dem Strafrecht\n\nverfolgten Zweck der Gewährleistung allgemeiner Rechtssicher- N\naeit zu erreichen; die Staetageralt greife keineswegs nur um’ des‘;\nSchutzes der Einzelbelenge willen einz nicht dem ‚Gecchtäigten BE\nallein werde die strafrecht öliche 'Sühne als Genugtuung geschul- a\nGet; des zrgebnis, zu den die bürgerlichrecht liche Betrach- “\ntung führe, begegne ernsten rechtspolitischen Bedenken, vor\n\naller insofern, als die Straflor igkeit eines dcrartigen Verheliens seredezu einen Anroiz Zür Gen. Verbrecher bilde, sich\nseine Opfer in den kreisen der sittlich sahwacken Pers sonen\n\nzu Suchen (TGS5 44, 248 15 vgl EGIR 1920, 105, a). Alien die.\n\n- 9 -\n\nsen Yrrigungen jener Entscheidung der Yersinigien S;reisenate ist beizutreten, Sie behalten such !ür die Beurteilung\ndes rorliegenden Falls ihre grundlegende Bedeutung. Die ;\ngegentsilige Ansicht zieht den Wesensgenelt des Vorhrechenz ein. ! N:\nseitig in der Verletzung eines Einzelinteresces; sie ver-. W\nkennt, äess das Verbrechen nicht zuletzt als Pflich+rerlet--\nzung des Täters gewertet werden wussz; sie übersieht die von\nihr betätigte Gesirzung und lässt seine hierbei zu Tage getratene Gefährlichkeit Zür die allgemeine \"Rechtsordnung\nsllig ausser Betracht, Dass das Sühnebedürfnis des Verletzten -\nricht den ausschlaggebenden Rechtsgrund für die strafrechtliche Abndung darstellt, bedarf keiner näheren Terlegung; auch\ndie Verzeihung ist demgem&äss hei den von emiswegen verfolgten Straftaten ohre Zinfluss auf das Einschreiten der Strafrechtspflege. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44,\n\n250, 248; 65, 3 2); auch hier ist die Strafbarkeit' nicht\nzweif2lhaft, obwohl der St trafschutz in der Regel einem.\n\n[2\n\nUrvürdigen zugute kommt.\n\nDie Vertreter der gegenteiligen Keinung übersehen vor '\nallem, dass in zehlreichen Fällen der Verstoss gegen Gesetz\noder Sitte, der dem Torhergegangenen Erwerb seitens des Betrogenen eanheaftet, hinter der VerwerZlichkeit des Betrügers,\nder sich einen solchen Sechverhalt wirtschaftlich zunutze\nzu machen trachtet, dem Grade nach wesentlich zurücktritt,\nso besonders bei geringfügigen Verstöcrsen des Betrogenen\ngegen errährungswirtscheftliche Vorschriften und vor allem\ndenn, wenn die Anregung zu dem gesetzwidrigen oder unsittlichen Erverb von dem nechnaligen Betrüger selbst ausgegan-.\ngen ist.\n\nSchliesslich rüsste bei wirtschaftlicher 3etrach--\nsung des erschiedenartige Irgebnis befremden, zu dem I\nmen gelangen vürde, wenn man im Bereiche des Strafrechts\nder nichsigen Torderung grundsätzlich eine andere Beurteilung als der mit einen rechtlichen L’akel behafieten Sache\nzuteil verden liesse, Die Strafbarkeit würde letzten\n_ndes vom Zufell ebhörgen, denn es käme in jedem einzelnen Tall leciglich deareuf en, wie weit die Abwicklung\ndes Geschifts im Zeitpunkt der T&uschung bereits gediehen war. Zin colches Ergebnis würde der unbefangenen,\nnatürlichen Betrachtung widersprechen (vgl 0OGHSt 2,\n193, 202).\n\nvie,\n\nAus allen diesen Grwägungen vermag der Senat an\nder antscheidung RGSt 65; = ff wicht festzuhalten,\n\nAndererseits kann ein nichtiger. \"Anspruch dem Sachwert nicht schlechthin gleichgestellt werden. Es komnt\nvielmehr auf die Umstönde des einzelnen Falles an. Tn einer\n\ngrossen Anzahl von Fällen wird der nichtigen Forderung\nüberheupt kein wirtschaftlicher bert zukomzen; dann\nscheidet die Lnwendung des § 265 StGB aus. Nur. in gewissen Fällen wird einer solchen Forderung nach der besonderen Sachlage, namentlich beim Besteken enderweitiger Bindungen zwischen den Parteien. und bei wirtschaft- . ...\n\"licher Leistungsfähigkeit 'des Schuldners, ein wirtschaft- \"\nlicher {ert innewohnen. Ob das zutrifft oder nicht, bedarf -anders als beim unredlich erworbenen Sachwert -\n\nin jedem Zinzelfall besonderer Prüfung und Feststellung -\ndurch den Vatrichter. Zs unterliegt keinem Zweifel, dass BE\n\n- 11-\n\n- 11 -\n\ns3i2 Arnablme eines wirtschaftlichen Wertes bei einem\ngestohlenen Gegenstand oder Geldbetrag wesentlich näher liogt als hei einer nichtigen Forderung. Soll diese eusnahmsweise als Gegenstand einer Vermögensheschädigsuwig im Sinne des § 263 StGB gewertet werden, so sind\nsingehende Satsächliche Feststellungen unerlässlich, Im\nvorliegerden Fall kann als ein Umstand, der auf einen\nwirisschefslichen \\.ert der nichtigen Forderung hindeutet,\ndie Tatsache in Betracht komuen, dess KB sich\n\nder irfüllung des Abkommens richt schlechthin entzogen,\nsondern immerhin 1500 Il an Ciiibgezahlt hat.\n\nTa das angefochtene Urteil eine Aufklärung nach\ndieser Kichtung vermissen lässt, kann die Entscheidung,\nsoweit auf Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des.\nCM erkennt worden dets nicht bei Bestand bleiben.\n\nnf,\n\nTas Landgericht wird auch sorgfältig aufzuklären\nhaben, ob für die Verzichtsleistung des Ci ein\ntäuschendes Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich\nwar.\n\nFalls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich\nkein Let wrug zum Nachteil des, CD nachweisen 1Bset,\ndass aber der Beschwerdeführer infolge eines: Irrtuns den\nAnspruch des CB au: Ausfolgung der Hälfte dee er\nlöses für rechtswirksam gehalten oder ihm irrtünlich einen wirtschaftlichen vert beigemessen hat, so.\nwürde er wegen (untauglich) versuchten Betrugs zu verurteilen sein; colchenfalls. könnte nicht von einem 308.\nWahnverbrechen gesprochen werden, dessen \\iesen derin\nbesteht, dass irrtümlich das Vorliegen einer strafbaren\n\n-ı12 -\n\nÖ\n*.\n\nune, the %\n\n12.\n\nHandlung angenommen worden ist (RGSt 42, 92 ZT: 685, 124\n22),\n\nSollte die erneute Hauptverhandlung etwa zu der\nFeststellung ' führen, dass die Erwerberin den Keufyreis\nnicht gereäe er den Beschwerdeführer, sondern an den\nzahlen wollte, den es anging, und dass KB den\nKaufpreis nicht für sich, sondern für den von ihm vertretenen CD vereinnanmen wollte, so würde er sich\ndadurch, dass er die vereinbarte Hälfte des Erlöses\ndem CB t:i1:.eise vorenshi2elt, einer Unterschlagung\n(§ 246 StGB) schuldig gemacht haben, die mit dem Betrug\n\nzum ilechteil der Zerwerberin und mit der Hehlerei in Tetmehr- . Bi\n\nheit zusammentreffen würde ( § 74 StGB ).\n\nWeiterer Aufklärung bedarf es auch, welcke Vergütung\n\ndem Beschwerdeführer für die Stromentnaime durch Co\nund für die Aufbewahrung der Drehbank zugestanden hat,\nund welche Vorstellungen or insoweit hatte,\n\nDie Strafzumessungsgründe begegnen insofern Beden-\n\nken, als der Betrug zum Nachteil des CD von Landge-\n\nricht wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses\nals \"besonders verwerflich\" bezeichnet worden ist. .Von\n\neinem über dem Türchschnitt liegenden Mags- von Verwerf-\n\nlichkeit kern bei einem Betrug zum Nechteil eines\nDiebes in der Regel nicht gesprochen werden, sofern\nnicht besondere Umstände hinzukommen, die ‚bisher richt\nersichtlich sind.\n\nDer Tetrichter wird, da sich die masagebenden Breig- |\n\nnisse in der Zeit um den 15... September 1949, den Stich-.\n\n-15-\n\nu\n\nor 6\nee RR:\n\nN y\n\n_ It.\n1:\n\ntag los Siraffreiheitsgesessos von \"1. Tezemscer 1949,\nsugetragen haben, in der neven Eauptrerhardlung miglicäst gensue Zeitnunkte Zestzusteilen haben,\n\nIII. Der Revision des Angeklagten KW var nach\nsllz4en in vollem Unfang stattzugeben.\n\nDie Aufbebung des Urteils wer gemäss § 357 StPO\nauf die Verurteilung des litangeklagten iilibregen\nAnstittung zum Fetrug zu erstrecken, Tas führte ausserdem zur Aufhebung der gegen Ci erkernnten Gesentstrafe und der zu Gunsten dieses Ingeklagten erfolgten\nAnrechnung ron Haftzeit. u\n\nGross Krume \"rchner\nEngels De. Augustin\noo\n.: en\n\nEaoe» Se Re Sue\n\nBr\n£,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/4-str-574-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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