{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-15_4_StR_564_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"4 StR 564/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E Ä 2290 083 58\nabi |\n\n4_StR 5 55\n\nIm Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Kaufmenn Johannes PD zus BD zeroren\n\nem ... 1913 in Rn X:\n\nwegen Vergehen gegen das Weingesetz\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen habens\n. RRESETEEENSRENESTESEIHÄER EEE Su ,\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter ‘ Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nTustizangestelltergiip .\nals Urkundsbeamter Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, scweit zu Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses\n\nvom 27. Februar 1951 entschieden worden ist,\n\n. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts) .y wegen\n\n- 2.\n\nx\n\nerü &\n\n“sur mn ma tur\n\nRITTER RN EN\nir. Wr 2 x,\n\n’\nLe\n\na\nNe\n\nDer Angeklagte betreibt in HB eine Weingross-\n‚handlung, Er ist wegen Vergehens gegen §§ 18 Abs 3, 16 \"A\nund 5 Abs 1’des’ Weingesetzes zu Geldstrafen von 100, +00,\n\nund 200 DM verurteilt, von der Anklage, in weiteren Fallen?\ngegen §§ 4, 5 und 19 des Weingesetzes verstoßen zu haben, 24\nfreigesprochen worden. Die Revision der Staätsanwaltschafti%\ngreift das‘.Urteil an, \"soweit Freisprechung erfolgt ist\", ä\n‚Zwar befasst sich die Revisionsbegründung'lediglich mit E\ndem Freispruch von. der Anklage, in mehreren Fällen’ unter\nirreführender Bezeichnung und Aufmaöhung Wein. Nerkauft zu “2\nhaben (Ziffer 5 b und ‘ce der Urteilsgründe).\"'Sie rügt aber.\neligemein Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere.\nder §§ 5 Abs. 1'und ‘26 Abs 1 Nr 3 des Weingesetzes sowie.\ndes § 4 Abs 1 des Gegetzes-gegen den’ unlauteren Wettbewerb 4\nund lässt damit 'erkennen,. dass sie uneingeschränkt‘ die BE\nNachprüfung des Urteils begehrt, soweit der Angeklagte\nfreigesprochen. ist; Die. ‚Revision kann jedoch nur teilwei- ;\n\nse Erfolg haben’: N a ni Fe! Be\n\n“\n\n2.\nder 2\n\n7”\n\n1) Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, das:\nKellerbuch B und das Weinlagerbuch D nicht geführt, ed\nner bei der Kellerbehandlung dem \"Wein einen nach § 4 ‚de: ;\nWeingesetzes, verbotenen. Zusatz’ -(Behtonit)gegeben und -\nschliesslich einen im Fasse importierten französischen,\n\nLandwein auf Flaschen abgefüllt und \"unter ifreführender‘.\n\nIX\n\nkauft zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten in. Br.\ndiesen Punkten freigesprochen, weil es nach seiner Über- \"2\nseugung insoweit teils am äusseren, teils am inneren Tat-.\\;\n\nET\n\nbestande fehlte. Seine Begründung (vgl Ziffer 1, 2 und 6\n\nder Urteilsgründe) hält der Nachprüfung stand, ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht hervor, Die Revision ist daher, ,\nin diesem Umfange unbegründet. ° on 4\n\n2) Nach den Urteilsfeststeilungen hat der Angeklagte ' E\n\"1949er Ingelheimer Rotwein\" als \"1949er Oberingelheimer\"!, j\n\"1949er Naheweißwein\" als \"1949er Sponheiner Schloßberg\" '\ncder \"Sponheimer Forster\" und \"1949er Sponheimer Schloßberg\" als \"Sponheimer Forster\" verkauft. Er hat sich dahin eingelassens Weil er laufend Oberingelheimer Wein von\nder Firma — y Ingelheim bezogen habe, habe er über- ‘\nsehen, dass er von ihr einmal statt \"Oberingelheiner\" tat- u\nsächlich nur Ingelbeiwer Wein erhalten habe. Er habe des-..\nhalb irrtümlich diesen Wein als \"Oberingelheimer\" bezeich- .\nnet, Naheweißwein habe er stets von der Firma KB in.\nSponheim, die in.den Rechnungen meistens \"Weißwein\" angegeben und die genaue Bezeichnung entweder dem Kraftfahrer,\nder den Wein abholte oder fernmündlich ihm seibst mitge-\n\nteilt habe, bezogen. it et , RR\n\nDas Landgericht hat dieser Einiässung Glauben ge- 2\n\nschenkt und insoweit ein strafbares ‘Verhalten des Auge- Br\n\nklagten nicht als erwiesen erachtet, Diese Begründung _. Sue\n\nreicht allenfalls aus; “um die Überzeugung des Ledakeriohtg, Ba\n\nF nach der Richtung zu rechtfertigen, \"dass der Angeklagte. eR\nnicht vorsätzlich Wein: \"unter irreführender Bezeichnung Be\n| ‚verkauft hat, weil er. ‚in, diesen Fällen möglich rweige TE\nVerwechslungen zum Opfer gefallen. ist. Das Ganfkericht u\n\nhätte aber weiter prüfen müssen, ob dem Angeklagten etwä.\nFahrlässigkeit zum vorwur? zu machen ist; denn geiiäss ss u\n5, 26 Abs A des Weingesetzes ist auch der Verkauf von. 8 |\nWein’ unter’ einer in ‚tahrlässiger Weise nicht erkannten,\n\n«\n\nirreführenden Bezeichnung unter Strafe gestellt. Die vis\nherigen Feststellungen schließen eine solche Annahne nicht\nzweifelsfrei aus. Es steht nicht fest, dass der Angeklagtg\n\"Spoaheimer Forster\" von KB tezogen hat, so dass die\nVerwendung dieser Bezeichnung tatsächlich auf einer Ver‘\nwechslung beruhen kann. Zudem zeigte der Angeklagte die.2\nNeigung, Weinen schwungvolle Phantasienamen zu geben und..\nunter solchen Bezeichnungen Verkäufe zu tätigen. zum 'anden\nsind die näheren Umstände nicht dargelegt, ‘die eine Ver- ;\nwechslung bei der Etikettierung der Weine herbeiführten,\ninsbesondere ist bisher nicht dargeten, dass die’ irreführf\nrende Bezeichnung der Weine unter Anwendung der vom Angeklagten zu erwartenden und ihm auch möglichen Sorgfalt.\nnicht hätte vermieden werden können. Da es sich, jeden.\nfails soweit der Naheweißwein in Frage kommt, nicht um\neine einmalige Verwechslung \"gehendelt ‚hat, liegt die .Ännahme nahe. dass der Angeklagte es mindestens versäumt\nhat, die Fehlerquelle rechtzeitig zu erkennen und zum\nVersiegen zu bringen. Der Sachverhalt bedarf demmach ‚wei\nterer Aufklärung. en\n\n. 3) Dem Angeklagten lag’ weiter zur Last, gegen 5 5\n. Abs, i des Weingesetzes dadurch verstoßen’ zu haben, dass, Ri\ner auf seinen Btiketten den’ Aufdruck. \"Weinkellerei \"Tohan-. 4\n\"nes O3 ) SEE (Nahe) \" ‘verwendete, \"obwohl er\nin Sponheim weder Weinberge noch. Weinkeller ‘oder sonsti- 3 >\nge Liegenschaften besaß. Das Landgericht hat. ihn 'auch in- x\nsoweit freigesprochen, obwohl es’ annahn, der'mit dem Weine\nbauen’ io 3 Sponheim abgeschlossene Pachtvörtrag über‘!\n\naia Benutzung eines Kellers als Weinkeller sei\" nur- ein\nScheinrertrag gewesen. [\n\nen. .\n\n!\nu\n1}\n.. x\nar87\n\nwe\nBREITEN\nRE,\n\nER\npr %\nu:\nPR,\nx de\nBr\nr\nwe,\nN $\ners\n.\nIR\n.. A\n.\n. %\n\nDE Zi }\nnr,\nex\n\nWenn das Landgericht die Anwendung des § 5 Abs 1 des\nWeingesstzes aus der Erwägung verneint hat, diese Bestin- \\,\nmung erstrecke sich nicht auf eine Irreführung über Umstände, die sich auf das Weinhandelsunternehmen als solches beziehen, so tritt dabei kein Rechtsirrtum hervor.\n\nAus der dem § 4 Abs 1 Ziff 3 des Gesetzes über den Ver-\n\nkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgaegenständen vom 5. Ju- “\n1i 1927 entnommenen Fassung des § 5 Abs 1 des Weingeset- °\"*\nzes vom 25. Juli 1930 ergibt sich, dass eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung mit Bezug auf den\nWein und seine Beschaffenheit vorliegen muss; irreführen- A\n\nde Angaben über den Betrieb, seine Größe, örtliche Tage 4\nund Umfang erfüllen den äusseren Tatbestand dieser Be- ‘ 2\nW\n\n% ‘\n\nstimmung jedoch nicht. Auch Art 5 der Ausführungsvergrdnung vom 16. Juli 1932 gibt keinen Anhalt dafür, dass .\naie Anführung des Ortes Sponheim auf den Etiketten aes. 4\nAngeklagten als irreführende Aufmachung im Sinne des. “ ...\n§ 5 Abs 1 des Weingesetzes anzusehen ist, \\\n\nMit Recht rügt aber die Revision, dass die Nicht- .\nanwendung des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren .\nWettbewerb vom 7. Juni 1909 nicht ausreichend begründet, nn\nist.:Hierzu führt das Landgericht nur aus, alese. Bestin- ©\nmung Könne nicht zur Anwendung ‚kommen, weil \"die irre- %%\nführende Angabe weder ‚geeignet noch in der Absicht‘ \\ge=..\nmacht war, den Anschein eines besonders ‚günstigen Ange- .\\\nbots hervorzurufen\". Diese Würdigung kann der Nachprö- _\nfung nicht standhalten. Wer in öffentlichen Bgganntmachin®\ngen, worunter auch Etiketten auf Weinflaschen‘ zählen kön- B\nnen (RGSt 45, 361), über geschäftliche Verhältnisse wis- I\n\nsentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben\n\n£\n\nmarht, wird straffällig, wenn er dadurch den Anschein\neines besonders günstigen Angebotes hervorrufen wollte. \"3\nTieser Anschein braucht nicht fälschlich zu sein, auch 2\ndas Anbieten eines tatsächlichen Vorteils ist unter .\nStrafe gestellt, wenn durch unlautere Mittel zum Kauf - %\n‚verlockt wird IRGSt 36, 167). Es wäre deshalb, besonders 3\nangesichts der Feststellung des Landgerichts, dass der.,\nAngeklagte mit dem Jeinlieferansen Riltz einen Scheinver-ä\ntreg über die Miete eines Kellers nur zu dem Zwecke angel\nschlossen hat, sich den Zusatz \"Sponheim (Kähe). \"aufn\nEtiketten beilegen zu können,zu prüfen gewesen, . ob die Z\n\"Angabe des Ortes \"Sponheim! auf den Etiketten: ‚des Ange='\nkiagten zur Irreführung in Abnehmerkreisen. ‚bestinnt und.\ngeeignet war, weil sie möglicherweise” den Eindruck er- 3\n. wecken konnte, der Sitz oder eine Niederlassung der Fir- \\\nma befinde sich in Sponheim, wodurch, es dem: ‚Angeklagten; 2\nermöglicht würde, gute, naturechte Naheweine, zu ‚günstigen$\nPreisen zu liefern. Für die Feststellung der Absicht, i\nein besonders günstiges ‚Angebot vorzutäuschen, genügt in ni\nder Regel die Feststellung des’ Bewusstseins des Täters, i\ndass seine unwahren Angaben: von Abnehmern’ als ein derartiges Angebot angesehen werden Köhnten.” Dass ‘der: Ah\nschein eines besonders. günstigen Angebots\" “tatskchlich.\nerweckt wurde, ist nicht erferderlich. Es ‚genügt, Bang‘\n“der Täter die Ankündigung, wenn auch ‘irrtümlich, für 8°\neignet hielt, die - falsche: Vorstellung: in Publikum neiroil\nzurufen. Ta das Landgericht diese Gesichtspunkte ‚nicht‘.\nerörtert hat, ist der Freispruch insoweit nicht gerecht\nfertigt. on re Sr Re:\n\n4) Alle zu Ziff 5 der Urteilsgründe behandelten Fälle waren entsprechend der Anklage im Eröffnungsbeschluss\nvom 27. Februar 1951 unter Ziff 5 als fortgesetztes Vergehen gegen § 5 des Weingesetzes gewertet worden. Einen\nTeil der in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen, der.\nSelbständigkeit entkleideten Einzelhandlungen hat das\nLandgericht als erwiesen erachtet und insoweit den Ange-\n‚klagten zu 200 Dli Geldstrafe verurteilt (Ziff 5 a der\nUrteilsgründe). Im übrigen (Ziff 5 b und c der 'Urteils-\n\"gründe) ist der Angeklagte freigesprochen worden. Da\nder Freispruch in diesem Umfange aufzuheben ist (wie\nvorstehend zu Ziff 2 und 3 dargelegt), muss auch die nicht\nangefochtene Verurteilung zu 200 Di Gelästrafe aufgehoben\nwerden, da.über die Anklage, soweit sie eine fortgesetzte Handlung zum Gegenstand hatte, nur einheitlich entschieden werden kann. Das Landgericht wird in der neuen\nVerhandlung daher über den gesamten, durch Ziff 5 des\nEröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1951 umgrenzten\nTeil der Anklage nochmals zu erkennen haben.\n\ny s . “.®\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaits, soweis im Rahman der Ziff 2 und 3 des\nUrteils auf Aufhebung und Zur‘ickrerweisung erkannt ist.\n\nGroß Krumme Engels\n\nBundesrichter Dr.Hörchner\nist erkrankt und an der\nUntsrschriftsleistung verhindert.\n\nGroß Dr. Augustin\n\nMEER\n\nBr\n\n2\n\nPix °C\n\n€","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/4-str-564-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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