{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-15_4_StR_545_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"4 StR 545/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 082\n\nDS\n+\n\n.—\n\nImnm_ Namen _des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ns\ndie berufslose Josefine PEED aus BED geboren\n\nen U 192: inK _. (Kreis ED) ,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBunderanwalt\nals Verirceter Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\n\nfür. Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n Zandgerichts in Bochum v-m 16. Hai 1951. mit den zugrunde liegenden \"eststellungen aufgehoben und die..\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch\n\"über. die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\n\ner Geschäftsstelle,\n\nzurückverwiesen..\n\nVon Rechts’ wegen\n\n. oo. 2.\n\nWE Eu et a met ie\n\n2.\n\nGründesz\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheiäls verur.,\nteilt worden, weil sie am 15. Februar 15957 in ihrem Haftent..\nschädigungsverlahren vor den Imtsgericht in Brehum Deschw...\nren.nsi, dass sie sich von Anfang März 1942 ab in Kenzentra..\ntionslagern in Heft befunden hade, »bwanl. sie erst im Septen.\nter 1943 verhaftet und im Oktober 1943 ins Konzenhratiansia..\nger Auschwitz gebracht worden ist. Ihre Revisi>n hat ärf:ılg,\n\nFehl geht die Rüge, dass die Angeklagte zu Unrecht ver.\neidigt worden sei. und deshalb nicht wegen Verietzung der Ei..\ndesrflicht habe verurteilt werden können. Der äussere Tatbe..\nstand des § 163 StGB ist erfüllt, weil das Gericht bei der\nAbnahme des Eides innerhalb seiner allgemeinen gesetzlichen\nZuständigkeit tätig gewrrden ist. Nach § 6 Abs 4 der 1. DVO\nzum Gesetz über die Entschädigung für Preiheitsentziehung\naus politischen, rassischen und religiösen Gründen {GVBL\nNW 1949, 97) haben die Gerichte innerhalb ihrer Zuständigkei?\ndem Ersuchen der Entschädigungseusschüsse um Amtshilfe zu\nentsprechen, scweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen A\ndem entgegenstehen. Iie eidliche Vernehmung von Beteiligien air\nist für das Entschädigungsverfahren ausdrücklich zugelassen,\nda gemäss $°6 Abs 4 der 1. DVO zum Entschädigungsgesetz\nauch die Bestimmung des § 62 Abs 3 VO Nr 165 (VOBl. BZ 1948,\n63) anzuwenden ist, Beteiligter ist in diesem Verfahren\nauch der Antragsteiler. Die Vorschriften der Zivilprozess--\nordnung gelten nach § 63 VO Nr 165 nur für die bei der\nBeweisserhebung zu beobachtenden Förmlichkeiten.\n\nDer Vorwurf des fahrlässigen Falscheides ist dagegen\nnach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt.\n\nDar Bu\n\n3.\n\nDes Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte von der Richtig.\nkeit ihrer £ngabe über den Zeitpunkt des Beginns ihrer Haft\nüberzeugt wer; denn es erachtet es nicht für widerlegt, dass sie\nauf Grund von Mitteilungen ihrer Schicksalsgen:ssen \"infol.-\nge Verwischung des Zeitbegriffs durch ihre jahrelenge Leidens.-\nzeit\" geglaubt hat, dass sie schon im März 1942 in das\nKrnzentratirnsiager Auschwitz gebracht worden sei. Es sieht\ndie Fahrlässigkeit darin, dess die Angeklagte vr der Kides--\nleistung keine weiteren Nechforschungen über den Beginn der\nHaftzeit angestellt hat, um ihr Gedächtnis aufzufrischen,\n\"Bei pflichtgemässer Gewissenserforschung habe sie auch\nAnheltspunkte für den Zeitpunkt ihrer Verhaftung finden\nkönnen, weil sie noch im Späts-mmer 1945 einen Brief aus dem\nOnerelsass geschrieben und. gesckildert habe, dass men dert\nnoch .menches kaufen und sager tanzen könne, Trotz ihrer angeblich geringen Kenntnisse im Lesen und Schreiben habe sie\nden Zeitpunkt dieses besonderen Ereignisses erf-rschen können\nund müssen.\" Als Antragstellerin im Haftenischäöigungsverfah\nren war die Angeklagie zwar verpflichtet, vr der Eideslei.-\nstung Nachf®rschungen anzustellen, vm ihr Krinnerungsbild\n\nzu überprüfen, Sie war auch auf eine eidliche Vernehmung\n\nüber ihre Haftzeit hinreichend vorbereitet, da sie sich\n\nam 20. Januar 1950 schriftlich mit ciner solchen einver--\nstanden erklärt hatte. Die Urteilsausfübrungen lassen aber.\nnicht erkennen, bei wem die Angeklagte sich über den: Zeit..\npunkt ihres Aufenthalts im Elsass und ihrer anschliessenden\n: Verhaftung noch hätte erkundigen können, Durch eine blosse\nWillensanstrengung lässt sich ein festgewurzeltes, irriges\nErinnerungspild in der Regel nicht beseitigen, Tazu bedarf\n\nes besonderer Anhaltspunkte und &äusserer Hilfsmittel, die\n\n4\n\neresounnsse nature ende\n\n- ee\n\nAn.\n\nsich dem Schwurpflichtigen darbieten (RGSt 57, 2345 63, 376;\nJu 1929, 778 Nr 535 1956, 260 Nr 17; 2229 Nr 245 DR 1939,\n87 Nr 45 HRR 1938, 631). Bestimmte Tatsachen, weiche die\n‚ Angeklagte zu einer Änderung ihrer Überzeugung von dem\nBeginn ihrer Haftzeit hätten führen müssen, gehen aus den\nUrteilsgründen nicht hervor, Der Hinweis auf den Brief, den\nsie im Spätsommer 1945 eus dem Elsass geschrieben hat, gentigt\nnicht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern di@ Angeklagte,\nderen Erinnerungsfühigkeit an diese Zeit durch die seitdem\neriittenen seelischen und körperlichen Gualen in der Konzentrationshaft erheblich nachgelassen hat, sich ohne\nweitere Hilfsmittel euf den genauen Zeitpunkt ihres Auf.\nenthalts im Elsass hätte besimnen können. Ob der rernehmende\nRichter ihr ver der äidesleistung zur Unterstützung ihres\nGedächtnisses bestimmte Vorhaltungen -- z.B. aus den Akten |\ndes’!mts für Wiedergutmachung — gemacht hat, ist dem Urteil\nnicht zu. entnehmen, In dieser Richtung ist der Sachverhalt\nnoch nicht ausreichend geklärt. Des ist zugleich ein\nsachlich rechtlicher iHangel des Urteils, Dieses ist daher\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, Ä RE |\n“ ercss : ..Krumme ' Dr. Hörchner |\nEngels\" Dr. Augustin\n\n$, !","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/4-str-545-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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