{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-15_4_StR_542_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"4 StR 542/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 542/51 2270 004 5:\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrottpacker Johann E EEED zu: 1:\ngeboren ebenda an EEE 16556,\n\nwegen iieineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen\nhaben: _\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen von 24. April 1951 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2...\n\nGründes\n\nDer Angelllagte ist wegen lieineids verurteilt worden,\nweil cr em 8. liai 1950 in einem Offenbarungseidverfehren\nzur Lrwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen keine\nAngaben über den Besitz und Verbleib eines von ihm herauszugebenden Pslzcapes gemacht und bewusst falsch geschworen\nhat, nicht im Besitz dieses Gegenstandes zu sein und nicht\n\nzu wissen, wo es sich befinde. Seine Revision, die Verletzung -\n\ndes sachlichen Rechts rügt, hat ürfolg.\n\nDas Urteil erachtet es für nachgewiesen, dass der Angeklagie bei der Lidesleistung gewusst hat, wo sich das\nPelzcape befand, weil er es entweder sclbst gehabt habe,\nfalls er es kurz vorher von seiner Schwiesgertochter abgeholt habe, oder weil es sich noch bei seiner Schwiegertochter befunden hebe, wenn er es erst später dort abgeholt haben sollte. Turch die Abholung habe er bewicsen,\ndass er gewusst hebe, dass die Schwiegertochter das Cape\nnoch besitze. Diese Erwägungen sind insofern zu beanstanden, als das Abholen des Pelzcapes nach der üidesleistung\nallcin keinen üchluss auf das \\iissen des Angcekiagten zur\n„Zeit der Leistung des Offenbarungseides zulässt, weil er\nmögiicherrieise erst bei der Abholung Gewissheit dariiber\nerhielt, dass die Schwiegertochter das Cape noch besass.\n\nEine Eidesverletzung ist aber jedenfalls darin zu eriicken, dass der Angeklagte dem Vollstreckungsgericht\n\nnicht mit;eteilt hat, dass er das Pelzcape seiner Schwiegertochter gegeben hatte; denn die dem Schuläner im § 883\nAbs 2 ZPO auferlegte Offenbarcngspflicht umfasst die Angabe aller Tatsachen, eus denen sich auf den Verbleib der\nherauszugebenden Sache schliessen lässt (RG DR 1942, 169\nNr 3). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Vollstreckungsrichter die Liste der auf Grund des Versäumnisurteils herauszugebenden Gegenstände mit dem Angeklagten\ndurchgegangen. Dieser hat auch Angaben tiber den Verbleib\n“ verschiedener Sschen gemacht, aber das Pelzcape dabci nicht\nerwähnt. .\n\n|\n\n318\n\n- 3.\n\nDer innere Tatbestend des Ucineids ist in dem Urteil\ndagegen nickt eusreichend festgestellt. Zur wisscntlichen\n»idesverlietzung ist erforderlich, dass der Schwörende über\nden Umfeng seiner Offenberun;spflicht unterrichtet ist.\nWenn er sich hierüber in einem unverschuldceten Irrtum befindet, ist eine Bestrafung nach § 59 StEB eusgeschlossen;\nbei schuldhaftem Irrtum kann er nur wegen fahrlässigen\nFalscheides bestraft werden (RGSt 46, 1405 61, 429, 4313;\n\nDR 1942, 169 Kr 3). Ob der Angeklagte von dem Vollstreckungsrichter darüber belehrt worden ist, dass er auch alle Umstände mitzuteilen habe, aus denen sich Anheltspunkte Tür\nden Verbleib der hersusverlangten Sachen ergeben, und dass\nder Offenbarungseid sich auch auf die Vollständigkeit dieser Angaben beziehe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die\nin ihm erwähnte allgemeine Sidesbelehrung enthält hierüber\nregelmässig nichts. Die Fragen des Prozessbevollmächtigten .\nder Gläubigerin, der nach den Urteilsfeststellungen Angaben über den Verbleib der einzelnen Sachen verlangt hat,\nkönnen allein die richterliche Belehrung nicht ersetzen.\nEbenso fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob der\nAngeklagte sich dessen bewusst gewesen ist, dass der Offenbarungseid, der nach seinem äusseren, in der Verhandlungsniederschrift enthaltenen Wortlaut nur die \"vorgenannten\nSachen\", d.h. die iu dieser namentlich aufgeführten Gegenstände, umfasste, sich auch auf das darin nicht erwähnte\nPeizcape bezicht. Das Urteil führt zwar aus, die im Protokoll gewählte Ausdrucksweise umfasse sämtliche Sachen, die\nin'der Liste des Vers&umnisurteils aufgeführt waren, und\n\nar. deren Herausgabe verlangt wurde; denn nur bei dieser Aus-\n“NW legung habe der Eid einen Sinn. Hieraus ergibt sich aber\n\n\"nicht, dass auch der Angeklagte die Eidesworte so verstanden hat. Diese Lücke in den Tatfeststellungen wird durch\n\ndie Schlussannahme, dass der Eid des Angeklagten \"wissentlich\" falsch ist, nicht ausgefüllt. Hierzu hätte es einer\nBeweiserhebung - gegebenenfalls durch Vernehmung des Vollstreckungsrichters - Über das Ausmass der dem Angeklagten\nerteilten Belehrung im allgemeinen und über die sonstigen,\n\nI me .\n\nnt ee\n\nArmani\n\n> 2 FOL TN.2 BZ zu\n\nPac a uud» D2c 2 2 ZN 7. ZU Ze Ze\n\ntt\n\n-h-\n\ndie Bedeutung der Eidesworte betreffenden Lrörterungen vor\n\nder Eidesebnahme bedurft. Das Urteil miss daher aufgehoben\nund die Sache an das Lendgericht zurückverwiesen werden.\n\nFalls dem Angeklagten kei.ne vorsätzliche (oder bedingt\nvorsätzliche) Lidesverletzung nachzuweisen sein sollte, wird\ndas Landgericht noch zu prüfen haben, ob er sich eines fahrlässigen Falecheides dadurch schuldig gemacht hat, dass er\nden Richter nicht danach gefragt hat, wie der V’ortlaut des\nvon ihm zu leistenden Lides zu verstehen sei. Der Vollstreckungs.\nschuläner ist verpflichtet, sich \"Ilarheit Über die Tragweite\ndes Offenbarunzseides zu verschaffen. Er darf sich nicht derauf\nbeschränken, diesen eire ihm günstig erscheinende, eı'ze Wortauslegung zugrunde zu legen, sondern er muss auch eine dem l\nberechtigten Interesse des Gläubigers entgegenkommende, vernunftgemässe Auslegung des ihm abverlengten kides in Erwägung ziehen. Voraussetzung ist freilich, dass er nech seinen\ngeistigen Fählzlieiten hierzu in der Lage ist.\n\nGroß Krumme \"Dr. Hörchner\nEngels Dr. Augustin\n\nnn.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/4-str-542-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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