{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-15_4_StR_330_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"4 StR 330/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 53\n\n>.\nun.\n1\n\nj\n\n2270 001\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden früheren Assessor (k) Dr. Gerä DB END\naus EEE, geboren cn EEE 1915 in\n\n- wegen Meineids U.2o\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der\nSitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen\n_ haben: —\n\nSenatspris ident Dr.G@roß j\n. als Vorsitzender.\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter' Dr.ängels\n\nBundesrichter Dr.Augustin\nals, beisi.tzende Richter,\n\nBundesanwalt\n. . ale Vertreter der Bundesanwalton. . schaft,\nJustizangestellter ED\nrn els Ur sbeanter der Geschäftsiu . atelle,\n\n.-.s\neo.\n\nfür Recht erkannt:\nuf die..Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichte Fssen vom 1. Februar 1951, soweit\nauf Verurteiluns wegen Untreue in Tateinheitı t\nUnterschlagung erkannt worden ist, unter A cht»\nerhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben; euch die in diesem Umfang\nergengene Kostenentscheidung, der Ausspruch über\ndie Gesemtetrafe und der Vorbehalt in Abs 5 der\nUrteilsformel werden aufgehoben, In diesem Um-Zang wird’dre Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \"Such Über dle Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lendgericht zurückverwi.esen.\nIm übrigen wird üle tevision des Angeklagten ver-\n\nworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nte”\n\nDer Angeklagte izt unter Freieprechung in übrigen wegen einer im Jahre 1947 begarigenen Untreue\nin Tateinheit mit Untersohlagung ‚ZU vier Honaten\nGefängnis und 200 DI Geldstrafe, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis, und wegen eines’ am 25a\n\n\"November 1949 gelei.steten Heineids zu einem Jahr ,\n\nGefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen .Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie unter\ndauernder Aberkennung der Eidesfähigle it verur-\n\nteilt worden, Das Landgericht hat aus den genann-\n\nten Binzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe von .\neinem Jahr 2 lionaten Gefängnis gebildet und im\nAbsatz 5 der Urteilsformel gusgesprochen, di.e Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und die insoweit getroffene Kostenentscheidung ergehe unter dem Vorbehalt, dass der Angeklagte in den beiden bei der Staatsanwaltschaft\nEosan \"schwebenden weiteren Verfahren zusammen mit\nden jetzt erkannten vier Monaten Gefängnis zu einer\n\n. sechs konate Gefängnis Übersteigenden Gesamtstra-\n\nfe verurteilt werde.\n\nDer Beschwerdeführer hat älese Entscheidung im.\nUmfang seiner Yerurteilung angefichten, Er rügt die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts geltend. - . ®\nIo Die Verfahrensrligen gehen fehl.\n\n1. Die Behendlung der hilfsweise gestellten\nBeweisamträge 1881 keinen den Angeklagten beschweren-\n\n50\n\nden Verfahrensfehler erkennen,\n\nBei der Ablehnung des auf Vernehmung des ir.\nZimmern als Zeugen gerichteten Beweisamtrags (Ziff\nla) het das Landgericht als wahr unterstellt, dass\nbei. dem LImfabschluss Über die Juwelen zwischen\nIr. ZU un: VE Ratenzantungen in Aussicht genommen worden sind. Im Urteil het die Strafkammer hierzu ausgeführt, wenn der Angeklagte behaupte.-, dass Liv. ZGB ihn. gesagt habe, bei den Kauf-\n\n‘ vefhandlungen zwischen ihm und TEäliip seien\nDatenzahlungen in Aussicht genommen worden, so zel.\nüles für den Angeklagten als lediglich einseitige\nDarstellung des Ir ZU gegenliber dem von Ti\nU) erteilten klaren Auftrag, den Schmuck\nnur gegen Barzahlung von 40 000 RU auszuhändigen,\nohne Belang. Nun mag zwar der Sinn des Beweisamtrags\ndahin gegangen sein, dass die Ratenzahlung bei den\nRaufverhandlungen zwischen von una vr.\n\nZU in Gegenwart des Angeklagten in Aussicht\ngenominen vorden sei, Geht man von’ dieser Aus Legung\ndes Bewei. samtrags aus, £0 würde das I Tanägericht ale\nzugesagte Vahrunterstellung nicht in vollem Um-Zang eingehalten haben. Jedoch, würde dieses Bedenken hinf&rlig werden’ wegen der zutreffenden weiteren Srwägung der Strafkammer, dasd\ndem Angeklagten nach Abschluss der Kaufverhä\nlungen den klaren Auftrag erteilt hat, den Schmuck\nnur gegen Zahlung von .40 000 Rif.an fir, ZUBE zuszuhänäigen. Diese mit dem Übrigen Urteilsinhalt\nin’ Einklang stehende Feststellung trägt Aas Ergebnis, zu dem das Lendgericht gelangt ist, Wurde di.e-\n\n%\n\nun .* .'. Äatm\n\n§ 2:\n\nser Auftrag von ER wie vom Landgericht:\n\nfestgestellt, in bestimmter Torm erteilt und die\n‚Ausführung dieses Auftrags vom Angeklagten Über-\n\"nommen, so war dieser nicht bereohtigt, den Schmuck\ngegen Teilzehlung und gegen Aushändigung eines\nSchuldscheins über den Restbetrag euszuhändigen,\nselbst denn nicht, wenn in seiner Cegenwart bei,\nden vorhergegangenen Kaufverhandlungen zwischen\nTOD una 117. ZU Ratenzahlung vereinbart worden sein sollte, Es kommt hinzu, dass der\nAngeklagte Überhaupt nicht unter Beweis gestellt\nhat. daß die Ratenzahlung vereinbart, sondern nur;\ndass sie in Aussicht genommen worden sel\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte den\nro ZU auch dafür als Zeugen benannt (Ziff\n1p), dass bei der Abschätzung des Werts der Schmuckstücke ein Juwelier in Frankfurt als Friedenswert\n1200 Rii ermittelt und daß Ir, ZUM aansch einen\nZeitwert von 24 000 Rü erreaiiet habe. Auch dieser Feweispntrag ist mit der: Begründung abgelehnt\nworden, ‚dass die zu bewreisende Tatsache als wahr\nunterstellt werde. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt auch in den Urteilsgründen erörtert\nund hierbei die Yahrunterstellung eingehalten,\nohne sich mit dem Übrigen Urteilsinhalt irgendwie in Widerspruch zu getzen,\n\nUr Bar weiterrals. Zeuge! dafür!defiännt wor-,\nden ( Ziff 14), dass er vor und nach den Verglei.che-'\nverhandlungen in einem Anwaltsbliro erklärt habe, er\nwolle mit TED nichts zu tun haben, Zühle\nsich von ihm übervorteilt, zahle die 1500 DU mur\nan den Angeklagten bezw. dessen Kutter, um dieser\n\n° -\n1 DD\n\n- BD .\n\nzu helfen, und beatimme, dass die kutter im Falle\ndes Vergleichswiderrufs Zrei über den Betrag ver-Zügen und sich etwas daftir kaufen könne, Dieser Beweisamtrag ‘ist von der Strafkammer nicht ausdrücklich beschieden worden. Das ist jedoch unschädlich, da die unter Beweis gestellten Tatsachen nur\nBedeutung £ür' einen weiteren Anklagepunkt haben,\nin dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.\nDie zur Verurteilung getroffenen Peststellungen\nferden durch das Unterbleiben ausdrlicklicher Bescheidung dieses Beweisentrags nicht berührt,\n\nWie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, sollte zum Gegenstand einer\nVerfahrensrtlige auch die Behandlung des welteren\nDeweisamtrags (Ziff? le ). gemacht werden, nach dem\nir ZUM als Zeuge darliber vernommen werden sollte, dass er bei der Zahlung der 21 500 Rlı diesen\nBetrag dem Angeklagten Üübereignen wollte. Das Landgericht hat den äÄntrag ebenfalls deshalb abgelehnt,\nweil diese Behauptung als wahr unterstellt werdes\nDie Strafkammer hat den Hergang der Übergabe der\n24 500 Pli in den Urteilsgründen eingehend tatsächlich und rechtlich gewürdigt und hierbei die Wehrunterstellung eingehalten,\n\nKeinem verfahrensrechtlichen Bedenken begeg-.\nnet auch die Behenälung des Beweisamtrags (if 2);\näurch den Dr. VoMBals Zeuge daftir benannt worden -\nist, dass er dem Angeklagten gesagt habe, er könne\ndie Juwelen an bir ZB gegen Zahlung eines Teilbetrags und ‘Hingabe eines Schuläscheins aushändli-\n\ngen. wenn kr. ZUM dezu sein Ehrenwort als\namerikanischer Offisier gebe, Das Landgericht hat\n\n-6-\n\nauch diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zu. beweisende Tatsache als wahr\nunterstellt werde. Is hat bei den Ausführungen,\nmit denen es sich in den Urteilsgründen mit der\nErklärung des Dr. VofBeuseinandergesetzt. hat,\n\n. die Wehrunterstellung. ‚eingehalten,\n\n2.) Din Beweisamtrag au? Vernehmung der Zeugin Begb- ist austeislich der Sitzungsniederschrift\nnicht gestellt worden.Vielmehr enthält diese die\n\n“ausdrlickliche Feststellung, dess weitere Anträge\nzur Beweisaufnahme: nicht gestellt worden sind.\n\nEine Verletzung ds? 'gerichtlichen Aufkl&-\nrungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). int weder insoweit,\nals die Vernehmung der Zeugin BeB unterblieben iet, noch’ im übrigen erkennbar, j\n\nII. \" Auch mit der Sachrlige vermag die Revieion -\nabgesehen von der Frage der Straffreiheit = nicht\ndurchzudringen, oo. .\n\n1; Die Verürteilung wegen Untreue begegnet\nkeinen äurohgreifehden \"rechtlichen ® Bedenken, Die\nAngriffe, ' die die \"Revi. sion insoweit gegen das Urteil richtet, gehen fehl, Die’von’äer Revision\nangeführten Entscheildungeit äks- Reldhogeriohts betreffen durchweg Falle anderer Art,\n\nIn dem: Auftrag des - für ihn den\n\nKaufvertrag durch Übereigmung, des;wertvollen .\ni Schmucke gegen Zeh dung vozxr 40 600; RE aurchzuführen.\n\nkann keineswegs nur die, Übertragung eines unterge-\n\noräneten Botendiensteg gefunden, werden. In diesen\n\nD . . .\n. .\". . .\n..\nun Ten . . u.\n\n‚T-\n\n®\nJuftrag lag vielmehr. wie das Landgericht zutreffend\nengenomten hat, die Einräumung einer rechtsgesch£ft.-\nlichen’ Verfügungsbefugni.s im Sinne des § 266 StGB,\nauch’nicht einer bloßen tatsächlichen Yerfügungsmöglichkeit, Hieran wird nichts dadurch geändert, dass\nder Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen\nvon dem erteilten Auftrag, den Schmuck nur gegen Zahlung vun 40 000 RI auszuhändigen, angesichts der bindenden Weisung des \\% nicht abweichen durfte. Die Revision setzt sich hier übrigens mit ihrer\neigenen Behavptung in Widerspruch, dess der Angeklagte nach Lage der Terhältnisse zur Abweichung von der\nerteilten Weisung berechtigt gewesen sei oder sich\nmindestens hierzu für berechtigt habe halten dürfen,\nAuch die Übrigen Kusseren Tatbestandsmerkmale der\nUntreue sind nach den Feststellungen des Landgerichts\nin der weisungswidrigen Verfügung über den Schmuck\nbei Zugrundelegung der ständigen höchstrichterlichen\nRechtsprechung enthalten. :\n\n. In der Verfügung über die 5000 Pli has die Strafkammer nhne Rechtsirrtum den Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB erblickt, Diese Tat ist durch den von\nAngeklagten zugegebenen Verbrauch des: Geldes in Wiesbaden in Erscheinung getreten und het -ihren Abschluss\nspätestens damit gefunden, dass der Angeklagte an\nVOEEEEREED zur einen Barbetrag und einen Schuldschein im Gesamtbetrag von 35 000 RM äbliefer#% und\nweitere 5 000 RlI einbehielt mit der unwahren Angabe,\nKr ZU Habe nur 35 000 Rük zahlen wollen, Auch\nhier sind die rechtlichen Merkmale des äusseren Tatbestands der Untreue vom Landgericht ausreichend dargelegt worden.\n\n-B-\n\nZbenso begegnet di.e £Znnehme des Eusseren Tatbe:1.\nstands der Unterschlagung im Ergebnis. keinem ‘durch- }\ngreifenden rechtlichen Bedenken, Dass Ir. Zi den :.\nBetrag von 21 500 Pli, von dem der Angeklagte 5 000 Ri «\neinbehielt, euf diesen überelgnet habe, hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen ausgeschlossen, Ohne Rechteirrtum hat die Strafkammer\ndargelegt, dass es lIr. ii 3<„ 1) angesichts .der Rauf- _\nverhendlungen, die er vorher mit Wiesenberger geführt\nhatte, zum Zusdruck hätte bringen müssen, wenn er den\nKaufpreis en den Ingeklagten pereönlich und nicht an\nden durch diesen vertretenen ii hätte\nzahlen wöllen (Planck BGB 4. Aufl. § 164 Anm. 2).\nAnderseits ist ee auch unerheblich, ‘ob sich der nach\naußen als Vertreter des 2 euftretende\n\n“ ingeklagte insgcheim’ vorbehielt, di.e Übereignungserklärung nicht für seinen dem Ir. ZB vekanı-. -\nten Yollmachtgeber, sındern für sich selbst entgegenzuniehmen (vgl. ZoBe RG IR 1926 Rechtspr, Fr.\n1601 ). Die Zahlung des Ir. ZUM nurde sonsch\nunmittelbar zugunsten des EEE ; 7 auch\n\nN tzu Händen des Angeklagten, bewirkt, Die enschl] eßen-\n. .de Ausstellung des Schuläscheins auf den Namen des\nfi Angeklägten steht demit nicht in' unlösbarem Miderspruch, Die Zueignung der 5 000 Ri ist, wie bereits\nin anderen Zusemwenheng dargelegt. 'mindestens im\nweiteren Verlauf eindeutig in Erscheinung getreten, . Fa .\n\nDie von der Revision engeSchnittene Trage der\nNichtigkeit vegen Unerlaubtheit derartiger Rechts--\nseschäfte mit Besatzungsangehörigen kann auf sich\n\n-9g.\n\nberuhen, da nech den getroffenen Feststellungen, wenn\ndiese Frage zu bejahen zein würde, jedenfalls nicht\nder Ingeklegte Eigentümer des Geldes geworden wäre,\nsondern das Eigentum dee Yr ZB fartgedauert\nhätte. Entsprechendes gilt für den Tatbestand der\nUntreue, da ein tatsächliches YVertrauensverhältnis\nohne Zücksicht auf den bürgerlich-rechtlichen Bestand der Willenserklärungen für' die Annehme des\nTreubruchstatbestande gentigt (R6St 73, 157 22). Aus\ndlesen Erwägungen erledigt sich auch der Einwand der\nRevision, es habe sich nur um ein von vH\neingegängenes \"Risikogeschäft\" gehendeit, das keinen strafrechtlichen Schutz rechtfertige,\n\nDie Ausführungen zum inneren Tatbestand der Un-,\ntreue und Unterschlagung lassen ebenfalls. keinen\nRechtsi.rrtum erkennen.. Die Angrif?e der Revision\nliegen insoweit vorwiegend euf dem Cebiete der Ber\nweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Die Begründung des Rechtsmittels eetzt sich\n‚vor allem mit Cen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widersprüch, wenn sie\ngeltend macht, der Beschwerdeführer habe annehmen\nälirfen, dass de von ihm getroffene Regelung dem\nInteresse 'der rei. chend gerecht werde und ihn nicht in seiner Vermögenslage gefährde,\n\nDass die Strafkammer Tateinhelt zwischen! er\nUntreue und der Unterschlagung angenmmen nat, 3et\nnach Lage des Falle im ‚ergebnis rechtli.ch möglich\nund beschrert jedenfalls den Angeklagten nicht,\n\n- 10 -\n\n2. Lie Begrlindung, mit der das Landgericht den Beschwerdeführer wegen leinei.dg verwrteilt hat, iet\n“ stenfalls frei von Rechtsirrtum, Dass es der Angeklagte bei. der Ieistung. des Offenbarungseids be--\nwusst unterlassen hat, seine Armbanduhr anzugeben,\nund dass er fahrlässig die Schuhe und den Eut nicht\nin das Vermögensverzei.chnis aufgenommen hat, ist\nvom Landgericht eindeutig festgestellt worden, Di.e\nStrafkemmer het insbes.ndere die Linlassung des An-\n. klagten, er hate die Ärmbenduhr im Offenberungstermin\n„getragen, in den Urtei.lsgründen gewürdigt; 'si.e let\n. zu der Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache ge-\n‚gentiber dem constigen Beweisergebnis nicht ausrelche, um es \" euch nur als entfernt möglich\" ‘erschel.-\nnen zu lassen, dass der Angeklagte die Uhr gutgläu-\n\"Dig nicht eufgeführt haben könnte, Die Angriffe der\n‚Revision richten sich auch hier in wesentlichen gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen. Es\nist insoweit kein Yerstoss gegen Denkgesetze oder\nallgemeine Erfahrungssätze erkennber, liit-der Rüge, es hätten besondere Feststellungen zum. Bewes-\n. grund des Angeklagten getroffen werden müssen, ver-\n‚mag di.e Revision nicht durchzudringen; der Urteilssusammenhang. ergibt des Erforderliche chne wei-\n‚teres.\n\n‚ Es ist rechtlich ni.cht zu beanstanden, dass die\nStrafkammer engenommen hat, der fahrlässige Felscheid werde durch den Leineld aufgezehrt (RGSt 60,\n58f )\n\nPL 20\n\n.\n.\n.. . 3 .\n: .\nee le GE IE EEE 2 2 Ze\n\n+11-\n\n3. Auch die Strafmmmesmungsgründe eind rechtlich\neinwandfrei, Es verstößt nicht gugen das Gesetz,\nwenn das Landgericht teil der Beiressung der lleineidsstrafe zu Ungunsiten des Beschwrerdeführers berlicksichtigt hat, dass gerade er eine Dissertation Über die\nzidesverletzung geschrieben hat, sowi& dass der\nAmterichter vor der Eidesleistung den Angeklagten\neingehend belehrt und des Vermögensverzeichnis\n\nPunkt für Punkt mit ihm Aurchgesprochen hat,\n\n4. Zu beanstanden ist jedoch, soweit der Beschwerdeführer wegen der im Jahre 1947 begangenen Untreue.\nin Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Einzelstrefe von vier llonaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 Dil, hilfsweise weiteren 20 Tagen\nGefängnis verurteilt wurden 1.s3t, die Stellungnah-\n\nme zur Frage der Straffreiheit, Diese Tat durfte\nnicht zum Cegenstand der Verurteilung gemacht wer--\nden, solange nicht feststend, ::b Überhaupt vegen\nder in anderen Verfahren erörterten Straftaten Ver:\nurteilung zu erfolgen hat. Die Intscheidung unter\ndem Vorbehalt, dass künftig auf eine Gesamtetrafe\nvon mehr als sechs Lonaten Gef&ngnis wegen aller\nvor dem 15, September 1949 begangenen Straftaten\nerkennt wird, ist im Cesetz nicht vorgesehen und\nwird vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts grundeätzlich misspilligt (R6St 76, 102 22 5 BGH 3StR 71/ 51 vm 19gyllärs\n1951).\n\nIn diesem Umfang ie2t daher des angefochtene Urteil aufzuheben, jedoch gemfes der ständi.gen necht-\n‚sprechung unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen, die durch die\nfehlerhafte Stellungnahme zur Trage der Straffreihei.t\n\nnicht berihrt werden ( RG 6 D 373/35 y. 11.12.1935,\n5 D 815/39 vo 21.12.1939 ; vgl. BCH i StR 125,51 vom\n19, Juni 1951),\n\n' Das Landgericht wird in der neuen Hu ptverhandlung zugleich die weiteren Straftaten. die den Gegenstend der bei. der Staatsanweltscheft Fssen anhängigen Verfahren bilden, eabzuurteilen und im Falle der\nVerurteilung eine einheitliche Gesamtstrafe zu bil.\nden, ‚jedoch hierbei. in den Urteilsgründen klerzu-.\nstellen heben, welche Cesemtstrafe es eus den vor dem\n15e8eptember 1949 verwirkten Einzelstrafen gebildet\n‘haben würde, wenn nicht der nach dem Stichtag des\nStraffreiheitsgesetzes geleiegtete lieineid hinzuge--\ntreten wäre, .\n\nDas engefochtene Urteil gibt keinen Anleß, dem\nAntrag des VTerteidigers au? Zurückrerweisung en ein\nenderes Tandgericht stattzugeben,\n\nuroß Krumme Dr,Hörchner\nEngels Dr.Augus'ti.n\n\n“nit era\n\n.\nDr ur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/4-str-330-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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