{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-08_4_StR_577_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"4 StR 577/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"V4StR 577/51 2290 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Günter P ED zus >:\ngeboren ebenda am ED 1926,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\n.\nx Per\nEIER AI RER\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRN\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter ‘© Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle ;\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt: .\n\n\"Auf die Revision: des Angeklagten Ppwird das _ \"2\n\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 30. April “\n\n” 1951 gegen diesen Angeklagten mit den zugrunde - :\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache 3\n\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, '- |\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte begab sich mit dem Rangierarbeiter\nEEE, zesen den das Urteil rechtskräftig geworden\nist, auf das Bahngelände von Bochum-Langendreer zu\neinem offenen Wagen der Bundesbahn, um sich Zigarren\nanzueignen, die die Vortäter aus einem anderen Wagen\ngenommen und zunächst in jenem niedergelegt hatten, um\nsie später abzuholen. Es handelte sich um 5 Kartons mit\nZigarren im Werte von etwa 5 000 DU. Der Angeklagte oder\nTREE vestieg den Viagen und hielt schon ein Paket\nin der Hand, als sie von einem Zugabfertiger der Bundesbahn überrascht wurden. Beide flohen.\n\nEiner der rechtskräftig abgeurteilten Vortäter,\nder Schuldner des NEED war, hatte diesen in Gegenwart des Angeklagten aufgefordert, er solle sich aus\ndem bezeichneten Wagen etwas mitnehmen.\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchten einfachen Dicbstahls zu vier fonaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein Ver-\n\nletzung sachlichen Rechtes und beanstandet mit der ver-\n\nfahrensbeschwerde die unzulänglich begründete Strafzumessung (§ 267 Abs 3 StPO).\n\nDie Nachprüfung der Schuldfrage führt schon zur\nAufhebung des Urteils. Zwar bestehen gegen die Annahme\neines versuchten schweren Diebstahls im Sinne von §§ 243\nNr 4, 43 StGB durch die beiden Vortäter keine Bedenken;\ndenn die Umladung in einen anderen \\lagen stellte Zwar\n\n+\nwur wrrwitche un sunnnb nn an mern cn\n\nKae\nä\nvn\nı\n..\n\\\n\nDr\n\n- 3.\n\neinen Beginn der Ausführung des verabredeten Diebstahls dar, hatte aber, wie der weitere Verlauf der\nEreignisse zeigt, noch zu keinem Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers geführt (RG' in LZ 1920\nSp 532). Da demnach die Vortäter das Diebesgut tatsächlich noch nicht \"erlangt\". hatten, scheidet für\nihre Nachmänner die \\iertung ihrer lNandlungsweise als\nHehlerei im Sinne von § 259 StGB oder als Versuch dazu aus. Die Annahme eines versuchten einfachen Diebstahis der .Kachtäter, die bereits dadurch mit dem\nBruch des Bahngewahrsams begonnen hatten, dass der\neine von ihnen dem offenen Wdgen einen Karton entnommen hatte und diesen beim Lingreifen des Zugabfertigers in der Hand hielt, lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die\nVoraussetzungen für einen freiwilligen Rücktritt\n\n(§ 46 Nr 1 StGB) sind ohne Rechtsirrtum verneint\nworden. j\n\nDagegen vermögen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung. des Beschwerdeführers\nals Mittäter (§ 47 StGB) nicht zu tragen. kiner der\nVortäter hatte VE auf die günstige Gelegenheit zum Diebstahl hingewiesen, weil dieser noch\neine Geldforderung gegen ihn geltend machte, die\ner jedoch bestritt; offenbar sollte VE sich\nan den Zigarren schadlos halten. Damitist der Täterwille von EM ausreichend belegt. Von welchen\nWillen hingegen der Angeklagte beherrscht war, teilt\n\n-4-\n\nder Sachbericht nicht mit, Auch kann der Senat dem\nUrteilszusammenhang nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Zigarren für sich hat entwenden oder\nseinem früheren Arbeitskameraden bei der \\legnahme\ndurch diesen mur hat behilflich sein wollen in der\nHoffnung, dass für ihn dann schon etwas von der\nBeute abfallen würde; im letzteren Fall wäre er\nnur Gehilfe (§ 49 StGB). Das Urteil spricht aber in\nanderem Zusammenhang davon, SEE und der Angeklagte seien \"Hittäter\" gewesen. Die Hittäterschaft\nist jedoch ein Rechtsbegriff; nachprüfbar wird er\nerst, wenn er - wie das bei den Vortätern auch geschehen ist - in Tatsachen aufgelöst wird. Diese\nmuss das Urteil mitteilen, damit der Revisionsrichter ersehen kann, welche erwiesenen Tatsachen der\nStrafkammer die Überzeugung vermittelt haben, dass\ndie Voraussetzungen des Rechtsbegriffs erfüllt\nseien. Diese Unterlassung des Tatrichters macht!dem\nSenat die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler\nunmöglich und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. .\n\nEs kann daher dahingestellt bleiben, ob auch\ndie von der Revision beanstandeten, in der Tat ächr-\n\nx\n\n‘ ’ “\n\n.\n’ “ .\n\n. R\n\n&\n“\n\n.y\n\nur\n\n2 ir\nae\n\n--\n\ndürftigen Strafzumessungsgründe den Senat genötigt\nhätten, den Strafausspruch aufzuheben.\n\nGroß Krumme Dr. Törchner\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-577-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-577-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.512875+00:00"}}