{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-08_4_StR_575_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"4 StR 575/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"as 39/0 2200 — 3\n\nIm Namen des Volkes ä\nIn dem Sicherungsverfahren ;\nden Landarbeiter Franz Hg zus EEE (Kreis |\n\nSEE), sevoren an ED 952 ir >\na (Pommern) ,\n\nwegen Unzucht mit Rindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt Dr. (EEE in ıaer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n'Justizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nkur die Revision des Beschuldigten wird. u\n| Urteil des Landgerichts in Arnsberg\nEr om \"28. Mai 1951 samt den zugrunde lie- °\n‚genden Feststellungen aufgehoben, und die |\n_ Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\" dung, auch über die Kosten des Rechts-\n: mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n;\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der (vom Landgericht versehentlich als\n\"Angeklagter\" bezeichnete - vgl § 8 429 a ff StPO -)\nBeschuldigte in der Zeit vom August bis zum iiovenber 1950 durch Vornahme unzüchtiger landlungen mit\ndrei zehnjährigen Lädchen den äusseren Tatbestand en\neines fortgesetzten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1\nZiff 3 StGB verwirklicht hat. -\n\nDie Strafkammer hat zu dem Hergang der „reignisse u.a. festgestellt: Der Beschuldigte habe sich\ntnei allem mehr oder weniger passiv gezeigt\", er habe\nein \"weitgehend passives Verhalten\" an den Tag gelegt; eines der drei iädchen habe bereits vorher\nähnliche Erlebnisse mit zwei anderen jungen Burschen Pr\ngehabt; dieses l:iädchen sei alsdann jeweils unaufge- “\nfordert in das Zimmer des Beschuldigten gekommen und\nhabe seinerseits den \"Anstoss zu den unzüchtigen Hand-\n\nlungen\"! gegeben, indem es die eigene Hose herunterge- BI\nzogen, die Hose des Beschuldigten geöffnet und sich u\nauf das Bett gelegt habe. Bach der vom Landgericht En\noffenbar als unwiderlegt behandelten Zinlassung des Br\nBeschuldigten haben die iiädchen, nachdem es infolge s\ndes aufäringlichen Verhaltens des erwähnten Windes u\n\nzu den ersten unzüchtigen Handlungen gekommen war,\ndem Beschuldigten im weiteren Verlauf sogar angedroht, dass sie das bisher Ceschehene offenbaren\n\nwürden, falls er das mit ihnen nicht wieder mache.\n\nren\n\n2 nn vn gie me ne\n\n- 3 _-\n\nDas Landgericht hat auf Grund des erhobenen Sachverständigenbeweises mit rechtlich einwandfreier Begründung festgestellt, dass der Beschuldigte, der zur\nTatzeit ungefähr 18 Jahre alt war, aber körperlich\nund geistig erst den Entwicklungsgrad eines 12- bis\n13jährigen Jugendlichen erreicht hatte, wegen seines\nausgeprägten Infantilismus, sonach wegen krankhafter\nStörung seiner Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln (§ 51 Abs 1 StGB).\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Landgericht nach § 42 dv\n\nStGB auf die Unterbringung des Beschuldigten erkannt\nhat.\n\nDie Frage, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt erfordert, bedarf nach der ständigen kechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in jedem falle einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt werden, wenn die Unterbringung eines Jugendiichen erfolgen soll (BGH HJW 1951,\n450, 23).\n\nEs hätte in dem zur Entscheidung stehenden Fall\nvor allem. erschöpfend untersucht werden müssen, ob die\nvon dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche! Sicherheit durch weniger einschneidende und eher\nzumutbare ‚lassnahmen als die Unterbringung in einer\n\n- 4 -\n\nAnstalt gebannt werden kann (RGSt 69, 12 f; BGH aaO).\n\nDer Tatrichter beschränkt sich insoweit auf die |\nformelhafte Wendung, die von dem Beschuldigten ausgehende\nGefahr könne auf anderem Wege als durch Absonderung\nvon der Öffentlichkeit bis zur völligen \\!achreife\nnicht \"erreicht\" (gemeint ist ersichtlich \"gebannt\")\nwerden. Diese knappe Feststellung kann nach Lage des\nFalls nicht genügen.\n\nAls weniger einschneidende .iassnahme war in\nerster Reihe die Herausnahme des Beschuldigten aus\nseiner bisherigen, offenbar durchaus ungünstigen Umgebung und die 3etreuung und Überwachung durch seine\nKutter, die nach der Teststellung des Landgerichts\nebenfalls in Westfalen lebt, und gegebenenfalls durch\nweitere Angehörige in Zrwägung zu ziehen (RGSt 69,\n\n12 f£; RG JW 1938, 166, 5; BGH aa0). Allerdings könnte\ndie Überwachung des Beschuldigten durch Familienangehörige nur dann als ausreichende Massnahme angesehen\nwerden, wenn diese Personen nach ihren Figenschaften\nund Lebensverhältnissen Gewähr dafür bieten, dass sich\nkünftig derartige Fehltritte des Beschuldirten nicht\nwiederholen (RGSt 69, 12 f). Dem angefochtenen Urteil\nist jedoch über die Persönlichkeit der Lutter und ihren\nEinfluss auf den Beschuldigten sowie über dessen sonstige Familienverkältnisse nichts Näheres zu entnehmen.\n\nFalls etwa die Betreuung durch Familienangehörige\nnicht ausreicht, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob\ndurch vormundschaftsgerichtliche iiassnahmen (Bestellung\n\na5.\n\neines tatkräftigen Beistands für die imtter gemäss\n\n§ 1687 3GB oder Anordnung der Schutzaufsicht gemäss\n88 56 L£ JWG) im Einvernehmen mit dem Jugendamt eine\nausreichende Überwachung des Beschuldigten gewährleistet werden kann (vgl BGH NJW 1951, 450, 23).\n\n\"Zu beschten ist bei alledem, dass der Beschuldigte nach dem Urteilszussmmenhang der Beeinflucsung und\nLenkung zugänglich zu sein scheint, wie er denn auch\ndie Gelegenheit zur unzüchtigen Betätigung mit Kindern nicht von sich aus gesucht hat, sondern offenbar der Versuchung erlegen ist, die unter durchaus\nungewöhnlichen Umständen an ihn herangetreten war.\n\nFreilich müsste nach Lage des Falles Vorsorge dafür getroffen werden, dass der Beschuldigte in einen\n\" Lebenskreis gestellt wird, in dem er nicht wieder in\nunmittelbare Berührung mit heranwachsenden \"lindern\nkommt. Ob die Unterbringung des Beschuldigten in dem\nkinderlosen landwirtsckaftlichen Betrieb des Bauern\nm, der ihn nach den Ausführungen der kevision\nals ordentlichen Landarbeiter schätzt und bei sich\naufzunehmen bereit ist, als geeignete ılassnahme in\nBetracht gezogen werden kann, wird nach Turchführung\ngeeigneter Ermittlungen in der neuen Hauptverhandlung\nzu prüfen sein.\n\nDie oben erwähnte formeihafte Wendung des Tatrich- -\n\nters bietet keine Gewähr dafür, dass die intscheidung\nauf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da das\nLandgericht insbesondere unerörtert gelassen hat, ob\ndie erwähnten, weniger einschneidenden -Iassnahmen\ndurchführbar und geeignet sind, den Schutz der heran-\n\n-6-\n\nwachsenden Jugend vor weiteren geschlechtlichen Ausschreitungen des Beschuldigten zu verbürgen, muss das\nUrteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang (BGH IIW\n1951, 450, 23).\n\nDer Strafkammer wird sich in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit bieten, zu erörtern, ob die\n‚lassnahmen, mit denen die iachreife des Beschuldigten\nzefördert werden soll (Hormongaben usw.), nur während\neiner dauernden Unterbringung oder bei entsprechender 1\närztlicher Betreuung auch ausserhalb einer Anstalt\nsachgemäss durchgeführt werden können.\n\nÜberdies hätte das Landgericht nicht, wie geschehen,\nauf Unterbringung in einer bestimmten Anstalt erkennen\ndürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung, die sich auf |\n\nden klaren Wortlaut des Gesetzes stützt (§§ 42a Ziff 1,\n42b Abs 1 StGB, 429 a StPO), ist die Unterbringung \"in\neiner Heil- oder ?flegeanstalt\" in dieser allgemeinen\nFassung anzuordnen und der Vollstreckungsbehörde die Auswahl der Anstalt zu überlassen (ReSt 70, 176 £; RG DW\n\n- 71T.\n\n1938, 1796; RG HRR 1939 Hr 710).\n\nGroß Krumme\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Hülle m. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-575-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-575-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.493612+00:00"}}