{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-08_4_StR_572_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"4 StR 572/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n572/51 5 48\n\n2290 087\n\nIm samen des Volkes\n\na\n8\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ndie Ehefrau Auguste W , geborene\nin EEE, XKrs. ‚ geboren am\n\n1907 in u - =\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n“ Senatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\"Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD |\n- als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, u\n‚für Recht erkannt: . - ZZ Br\n\nIR v>\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird FH 2\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom .: -\n22. Hai 1951 aufgehoben, soweit si en.\nFällen Gertrud Kenny St\n\nund Gerda $ verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt. :\n\n‚Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent\nscheidung über 'eine neue Gesamtstrafe sowie ::\nüber die übrigen Kosten des liechtsmittels an.\n\ndas Landgericht zurückverwiesen -\nIm übrigen wird die Revision verworfen. :\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung\n. in fünf Fällen und wegen einer versuchten Abtreibung\nzu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden.\nIhre Revision ficht das Urteil in vollem Umfange an\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die jichtanwenduhg des Straffreiheitsgesetzes vom\n.31. Dezember 1949. Das“ Rechtsmittel hat jedoch nur\nYteilweise Erfolg.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen\nFOEED;, SHE, <EEED, HeREBn: 10 je sine\nvollendete Abtreibung angenommen ($. 218 Abs 3 StGB).\n\n- Die ‚Angeklagte hatte in diesen Fällen mit einer üetall- =\nspritze den schwangeren Frauen Seifenlauge in die Scheide\ngespritzt, worauf in kurzer Zeit die Leibesfrucht abging. In den drei letztgenannten Fällen hatte sie weitere Wittel angewendet (heisse Bäder, Umschläge auf den\nLeib, starken Bohnenkaffee), um den Abgang der Frucht\nzu beschleunigen. Im Falle SC var sie bei der Vornahme der Abtreibungshandlungen der Überzeugung, dass\neine Schwangerschaft vorliege. Der lachweis für ihr Bestehen konnte: jedoch nicht zweifelsfrei erbracht wer-\n‚den. Die Annahme einer versuchten ‚Abtreibung begegnet\nkeinen Bedenken.\n\nDagegen beruht die Nichtanwendung des Straffreiheitsgetzes vom 31. Dezember 1949 auf kechtsirrtum.\nDie beiden ersten Abtreibungen (Fälle Hl und\nStB) wurden in den Jahren 1945 und 1948 begangen,\n\n- 3 -\n\nder Versuch (Fall SW) im sommer 1948 unter-\n\n‚ nommen. Für diese Straftaten hat das Lendgericht\nEinzelstrafen von 6 Wochen, 3 Konaten und 6 Wochen\nGefängnis verhängt. Da diese zusemmen 6 lionate Gefängnis nicht erreichen, steht ausser Zweifel, dass\neine aus ihnen gebildete Cesamtstrafe 6 lionate Ge- .\n\n. fängnis nicht übersteigen konnte. Dann aber hätte\ndas Landgericht insoweit das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse einstellen müssen, und zwar ohne\nRücksicht darauf, dass sich die Angeklagte nach\ndem 14. September 1949 weitere Abtreibungen hat\nzu schulden kommen lassen (§§ 2 Abs 1; 3; 4 Abs 1\nund 4 StiG). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet, wie der Senat wiederholt entschie-\n\n‘ den hat, im Gesetz keine Stütze. Tine Verwirkung\nder Vergünstigung durch neue nach dem Stichtage\nbegangene Straftaten kommt nur gegenüber dem bedingten Streferlass des § 2 Abs 2 St?G, nicht aber\n\ngegenüber dem unbedingten des § 2. Abs ı SIEG in\n\nBetracht. rn\n\nDas Verfahren ist. daher in 'aiesen Umfange vom\nRevisionsgericht eingestellt. worden. ‚Danitgentfällt\ndie. Gesamtstrafe. Das Landgericht wird in der neu.\n\nj en Verhandlung aus. den bereits erkännten Einzel- er\n.. strafen für die drei letzten, rechtsirrtunsfrei testgestellten Abtreibungen - Fälle C@, 0 _ VITag\n\nund Lei - eine neue Gesamtstrafe zu bilden und -\nüber die Kosten des Verfahrens einschliesslich der .\n\n-4-\n\ndes Rechtsmittels zu entscheiden haben, soweit nicht\n\n’ das Verfahren eingestellt worden ist. Die weitergehen-\n\n' de Revision der Angeklagten muss dagegen verworfen\nwerden.\n\nGroß Krumme Dr. llörchner\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n#\n#*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-572-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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