{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-08_4_StR_563_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"4 StR 563/51","doktyp":null,"leitsatz":"An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit wird festgehalten. Die :\n‘Aufstellung eines besonderen Erfor- ER\ndernisses, dass der Täter aus der Hehlerei\n\nj ein \"Kriminelles Gewerbe\" gemacht haben‘;\nwe müsse -(so OLG Hamm. D RechtsZ 1949 S 571,\n“vgl OLG Köln DRZ 1951 Rspr S 67 Nr S15)---.\noder als \"typischer gewerbsmässiger ' na\n\nj Hehler\" in Erscheinung getreten sein?“\nPe müsse, wird abgelehnt.\n\nx „t\n2","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung! _.-\n\n2272 000\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nGesetz: StGB § 260\n\nRechtssatz: An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit wird festgehalten. Die :\n‘Aufstellung eines besonderen Erfor- ER\ndernisses, dass der Täter aus der Hehlerei\n\nj ein \"Kriminelles Gewerbe\" gemacht haben‘;\nwe müsse -(so OLG Hamm. D RechtsZ 1949 S 571,\n“vgl OLG Köln DRZ 1951 Rspr S 67 Nr S15)---.\noder als \"typischer gewerbsmässiger ' na\n\nj Hehler\" in Erscheinung getreten sein?“\nPe müsse, wird abgelehnt.\n\nx „t\n2\n\nAktenzeichen: 4 StR 563/51. . Be: 3\n\nUrteil .vom 8. November 1951 - LG Arnsberg\n\nx\nx\n\nIm lamen des Volkes\n\nIn der Strafsache.\n\nden Fabrikanten Hubert H ED zus\n\nON Kreis SED), geboren daselbst an in\n1922,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen\n‚haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende liichter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie ‘Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des‘ Landgerichts in Arnsberg vom\n15. Mai 1951 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nner iir oe weg”\nBig Sue 7 7 Zr a. Fr Ze Pnue\n\ned.\n\nGründe:\n\n“Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene\nUrteil wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n(§ 260 StGB), die er nach der Feststellung des Landgerichts in der Zeit von Ende 1948 bis zum Oktober\n1950 durch den Bezug gestohlener lietallteile für\nseinen auf Lampenherstellung eingerichteten Geschäftsbetrieb begangen hat, zur gesetzlichen Lindeststrafe\n. von einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Er hat\ndas Urteil in vollem Umfang angefochten und macht die\nVerletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen\n\nStratrechie gscliend.\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nDurch § 267 Abs 1 Satz 1 StPO ist lediglich vorgeschrieben, dass im Urteil die für. erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind; daneben sollen auch andere Tatsachen angegeben werden, soweit der Beweis aus ihnen gefolgert\nworden ist (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Das Gesetz schreibt\njedoch nicht vor, dass die gesamten Ergebnisse der Be-.\nweisaufnahme in den Urteilsgründen wiedergegeben wer-\n\nden. Das Revisionsgericht ist überdies nicht in der\nLage festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer be-\n\nzeichneten Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung zur\nSprache gekommen sind.\n\nEs ist auch keine Verletzung der gerichtlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ersichtlich.\n\nri\n\nSLIDE\n\n5\nFR\nBr\nvn\n$\n‘2\n;\n\n- 3 -\n\nDie in der nachträglich eingegangenen Revisionsbegründung vom 3. Hovember 1951 erhobenen Verfahrensrügen können wegen Ablaufs der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist nicht beachtet werden (8§ 344 Abs 2\nSatz 2, 345 StPO).\n\nDie Sachrüge vermag ebenfalls nicht durchzudringen.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestand der fortgesetzten Hehierei festgcstellt.\nDie Ausführungen, mit denen sich die levision gegen\ndie Anwendung des § 259 StGB wendet, liegen auf dem\nGebiete der Beweiswürdigung, das dem Nevisionsgericht\nverschlossen ist (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe\nlassen, im Zusammenhang gewürdigt, keinen Verstoss\ngegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze\nerkennen. Das Revisionsgericht ist insbesondere nicht\nin der Lage, der Behauptung des Beschwerdeführers\nnachzugehen, die Strafkammer habe in einem anderen\nStrafverfahren, das einen ähnlichen Fall betroffen\nhabe, die Beweisergebnisse anders gewürdigt und auf\nFreisprechung erkannt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen auch keinen Raum für die Annahme, dass\nsich der Beschwerdeführer einer Teilnahme an den\nDiebstählen des Iiund EB in der Form der\nMittäterschaft oder Beihilfe schuldig gemacht habe,\nund dass das Landgericht ihn etwa in Verkennung\ndieser rechtlichen Gesichtspunkte der ilehlerei für\nschuldig befunden habe.\n\n-4-\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen den vier Ankäufen im Falle I@Bund dem\nweiteren Ankauf im Falle IB begegnet keinem\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die grösseren\nzeitlichen Abstände, die teilweise zwischen den Einzelhandlungen liegen, stehen nach ständiger Recht-\n\n“ sprechung der Annahme eines einheitlichen, im voraus gefassten Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Der\nAngeklagte ist übrigens durch die Feststellung einer\nfortgesetzten Tat angesichts der gesetzlichen Hindeststrafe des § 260 StGB keinesfalls beschwert,\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt der »traffreiheit.\n\nEbensowenig ist der Beschwerdeführer. dadurch\nbenachteiligt, dass der Fall BMW, der ihm in der\nAnklageschrift ausserdem zur Last gelegt worden war,\nnicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden\nist.\n\nAuch die Annahme der Gewerbsmässigkeit erweist\nsich bei Zugrundelegung der vom Reichsgericht ent- |\nwickelten Rechtsprechung als rechtlich einwandfrei.\nHiernach genügt die Absicht des Täters, sich durch\nwiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende\nEinnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (vel u.a. RGSt 58, 19 f; 64, 151, 153 $#;\n\nBGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951, 4 StR 212/51\nvom 21. Hai 1951). Dass der Beschwerdeführer neben\nden hehlerischen Ankäufen auch oder sogar überwiegend\n\n5\n\nredliche Anschaffungen getätigt hat, steht der Anwendung des § 260 StGB nicht entgegen (Olshausen 11. Aufl\n§§ 260 Anm 2 Abs 1, LK 6./7. Aufl § 260 Anm II). Die\nAbsicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschliessen; es\ngenügt, dass er diese für eine gewisse Dauer erstrebte\n(RGSt 51, 97, 1005 58, 19 £f; RG JR 1927 Nr 879; RG DJ\n- 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).\n\nDer Senat vermag der vom Landgericht und von der\nRevision zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DRechtsz 1949 S 571; vgl OLG\nKöln DRZ 1951 Kechtspr S 67 Nr 515, sowie Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl § 260 Anm II, LK 6./7. Aufl § 260\nAnm I 3), wonach der Täter aus der Hehlerei ein \"kriminelles Gewerbe\" gemacht haben muss, nicht beizutreten, da die Aufstellung dieses weiteren ürfordernisses dem Gesetz nicht entspricht. Das vom Oberlandesgericht Hamm vorausgesetzte weitere üerlnal\nlässt überdies die erforderliche klare Abgrenzung\nvermissen; würde man jener Ansicht folgen, so wäre\ndie Anwendung des § 260 StGB von Yall zu Fall dem Trmessen des Tatrichters überlassen. Auch in dem Erläuterungswerk von Olshausen, auf das vom Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen worden ist (11. Aufl S 1357),\nist nicht die Ansicht vertreten worden, dass dieses\nweitere Merkmal zum Tatbestand des § 260 StGB gehöre.\n\nEs ist weder geboten noch vertretbar, lediglich mit\nRücksicht darauf, dass die gesetzliche liindeststrafe\n\ndes § 260 StEB ein Jahr Zuchthaus beträgt und keine\nmildernden Umstände vorgesehen sind, für den Anwendungs-\n\n-6-\n\nbereich dieser Strafbestimmung den Begriff der Gewerbsmässigkeit, der zu zahlreichen Tatbeständen des Strafgesetzbuchs und der strafrechtlichen Nebengesetze gehört,\nabweichend auszulegen. Die einzelnen Gesichtspunkte, die\n\nnach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-\n\ngerichtshofs zum strafrechtlichen Begriff der Gewerbsmässigkeit gehören, ermöglichen es dem verständigen Tatrichter, unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden (vgl\nSchönke DRechtsZ 1949 S 571 £). Auch die Aufstellung des\nErfordernisses, dass der Täter als \"typischer\" gewerbsoder gewohnheitsmässiger Hehler in irscheinung getreten\nsein müsse, findet im Gesetz keine Stütze (so auch RG\nDR 1942, 171, 6; Schönke aa0). An dem vom Reichsgericht\nentwickelten Begriff der Gewerbsmässigkeit ist deshalb\nfestzuhalten. .\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum\nerkennen lässt, war die Revision mit der aus § 473 StPO\nsich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Dr. Eörchner\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n«\n4\nu\nBe:\nN,\n. 43\n:%\n“rd\n?\n\n„lead, >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-563-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/4-str-563-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.454420+00:00"}}