{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-02_4_StR_443_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"4 StR 443/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". y.}\n\nJa StR 443/51 2272 086\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n... gegen\n\nden Kaufmann Karl N aus CE, zeboren\nebenda an EEE 1920, Ä\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen\nhaben: ee j\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter . Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom\n\n16. Wärz 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und intscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\n.2-\n\nGrü n de:\n\nern ur Gun un Gun dern um aus Ari ann am mn wien\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung\nder am ED 1935 geborenen Christel Sn zu\neiner Gefängnisstrafe von drei lionaten verurteilt worden. Das kiädchen war als Lehrling im Geschäft des Vaters des Angeklagten eingestellt worden. In diesem Betriebe arbeitete auch der Angeklagte, der jedoch mit\nder Ausbildung der Lehrlinge nichts zu tun hatte. Im\nJuli 1950 umarmte und küsste er Christel Krae.selegentlich einer gemeinsamen Fahrt im Kraftwagen. Er.\nführte dabei die Hand des Mädchens an seinen entblössten Geschlechtsteil. Einige Tage oder \\ochen später\npflückten das liädchen und der Angeklagte Kirschen.\nNachdem er sich im Gartenhause umgekleidet hatte, zog\ner das liädchen an sich und küsste es trotz heftiger\nGegenwehr auf den liund. Dabei war der Schlitz seiner\nHose geöffnet, so dass Christel Kraggp seinen Geschlechtsteil sehen konnte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist\nbegründet...\n\n1.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten die\n: beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten\nals selbständige Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen gewürdigt, während das Urteil sie als eine\nfortgesetzte Beleidigung gewertet hat. Die Revision\nmeint, der Angeklagte hätte von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen freigesprochen werden\n\n- 5.\n\nmüssen; die Beweisaufnahme und die Kosten des Verfahrens seien nur zur Aufklärung des Tatbestandes\ndes § 174 StGB notwendig gewesen. Der Angriff der\nRevision geht fehl. Der Verurteilung des Angeklagten\nliegt dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zugrunde,\ndie in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss bezeichnet war. Diesen geschichtlichen Gesamtvorgang\ndurfte und musste das Landgericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen; er wurde dabei nur\nanders als in Eröffnungsbeschluss gewertet, wenn auf\nihn § 185 StcB angewendet wurde. Es konnte aber nicht\ngleichzeitig Verurteilung und Freisprechung ausgesprochen werden, wenn derselbe Sachverhalt nur einheitlich zu beurteilen war.\n\n2.)” Mit Schriftsatz vom 1. März 1951 hatte der Verteidiger unter anderem Zeugen für die \"Bescholtenheit\"\ndes kädchens benannt, deren Ladung der Vorsitzende der\nStrafkammer vor der Hauptverhandlung durch die dem\nVerteidiger mitgeteilte Verfügung vom 8. „ärz 1951\nablehnte. In der Hauptverhandlung wurde der Beweis-\n\nantrag nicht wiederholt. Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, den im Schriftsatz vom 1. ıärz\n1951 angebotenen Beweisen nicht \"nachgegangen\" zu\nsein; deshalb sei es zu einer gänzlich falschen Beurteilung der Persönlichkeit des liädchens gekommen,\ndas in sittlicher Hinsicht mindestens \"stark angeschlagen\" gewesen sei. Auch diese Rüge der lievision,\nder der Vorwurf einer Verletzung der Wahrheitser-\n\n-4-\n\nforschungspflicht zu entnehmen ist (§ 244 Abs 2 StPO),\ngeht fehl. Dem Landgericht musste. sich nach der Sachlage keinesfalls die ‚otwendigkeit der Vernehmung der\nfrüher erfolglos benannten Zeugen aufdrängen. Tiese\nsollten wahrgenommen haben, dass das Wädchen Ratschläge für eine Freundin erbeten habe, die möglicherweise schwanger geworden sei, in Begleitung seines\nOnkels im Stadtwald gewesen, Nachts um 12 Uhr mit jungen Leuten auf der Strasse gesehen worden sei und gelegentlich jungen Burschen des \"bekannte Zitat aus\nGötz von Berlichingen\" zugerufen habe. Damit konnte\n‚aber eine Bescholtenheit des Mädchens nicht nachgewiesen werden. Im übrigen bot die Hauptverhandlung\n\nder Verteidigung Gelegenheit, den erschienenen Zeugen\nFragen zum Nachweise der übrigen, im Schriftsatz vom\n1. März 1951 in ihr Wissen gestellten Behauptungen\nvorzulegen. Die Revision hat nicht vorgetragen, dass\ninsoweit die Verteidigung des Angeklagten durch einen Beschluss des Landgerichts unzulässig beschränkt\nworden ist (§ 338 ziff 8 StPO).\n\n3.) Bedenkenfrei hat das Landgericht die äusseren\nTatbestandsmerkmale der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) nachgewiesen. Beleidigung ist der rechtswidrige\nAngriff auf die ühre eines anderen durch Kundgebung\n\nder Nichtachtung oder Nissachtung. Durch sein Verhalten im Kraftwagen und im Gartenhause hat der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen den Anspruch des hädchens, nicht unter seinem \\lerte behandelt und beur-\n\n-5-\n\nteilt zu werden, gröblich missachtet. Die unzüchtigen\noder grob zudringlichen Berührungen des liädchens durch\neinen verheirateten, auf seine sinnliche Befriedigung\nausgehenden Mann waren geeignet, das ilädchen in seiner\nEhre zu kränken. Bei dem zweiten Vorfail gab es unzweideutig zu erkennen, dass es das Verhalten des:\nAngeklagten missbilligte. Ob es mit der unzüchtigen\nBerührung im Xraftwagen einverstanden war, hat die\nHauptverhandlung nicht klären können. Das Landgericht hat indessen in einer etwaigen zustimmenden\nHaltung des liädchens keinen wirksamen Verzicht auf\nseine Geschlechtsehre erblickt, weil die damals 15\nJahre alte Christel Kr richt in der Lage gewesen\nsei, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, dass die\nDuldung des unzüchtigen Treibens die Preisgabe der\ngeschlechtlichen Ehre in sich schliessen könne. In\ndiesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtun nicht hervor. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrages\nberufen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie über\n\ndie Ehre ihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebe-Zohlenen zu wachen haben, weil diesen in der Regel\n\ndas volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt. Es kann zwar im einzelnen Fall auch ein\nJugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren, der die genügende Verstandesentwicklung, Lebenserfahrung, Urteils- und liillensfähigkeit besitz, den Begriff der\n\nGeschlechtsehre erkannt haben, so dass seine Linwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preis-\n\n. gabe der Geschlechtsehre in sich schliesst. Ob\n\neine solche Ausnahme gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Landgericht hat eine so geartete Fähigkeit der Christel Eng verneint, die\nBerufung des Angeklagten auf deren Einverständnis\nmuss daher versagen. Da aber bei Personen, die zu\neiner beachtlichen Einwilligung in eine ehrverletzende Handlung unfähig sind, auch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie beleidigt werden\nkönnen, ohne Bedeutung ist (RGSt 75, 182), sind\n\ndie Ausführungen der Revision, mit denen die sittliche Verwahrlosung des Mädchens dargetan werden soll,\nunbeachtlich. Dass das Hädchen die Vorfälle als beleidigend empfunden hat, war für die Verwirklichung\ndes Tatbestandes der tätlichen Beleidigung nicht\nerforderlich. Als fortgesetzte Handlung hat das\nLandgericht im übrigen nur die Vorfälle im Xraftwagen und im Gartenhaus erfasst. Die Auffassung\n\nder Revision, das Urteil habe weitere Tatsachen\n\nin diese Wertung einbezogen (Kitzeln in den Hüften,\nKneifen in die iaden, Versuch des Küssens), ist\n\nnach den Urteilsgründen nicht gerechtfertigt.\n\n4.) Für die innere Tatseite der Beleidigung musste\ndas Bewusstsein des Angeklagten von der ehrenkränkenden Bigenschaft der Taten und ihrer Rechtswidrigkeit dargetan werden; bedingter Vorsatz genügte.\n\nVom Vorsatz des Angeklagten spricht das Landgericht nur im Zusammenhang mit der Annahme einer\nfortgesetzten Handlung. Wenn es hierbei feststellt,\ndieser sei von vornherein auf einen nach und nach\nzu verwirklichenden Gesamterfolg, nämlich auf ein\nauf gewisse Dauer berechnetes intimes Verhältnis :\nmit der Christel KrggiBzerichtet gewesen, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner taten\nbewusst war. Das Landgericht hat nicht festgestellt,\ndass der Angeklagte sich seines unzüchtigen Verhaltens bewusst war, so dass daraus der Beleidigungsvorsatz hätte entnommen werden können. Sein Wissen,\ndas liädchen durch Küsse zu beleidigen, ergibt sich K\nauch nicht schon aus dem Umstande, dass er das widerstrebende Mädchen festgehalten hat. Aus dem Ur- w\nteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er\nseine Hose hewusst geöffnet liess und damit rechnete, das Mädchen werde seinen Geschlechtsteil sehen ; R\nkönnen. Da sich der Angeklagte auf die winwilligung\ndes lädchens berief, kam es wesentlich darauf an, 5\nob er dessen Alter kannte, sich seines noch unent- u\n\nwickelten \\jesens bewusst war und daher keine Aus- F\nnahme von dem oben gekennzeichneten Regelfall an- |\ngenommen hat, was andernfalls zur Anwendung des § 59\nStGB hätte führen können. Ist er jedoch davon ausgegangen, das Einverständnis eines seinem ganzen \\Viesen\nnach durchaus unentwickelten iiädchens schliesse eine\n\nse.\n&\nr\n\nm”\n\n-8 -\n\nBeleidigung aus, so stünde dieser Irrtum seiner Bestrafung wegen Beleidigung nicht entgegen .(RGSt 71,\n350). Aus demselbei: Grunde wärc dann auch seine Berufung auf eine vermeintliche Bescholtenheit des\nMädchens unbeachtlich.\n\nReichen somit die bisherigen Feststellungen\nzur inneren Tatseite für die Annahme eines fortge-\n\nsetzten Vergehens der Beleidigung nicht aus, so Muss\ndie Revision Erfolg haben.\n\nGroß Dr. Nörchner Dr. ungels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-443-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-443-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.027299+00:00"}}