{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-02_4_StR_337_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"4 StR 337/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Aufnahme einer wahldeutigen Verurteilung und des angewendeten Strafgesetzes in den Urteilssatz ist nicht\nrechtsfehlerhaft.","text_plain":"a“\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n\"Gesetz: - StPo § 260\n\nRechtssatz: Die Aufnahme einer wahldeutigen Verurteilung und des angewendeten Strafgesetzes in den Urteilssatz ist nicht\nrechtsfehlerhaft.\n\nAktenzeichen: . 4.StR 337/51\nUrteil vom 2. Novenber 1951 'IG Essen\n\n4 StR 337/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Theodor LEE zu: : GE\nED, zeboren ar EEE 929 ix :. Mm,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE ir. ‚der Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEREEED >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizange stellten\n\nals Urkundsbe:mter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ur-.\nteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar\n1951 wird verworfen. \\\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nnn nn na nn\n\nDer Angeklagte ist twegen. schweren Diebstahls\n\noder Hehlerei aus § 259 StGB an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat und zwei Wochen\nzu einer Geldstrafe von 450 DU, verbüsst durch die\n\nUntersuchungshaft\" verurteilt worden. Seine Revision\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts und führt zur\nBegründung aus: ;\"Eine wahldeutige Verurteilung sei\nnicht zulässig gewesen, mindestens nicht in der vom\nLandgericht gewählten .Form.\" Die Revision kann kei-\n‚nen \\irfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nacht\nzum 15. Dezember 1950 in das Lebensmittelgeschäft\n7m in EEE eingebrochen. Die Täter -— es waren mindestens zwei -— schlugen eine’ in der Eingangstür zum\nLaden befindliche Fensterscheibe ein, stiegen durch\ndie. so entstandene Öffnung in den Verkaufsraum ein\nund später unter üitnahme einer grösseren Menge Lebens- und Genussmittel wieder aus. Einen Teil derselben fand die Polizei am 24. Dezember 1950 bei einer\nDurchsuchung in der Wohnung des Angeklasten: Nach dem\nErgebnis der Bewveisaufnahme bestand der dringende Verdacht, dass der Angeklagte bei dem linbruchsdiebstahl\n: beteiligt war. Zweifelsfrei konnte jedoch seine EBin-\n'lassung, er habe die Gegenstände in der Tatnacht von\ndem flüchtigen Strafgefangenen Kramer erhalten, nicht\nwiderlegt werden. Das Landgericht führt hierzu aus:\nNach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte\n\nden Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Da er aber des\nZinbruchsdiebstahls dringend verdächtig ist, kann\ndie volle Überzeugung davon nicht gewonnen werden,\ndass er die gestohlenen Lebens- und Genussmittel\nals Hehler erworben hat. Er ist entweder Dieb oder\nHehler, eine dritte liöglichkeit scheidet aus. Deshalb trägt das Gericht keine Bedenken, eine \\ahlfeststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte\nsich entweder des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (88243 Abs 1 ür 2, 47 StCB) oder der llehlerei\n(§ 259 StGB) schuldig gemacht hat.\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum\n\nerkennen. Die Zulassung der wahldeutigen Teststellung\nzwischen Diebstahl und Hehlerei ist, auch nach Aufhebung des § 2 b StGB durch KRG 11, nach wie vor geboten; denn die hierfür von den Vereinigten Strafsenaten des heichsgerichts schon vor Inkrafttreten\ndes § 2 b StCB gegebene Begründung (liCSt 68, 257 ff,\n262) hat ihre volle Berechtigung behalten;rach ihrmuß auf diesem \\iege zur Vermeidung nicht gerechtfertigter. Frei- \\\nsprechung einem allgemeinen „ißstande abgeholfen\nwerden, der Abhilie erheischt, wobei dem allgemei-\n‘nen Rechtsempfinden insofern hechnung getragen wird,\n\"als dieses die Tat des Hehlers ebenso sittlich uisebilligt wie die des Tiebes. Die Zulassung einer wahldeutigen Feststellung wird im vorliegenden Falle auch\nnicht durch den Umstand in’ Frage gestellt, dass die\nstrafbare Handlung des Angeklagten als schwerer Dieb-\n\nstahl zu werten war; denn auch für das Verhältnis von B\nschwerem Diebstahl zu Hehlerei treffen die für die Zulassung der wahldeutigen Feststellung dargelegten\nGründe zu. '\n\nDie Revision ist der Auffassung, nach dem Grund-\n\nsatze \"in dubio pro reo\" hätte das Landgericht unter ;\nZugrundelegung der nicht widerlegten Einlassung des\n\nAngeklagten zu der für den Angeklagten günstigeren» “u\nnämlich der eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei F\nkommen müssen. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Da BR\n\ndas Landgericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren\nErkenntnisquellen nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte die bei der Durchsuchung bei ihm gefundenen Sachen gestohlen hatte,\nhätte es denknotwendig zu einem Freispruch des Angeklagten kommen müssen, wenn es auch den llachweis der\nHehlerei nicht als erbracht ansah. Dieses sachlich\nnicht gerechtfertigte Ergebnis wird durch die Zulassung\nder wahldeutigen Feststellung, dass entweder Hehlerei\n‚oder Diebstahl vorliegt, vermieden. Im übrigen kommt\nder von der Revision angeführte allgemeine Grundsatz\ndadurch zur Geltung, dass die Strafe dem Gesetz zu entnehmen ist, das nach der besonderen Lage des Falles\ndie mildeste Bestrafung zulässt. Zu Unrecht bekämpft\ndie Revision auch die Überzeugung des Landgerichts,\nausser durch Dicbstahl oder Hehlerei könne der Angeklagte nicht durch eine dritte Möglichkeit in den Besitz der gefundenen Lebens- oder Genussmittel gekommen\n\n1 BE ER\n\nBR:\n\nx\nE°\nDe\n\nsein. Sie meint, der Angeklagte könne auch als Gehilfe\ndes Diebes tätig geworden sein. Zweifelsfrei hat aber\ndas Landgericht diese kiöglichkeit ausgeschlossen. wach\nseinen Feststellungen war der Angeklagte, wenn er, bei\ndem Einbruchsdiebstahl mitgewirkt hat, Wittäter. Die\nAnnahme des Tätervorsatzes begegnet mit liücksicht auf\ndas eigene Interesse des Angeklagten an der Zueignung der in seinem llaushalte verwertbaren Lebens- und\nGenussmittel keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des\n£inbruchsdiebstahls und der Hehlerei sind im übrigen\nnachgewiesen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe - wenn er die gestohlenen Sachen von Kramer\nerworben hat ..- aus den Umständen,unter denen sich dann\nder nächtliche Vorgang abspielte, schliessen müssen,\ndass die Sachen nur durch Diebstahl erlangt sein können,\nverstösst nicht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz.\nDass der Angeklagte nicht volltrunken war, hat das Landgericht aus der lienge des von ihm genossenen Alkohols\njefolgert. äs hat ihm nicht geglaubt, dass er Alkohol’\n\nN einem Umfange zu sich genommen hat, der den Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs 1 StEB) bei ihm\nherbeigeführt hat. An diese tatrichterliche Würdigung\ndes Beweisergebnisses ist das’ Revisionsgericht gebunden.\n\nDie Strafe hat das Landgericht dem § 259 StGB als\ndem Gesetz entnommen, das die nach der besonderen Lage\ndes Falles mildeste Bestrafung zuliess. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler hervortreten;\n§ 27 db, 51 Abs 2, 44 StGB sind beachtet worden.\n\n-6-\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision schliesslich\ngegen die Fassung des Urteilssatzes. Dem wahldeutigen Urteilsspruch steht die Begründung des erwähnten\nBeschlusses der Vereini;'ten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257 £T) nicht entgegen; von seinen\nSenaten ist diese Fassung gleichfalls verwendet worden (DJ 1934, 640 VII). Später wies § 267 b StPO den\n. Richter an, im Urteilssatz nur die Verurteilung aus\ndem mildesten Gesetze auszusprechen. Aber schon f\nwährend der Geltungsdauer des § 267 b StPO wurde darauf\nhingewiesen, dass diese Vorschrift mit ihren Ziele\n\"wahldeutige Feststellung, aber eindeutige Verurteilung\"\nden Richter zu einer Unwahrheit zwinge (IK§ 2b Y2;\nLobe, 68 107, 137; Dohna, 2Stl 55, 587), das Cesetz\nmüsse daher abgeändert werden (J\\ 1936,. 195 Anm).\nNach Aufhebung des § 267 b StPO durch KRG 11 hat“die\nRechtsprechung den wahldeutigen Urteilsspruch wieder\nverwendet (OGH 2, 89; HannRpfl 147, 79; HDR 1950, 57),\nmit dem Schrifttum (Schönke S 49, auch 5JZ 1950, 56;\nKohlrausch-Lange S 31) lehnten ihn andererseits die’\nOberlandesgerichte Kassel und Hamburg (ii 1948, 696;\nMDR 1950, 57) ab. Der letzterwähnten Auffassung vermag\nsich der Senat nicht anzuschliessen.\n\nDie Verurteilung erfolgt auf wahldeutiger Grund- .\nlage. \\ienn der Urteilssatz die Aufgabe hat, die den\nRechtsgrund der Verurteilung bildende Tat wahrheits- |\ngemäss zu bezeichnen, so kann ‚gegen einen wahldeutigen\n. Schuldspruch kein durchgreifendes Bedenken bestehen.\n\n- 7 -\n\nHat sich der Richter entschlossen, eine Verurteilung\nauszusprechen, obwohl er einen strafbaren Tatbestand\neindeutig nicht feststellen konnte, so gibt es keine\nBestimmung des geltenden lechts, die ihm untersagt,\ndiesen Sachverhalt auch im Urteilssatze zum Ausdruck\nzu bringen. Das mildeste Gesetz ist für den Strafausspruch, nicht für den Schuldspruch massgebend. Ein\nnaheliegender Vergleich mit § 73 StGB zeigt, dass der\nSchuldspruch alle in Frage kommenden Straftaten zu erfassen hat. Überdies kann die eindeutize Verurteilung\ntrotz wahldeutiger Feststellung gegebenenfalls eine\nungerechte Schlechterstellung des Verurteilten herbeiführen, insbesondere da, wo eine bestimmte Rechtsfolge an die Begehung einer bestimmten Straftet geknüpft ist (Rückfall - § 261 StGB -, berufsrechtliche\nFolgen, Straffreiheit, Verbot der nochmaligen Anklage\nwegen derselben Tat); wird im Strafregister bei wahldeutiger Feststellun; eine eindeutige Verurteilun;\n\neingetragen, so können sich daraus im einzelnen Falle\nIrrtümer ergeben, die sich bei einem wahldeutigen Ürteilssatz vermeiden lassen.\n\nDer Urteilssatz des angefochtenen Urteils, der\ndie wahldeutige Verurteilung und das angewendete üötrafgesetz erkennen lässt, ist daher nicht rechtsfehlerhaft.\n\n. Das Urteil des 1. Ferienstrafsenates vom 12. September 1951 - 4 StR 553/51 - steht dieser Entscheidung\nnicht entgegen. Dort wurde ausgesprochen, dass die\n\nFassung des Urteilssatzes bei wahldeutiger Verurteilung gemäss § 260 Abs 4 ütPO dem Ermessen des\nGerichts unterliege.\n\nDie Revision: muss daher verworfen werden.\n\n;\n\nGroß Dr. Hörchner Ingels\nDr. Jülle . Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-337-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-337-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.003441+00:00"}}