{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-02_4_StR_27_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"4 StR 27/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Betrug kann mit einer Zuwiderhendlung gegen des Wirt“\nScheftssirafgesetz vom 26.7.1949, insbesondere mit einem Preisverstoss \"§ 19 aa0) in Tateinheit stehen vel RGSt 53, 327 FH\n\"6, 268. 270).\n\nJArtenzeichen: 4 StR 27/51\nUrteil vom 2. November 1951 LG Essen\nUETEREIEEEERIENEREERENEEETEEETERET ö\n\n‚Tr\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen den Spediteur Walter V ED sen. aus ri ‚\ngeboren om EB 15395 aaseltst,\n\nwegen Betrugs\n\nhet der 4.Strefsenrt des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.November 1951, en der teilgenommen haben:\n\nBenetspräsident Dr.Groß\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nals .beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwelt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann ts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 31.0Oktober 1950 wird verwerfen.\nDer .ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tregen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. 2 Lan 2\n\nGründen\n\nAhern nen ad -\n\nVer Angeklegte het in der Zeit von Mitte 1949 bis\nMai 1950 als Inhaber eines Speditionsunternehmens in\nHattingen den Empfängern von TFrachtgut in 145 Tällen\n. höhere als die im amtlichen Terif vorgeschriebenen\nRoilgeldsätze berechnet und von ihnen bezchlt erhalten.\nvr ist euf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzten Betrugs zu 2 Monaten Gefängnis und 5oo DI\nGeldstrafe, hilfsweise weiteren 5a Tagen Gefängnis,\nverurteilt, degeren von der Anklage der ihm ausscrdem (§ 74 StGB) zur Last gelegten fortgesetzten Urkundenfälschung freigesvrochen worden. Der ..ngeklegte hat diese Entscheidung, soweit euf seine Verurteilung erkennt worden ist, angefochten und lediglich die\n‘Verletzung sechlichen Rechts gerügt.\n\nDer Revision wer der lrfolg zu versagen.\n\nDer Beschwerdeführer vermag nicht mit dem KEin-\n' wand durchzudringen, die Reichsbehn bzw. Bundesbahn\n“. Habe nicht mit ihm persö","text_plain":"K. das Wachsclilegewark |!\n\n“\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2272 098 |\n7, Gesetan StGB § 265. |\n\nr.\n\nRechtssatze Die T.rderung und Erzielung einer im Verhältnis zur\nGegenleistung zu hohen Vergütung enthält nicht ohne weiteres den\nTatbestand des Betrugs, wenn keine besonderen Zusicherungen gemacht !\nworden sind (RGSt 50, 340 ?+ RG DI 1940, 1014‘; das gilt ncementlich euch denn, wenn eine höhere als die nach stas+lichen Preis-.\nvorschriften zulässige Vergitung gefordert und gewährt wird \\RGSt\n53, 327, 330 f5 RGDR 1941, 1658. 3). Das Fordern einer bestimmten\nVergitung enthält insbesondere nicht ohne weiteres die Zusicherung,\ndass die verlanrte Verglitung liplich und angemessen sei (RGSt 42,\n147, 1505 %2G 3 D 380/42 v.5.0ktober 7942).\n\nWer jedoch der Vertregspertner nicht \\.der n!cht ohne unstündliche\nErkundigung) in der Lage, die Ordnungsmüssigkeit der berechneten\nVergitung nachzuprüfen, und hat er sich chne Nachprüfung cuf die\nBerechnung verlassen, so kenn eine Täuschungshandlung derin gefun-\n‚den werden, dass der Täter plannässig die mengelnde Sachkunde und\ndas Vertrauen des Vertregspartners auf die Redlichkeit und die\nbessere Sachkunde des Täters ausgenutzt und durch schlissige Handlung den Irrtum hervorgerufen hat, die Berechnung der Verglitung\n\nsei oränungsmässig erfelgt. Das gilt namentlich bei Berechnung\neiner höheren als der taxmässigen bzw. t-rifmässigen Vergütung\n\\§ 632 !bs 2 BGB; vergl RGSt 42, 147 ff). .\n\nII. Gesetz: StGB §§ 73, 263.\nwirtschaftsstrefgesetz vom 26.7.1949 § 19\n\nRechtssatz; Betrug kann mit einer Zuwiderhendlung gegen des Wirt“\nScheftssirafgesetz vom 26.7.1949, insbesondere mit einem Preisverstoss \"§ 19 aa0) in Tateinheit stehen vel RGSt 53, 327 FH\n\"6, 268. 270).\n\nJArtenzeichen: 4 StR 27/51\nUrteil vom 2. November 1951 LG Essen\nUETEREIEEEERIENEREERENEEETEEETERET ö\n\n‚Tr\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen den Spediteur Walter V ED sen. aus ri ‚\ngeboren om EB 15395 aaseltst,\n\nwegen Betrugs\n\nhet der 4.Strefsenrt des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.November 1951, en der teilgenommen haben:\n\nBenetspräsident Dr.Groß\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nals .beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwelt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann ts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 31.0Oktober 1950 wird verwerfen.\nDer .ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tregen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. 2 Lan 2\n\nGründen\n\nAhern nen ad -\n\nVer Angeklegte het in der Zeit von Mitte 1949 bis\nMai 1950 als Inhaber eines Speditionsunternehmens in\nHattingen den Empfängern von TFrachtgut in 145 Tällen\n. höhere als die im amtlichen Terif vorgeschriebenen\nRoilgeldsätze berechnet und von ihnen bezchlt erhalten.\nvr ist euf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzten Betrugs zu 2 Monaten Gefängnis und 5oo DI\nGeldstrafe, hilfsweise weiteren 5a Tagen Gefängnis,\nverurteilt, degeren von der Anklage der ihm ausscrdem (§ 74 StGB) zur Last gelegten fortgesetzten Urkundenfälschung freigesvrochen worden. Der ..ngeklegte hat diese Entscheidung, soweit euf seine Verurteilung erkennt worden ist, angefochten und lediglich die\n‘Verletzung sechlichen Rechts gerügt.\n\nDer Revision wer der lrfolg zu versagen.\n\nDer Beschwerdeführer vermag nicht mit dem KEin-\n' wand durchzudringen, die Reichsbehn bzw. Bundesbahn\n“. Habe nicht mit ihm persönlich einen Rollfuhrvertrag\nabgeschlossen, er sei auch nicht persönlich bei der\nBundesbehn in der Liste der behnamtlichen Spediteure\neingetragen und sei aus diesen Gründen nicht an die\nim amtlichen Gütertarif festgesetzten Rollgelds&tze\ngebunden.\n\nDes Lendgericht hat festgestellt, dess der /ngeklagte zur Tetzeit das bahnemtliche Speditionsunternehmen betrieben het. An diese tatsüichliche Teststel-\n\n-3-\n\nlung ist das Revisionsgericht gebunden. Aber auch\nbei Zugrundelegung der von der Revision gegebenen\nDarstellung würde das Rechtsmittel keinen Erfolg\nhaben können. Hiernach soll das Speditionsgeschäft vom Grossvater des Angeklagten auf dessen\nMutter übergegangen und seit deren Ableben von\n\ndem im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragenen Angeklagten geführt worden sein. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Rollfuhrvertrag im \\/ege\nder Gesamtrechtsnachfolge auf den Angeklagten übergegangen sind; schon deshalb kemmt den gerügten\nMingeln keine Bedeutung zu. War übrigens der Be-.\nschwerdeführer in dem in Betrecht kommenden Zeitreum tatsiichlich Inhaber des Geschäfts und ist er\nals bahnamtlicher Spediteur nach aussen aufgetreten, so kann er sich im Strafverfahren auf die von\nihm geltend gemachten förmlichen Mängel zu seiner\nVerteidigung nicht berufen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist die tatsiichliche Gestaltung\nder Verhältnisse messgebend. ;n der Schuld des\nAngeklagten würde weder dadurch etwas geändert,\ndass etwa der förmliche Rollfuhrvertrag nicht mit\n\n! . ihm persönlich abgeschlossen bzw. nicht auf seinem\n\nNamen umgeschrieben worden ist, noch dadurch, dass\ner etwa nicht persönlich bei der Bundesbahn in\ndie Liste der bahnamtlichen Spediteure eingetragen\n\nist. Ersichtlich ist er sowohl von der Bahnverwal--\n\ntung als auch von den Empfängern des Frachtguts\n\nYang Sn .“\nnor ; >\n\n\\ rt «, 3%\n. . D a Se vo-\n\nFRE\n\nre\ner\n\nyJ\n\nge: § 4\nu\nSur\n\n= 4. >30 vw; Ar no\n\nRATES:\n\nx .\n\nin seinem Einvernehmen als Inheber des von seinen Vorfahren auf ihn übergegangenen brhnamtlichen Speditions-\n\nunternehmens. angesehen und behendelt worden.\n\nFür die strafrechtliche Verantwortlichlieit des\nBeschwerdeflihrers wäre es auch ohne Bedeutung, fells\netwa die Rollgeläbeträge eigentlich von einer Dienst-\n\nstelle der Bundesbahn euf den Frachthriefen einzutra-\n\ngen gewesen wären. Der Angeklagte hat die erhöhten\nRollgeldsätze in Kenntnis des Verstosses gegen den\nTarif eingetregen bzw. durch seine Angestellten eintragen lassen und trägt demgemiss die Verantwortung\nfür die Trrifüberschreitungen.\n\nEs ist auch strafrechtlich unerheblich, Jass\nder Beschwerdeflihrer den Empfängern des Trachtguts\nkeine ausdrücklichen Erklärungen über die Tarifmässigkeit der berechneten Rollgeldsätze ebge&chben\nhat. Zwar enthält die Forderung und Erzielung einer\nim Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung,\nwenn keine besonderen Zusicherungen gemscht worden\nsind. nicht ohne weiteres den Tatbestend des Betrugs\n(RGSt 50, 340 #5 RG DI 194“, 1014). Das gilt namentlich auch denn, wenn eine höhere als die nach stastlichen Preisvorschriften zulässige Ver£ütung geTordert und gewährt wird, da der tatsächliche \\lert\neiner Leistung in Zeiten der Verknappung höher liegen kann als der vorgeschrietfene Höchstpreis (RGSt\n53, 327, 33n 25 RG DR 1941, 1658, 3). Das Fordern\neiner bestimmten Vergütung enthält euch nicht ohne\n\nSF LE m\n\n-5-\n\nweiteres die Zusicherung, dass die verlangte Vergütung üblich und angemessen sei (RGSt 42, 147, 15:3\nRG 3 D 380/42 vom 5.0ktober 1942). Es ist in der\nRegel Sache des anderen Partners, ebzuwägen und\nsich zu entschliessen, ob er die geforderte Vergütung oufwenden will oder nicht. Anders ist jedoch die Rechtslage in Fällen zu beurteilen, die\nwie der zur Intscheidung stehende gestaltet sind.\nDie Empfänger des Trechtguts waren nicht, jedenfalls nicht ohne umständliche Erkundigung, in der\nLage, festzustellen, ob des verlangte Rollgeld\noränungsmässig berechnet wer, Sie verliessen\n\nsich auf die Redlichkeit und die bessere Sachkunde des bahnamtlichen Spediteurs. Da eine bestimn- ar\nte Vergütung nicht susdrücklich vereinbart war, RN\nhatte nach dem Gesetz in erster Reihe die terifmässige Vergütung als vereinbart zu gelten (vel ac,\n§ 632 bs 2 BGB). Berechnet der Angeklagte ein\nbestimmtes Rollgeld, so erregte er bei den\nEmpfängern des Frachtguts durch schlüssige Handlung den Anschein, es sei der tarifmässige \":1l1-\ngeldsatz berechnet. Er nutzte bei der Berechnung v\nder zu hohen Rollgelöbeträge plenmässig die mangelnde Sachkunde und das Vertrauen der Empfünger aus R:\nund rief durch schlissige Handlung den. Irrtum Vu\nhervor, die Empfänger könnten sich darauf verlas- ”\nsen, dass er nur das berechne, wes ihm nach dem ni\nmassgebenden amtlichen Tarif zustehe. Derin ist\nvom Tetrichter zutreffend eine Täuschungshendlung\nim Sinne des § 263 StGB gefunden worden. 1.\n\nDie auf diese lleise erzielte Bezahlung zu hoher\nRollgeldsätze enthält auch eine Vermögcnsbesch\"digung, da die Empfänger des Trachtguts nach dem Gesetz nur zur Zehlung des tarifmissigen Rollgelds verpflichtet weren (vgl § 436 HGB) und ohne rechtlichen\nGrund mehr aufwend. ten.\n\nDas Reichsgericht het in einem gleichertigen\nTall entsprechend entschieden (RGSt 42, 147 ££f).\nDer Senat trögt kein Bedenken, sich dieser Rcechtsauffassung enzuschliessen.\n\nAuch im übrigen sind die Tatbestendsmerkmele des\nBetrugs den Urteilsgründen einwendfrei zu entnehmen.\n\nDadurch, dess. im angefochtenen Urteil bei der\nZusemmenstellung der zuviel erhobenen Beträge inf 1lge\nRechenfehlers nur 54,05 DM statt 64,15 DII errechnet '\nworden sind, ist der Ingeklagte nicht beschwert. Angesichts dieses Rechenfehlers kann anderseits .die\nFroge suf sich beruhen, ob dem Beschverdeflihrer auch\ndie 8 Fülle zur Last gelegt werden konnten, in denen\nsein Sohn zu hohe Rollgeldbeträge berechnet het.\n\nFehl geht auch die weitere Rüge der Revision,\nes hätte, sofern iiberhaupt eine Bestrefung in Betracht\nkam, nur § 19 des Wirtscheftsstre?gesctzes vom 26.Juli\n1949 angewendet werden dlirfen, der eine Sonderregelung\nenthalte und deshalb ellein Inwendung zu finden haben\nwürde. Preisverstoss und Betrug schliessen einender noch\nStindiger Rechtsprechung nicht aus, sondern können in\nYnteinheit miteinender stehen (R6St 53, 327 ff; 76,\n\nre r\n\ner am. a\n\n‚Beschwerdeführer \"unkontrollierber noch longe Jahre\" auf\n‘diese lieise Nebeneinkünfte verschafft haben wiürde,so ist,\n\n-7-\n\n268, 270). Ob im verliegenden Falle zuch die Tatbestends.\nmerkmale des § 19 aaO vorliegen, bederf nicht der Erörterung, da der Angeklegte nicht dadurch beschvert ist, dass\ner nicht ausserdem wegen Preisverstosses verurteilt worden ist.\n\nWenn das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt,\nes habe,da die Terifüberschreitungen in so verschlogener Yei\nse verdeckt worden seien,die Gefchr bestenden,dess sich der\n\nwie die übrigen Strafzumessungsgründe ergeben,nicht etwa\neine hähere Strafe im Hinblick auf nicht erwiesene oder\nger auf künftige Tälle ausgevorfen worden. Auch die sonstigen !usführungen zur Strafzumessung begegnen keinem durchgreifenden Bedenken.\nNach alledem war die Revision mit der sus § 473 StPO sid\nergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Dr .Hörchner ‚Engels\nDr.Hiille Dr.fugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-27-51","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-27-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.979774+00:00"}}