{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-02_4_StR_221_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"4 StR 221/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 100 ».\n\nVA_BER. 221/51\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Max N EHRE :: VEN\ngeboren an EEB 1891 in EB. estpr.),\n\nwegen Zuhälterei u.a,\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 2.November 1951, an der teilgenommen\nhaten: DU 7\nSenatspr':sident Dr.Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter Dr .Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesri.chter Dr.Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED rei der Verklindung\nels Vertreter der Bundesenvieltschaft,\n\nJustizengestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Ingeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 19.Dezember\n1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Ingeklagte ist wegen Zuhälterei in zwei\nFällen und wegen Kuppelei verurteilt worden. Seine\nRevision wendet sich lediglich gegen die Verurteilung wegen Zubältsrei.\n\nSie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung des § 55 Abs 2 StPO, weil die vernomnenen\nZeuginnen nicht dareuf hingewiesen worden sind, dass\nsie ihre Aussage verweigern könnten. Ob zu einer\nsolchen Belehrung ngesichts der Straflosigkeit der\nGewerbsunzucht lediglich im Iinblick auf § 361 Nr 6\nund 6a StGB nach Lage der Sache Überhaupt Anlass beatand, kann unerörtert bleiben; denn selbst wenn\ndie Belehrung der Zeuginnen vorschrirftswidrig un-\n\n‚7 \"terblieben wäre, so würde das die Verfehrensrechte\ndes Angeklagten nicht berühren. Die Befugnis, als\nZeuge: etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten,\nist ein Persönlichkeitsrecht, des ausser Beziehung .\nzu dem Rechtskreise des Angeklagten steht. Die\nUnterlassung einer Belehrung hierüber kann daher\nden Ingeklagten nicht beschweren und somit seine\nRevision nicht begründen (BGHSt 1, 39).\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg:\n\nDie Feststellungen der Strafkemmer ergeben nänmlich einwendfrei, dass der Angeklagte nacheinender\ndie Gewerbsunzucht der zwei Dirnen AED und Cam\nbewusst als Erwerbsquelle ausgenutzt hat, indem er\nzu jeder von ihnen eben um ihres unzüchtigen Gewerbes\nwillen eine auf die Deuer gedachte persönliche Be-\n\nB >\n\n3.\n\nziehung unterhielt, um an dem Ertrage ihres unsittlichen Gewerbes beteiligt zu scin und daraus zur Ver\nbesserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen %\n(vgl RGSt 63, 885 72, 1265 73, 1845 RG HRR I ı. Be\n1939, ir 980). Beide Dirnen liess er als seine Wirt. Ri\nschafterinnen in seinem Zimmer mitwohnen und da i\nauch ihr unz'ichtiges Gewerbe ausüben. Er förderte\ndiese Gewerbsunzucht seines wirtschaftlichen Vorteils wegen; er gab den Frauen nämlich kein lirtschaftsgeld, sondern erwartete und verlangte, dass\nsie die Lebensmittel und die übrigen Haushaltsbedürfnisse aus ihrem unsittlichen Erwerb bezahlten.\nSo wurde von beiden Dirnen insgesamt jehreleng der\ngrösste Teil des Lebehsunterhalts für den Angeklagten, wie er wusste, von dem aus der Gewerbsunzucht\n\nherrührenden Gelde mitbestritten.\n\nDemgegenüber ist es ohne Belang, dass der Angeklagte auch Selbst gearbeitet und gut verdient hat,\nund dass er-mit Frau Asshauer eine Zeitlang verlobt\nvar; \"Abgesehen davon, dass der Angeklagte den weit- 5:\naus’ \"grössten Teil seines ILohnes alsbald nach dem #\nlohntage vertrank, gen'igt es für den Tatbestand der\n“ausbeuterischen Zuhälterei bereits, dass durch Verwendung der Einklinfte aus der Gewerbsunzucht eigene\nAufwendungen des Angeklagten für seinen Lebensunter- e:\nhalt in erheblichem Umfange erspart werden sollten \"\nund auch erspert wurden; ob die Bezlige, die der Ange- ee;\nklagte auf Grund seiner Arbeitstätigkeit hatte, an E\nsich zu seinem Unterhalt ausgereicht haben würden et}\n\n>\n\name\n\nIn 72.27 305 Ze So Ze eg Ze =\n\n>\nee 3\n.\n\n-4- .\n\nunerheblich (vgl RGSt 35, 92). Die Verlobung mit der\ntaubstummen Trau AED ist der Angeklaste nach\nJberzeugung der Strafkamner ausschliesslich ihrer\nhohen Einkünfte aus der Gewerbsunzucht wegen eingegengen; nicht die nebenher gepflogenen Liebesbeziehungen, sondern die wirtschaftlichen Erträge des\nunzüchtigen Gewerbes, zu dessen Teilhaber der Angeklagte sich machte, weren demnach der eigentliche\nZweck der Verbindung (vgl RG HRR 1939 Nr 980).\n\nBeide Schuldsprliche wegen Zuhälterei werden\nsomit durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Auch die Strafzumessung lässt keinen zum\nNachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler\n\nhervortreten.\n\nGroß Dr. Hörchner Engels\nDr .Hülle Dr. Augustin\n\n.\nx\nee\n\n|\n|\nj\n|\n1\nl\n)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-221-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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