{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-11-02_4_StR_117_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"4 StR 117/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AStR 117/51 2272 099\n\no_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gast-- und Landwirt Johann D ED ir mm\nKrs. TOD, zcücren ar ED 152: in ee\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen\n\npe NN U\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner .\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt ED in der Verhandiung,\nBundesanvaolt ED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellteriiiii>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n27. Oktober 1950 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnk vn her er\n\nGründe:\n\nZum lendvirtschaftlichen Grundberitz des Angeklagten\ngehört cine Sendgruhe, die am Ausgang des Dorfes nahe an\nder Landstrasse liegt. Die hintere Steilwand erreicht eine\nHöher von etwa 7 m. Die heiden seitlichen Böschungen steisen on der Einfahrt allmählich bis zu einer Höhe von etvadm en, Wer im Dorfe Sand hreucht, fährt ihn ohne vorherige Benachrichtigung des Angeklagten ab und zehlt auch\ngelegrntiich cine Geldsumne an ihn, demit Arbeitskräfte\ndie Steilwiinde abflachen können Schutzvorrichtungen wie\nTrahtunziumung und Varntafel, die der Angeklagte in den\nletzten Jahren verschiedentlich hatte anbringen lassen,\nhaben iutviillige - wehrscheinlich Kinder - jedesmal. alskald wieder entfernt.\n\nAm 21. Juni 1950 spielte dort mit ihren beiden\nSchwestern die zehnjährige Yilma EB, ic der Anzeklagte Trüher schon wiederholt aus der Sandgrube verjagt\nhette, Die !üinder hohrten Löcher (Höhlen) in die an die-\n„er Dielle wur 4530 m lole Lendvand, uzu Li einem \\inkel\nvon etwa 70 Grad ansteigt. Plötzlich fiel eine etwa 2,70\n„ breite Senünasse herab und begrub das Kind. Dieses erstickte.\n\nDie Strufkermer hat den Angeklagten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen, da er den Unfall\nbei seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung, der ihm zur\nVerfügung stehenden Lebens- und Berufserfahrung und den\nihn sonst bekannt gewordenen Umständen, aber auch nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung \"en diesem Teil. der\n\nBöschung\" nicht habe vorsussehen können.\n\nDie Staatsanvaltschaft erhebt mit der Revision die\nSachbeschtwerde; ihre Rise, die Strafkamuer habe den Besriff der Fahriässigkeit verkannt, kann keinen Erfoig\nhaben.\n\nOb der Angeklagte den offen zutage liegenden Gefah-\n\nvon seiner Anlage auf einem d?r Orzantlichleit nugäng\n\n.ichen Grundstürk mit der ika zoruttoren Sorzfult in\n‚sreichenden Massc begegnet ist, mag Angesichte der\n\nH'ihs von 7 m der hinteren Steilwand dahingestelit\nbleiben; denn die Strafkarmner hat die Voraussehbarkeit des Unfalls durch den Angeklagten für den Teil der\nBöschung, en den er sich ereignete, ohne Rechssirrtum\n„erneint. Das Landgericht ist insoweit zutreffend da-\n\nron ausgegangen, dass der Täter spätestens im Zeitpunkt dar Filichtwidrigkeit die ursächliche Bedeutung\nseines Verhaitens für die Verwirklichung des konkreten\nTathestandes nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens\nurd der ihm zwrutbaren Einsicht vorausselen Können musste.\nDemgenäss hat sie darauf abgestellt, ob der Unfall] und\nsein tödlicher Ausgang gerade an der Unfallstelle und\n\nin ihren näheren Bercich mit Rücksicht auf die geringe\nHshe der Steilvände von 1,80 m-.den festen Zustand der\nCresdecke, deren Yurzeln eng miteinander verfilzt und\ndedurch der oberen Erdschicht eine ein Abbröckeln in\ngrässoren Infangr rorhinderade Pastigkeit sehen, Als aurck\nGurch das Herantreten eines Erwachsenen bis en den\nBöschungssrand nicht heeinträchtist wurde, sowie das\nFehlen jeden Üterhanges allgemein und besonders für den\nAngeklagten voraussehbar gewesen sci, Dieser Betrachtungsweise, die keinen Rechtsirrtiumn erkennen lässt, Xann nicht\nentgegengehalten werden, dass der eingetretene Erfolg\nnur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein müsse, nicht\naber euch der Ahlauf der Ereignisse, vie er sich in einzcinen Fall tatsächlich zugetragen habe; denn dieser\n\nSatz gilt nur für die Geschehensfolge innerhalb einer\nSurch Nandlung oder Unterlassung pflichtwidriz ausge-\n.östen Ursachenreihe, nicht aber für ihren Ausgangspunkt,\nder durch den Lebensvorgeng al.s solchen unverrückbar geht verlagert werden darf und vom Land-Zend ausgewertet wurde. In Übrigen zat es die\nkei* nı% Emyvägurgen verneint. 2 in wesent-\n\nseben ist, ni\ngericht zutre\nYcraussehbar\n\nc\nT\n\nen\n\n„ichen auf tatsächlichen Gebiet liegen, so dass der\nRec I\n\nhtsrüze kein Erfolg poschicden scin kann,\nhr o&\n\nDer Obertüundesanwai.t hat Aufhebung des angefochtsnen Urteils und Zurück rerweieung beantragt.\n\naroR Rundesrichter Dr, Hörchner\nist erkrankt und an der\nUnterschriltsieistung verhindarte\n\nEngels\n\nGroß\n\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-117-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/4-str-117-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.943318+00:00"}}