{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_559_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 559/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Befreiung des Fahrers eines Feuerwehrkraftfahrzeuges van den besonderen Vorschriften der\nStrassenverkehrsordnung enthebt ihn nicht der\nallgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr;\njedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.","text_plain":"2272.097\n\nir das Nachschla:;jeverk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung $\n\nGesetz: StVO § 48 Abs 1\n\nRechtssatz: Die Befreiung des Fahrers eines Feuerwehrkraftfahrzeuges van den besonderen Vorschriften der\nStrassenverkehrsordnung enthebt ihn nicht der\nallgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr;\njedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 559/51\n\nUrt. v. 25. Oktober 1951 LG Bochum\n\nWen\n\nem\n\n3\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ni.) den Stadtbrandmeister Nartin m: GEBE\nm\n\n‚ geboren an B 1909 in s\n2.) berfeuerwehruann Heinric aus Vo»\n, geboren ebenda am 1909,\n\nwesen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgeno.men haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 18. April 1951 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n$\nlt\nH\ni\n1\nH\n\nerände:\n\nKa rin\n\nBei einem abendlichen Grossalarm der Feuerwehr\nin Wattenscheid fuhr der Angeklagte Bw einen Kraftwagen der Feuerwehr. Neben ihm sass der Angeklagte\nIB als Einsatzleiter; er bediente ununterbrochen\nRasselwecker und Martinshorn. Als sie sich auf einer\nNebenstrasse mit aufgeblendetem Scheinwerfer einer\nHauptverkehrsstrasse näherten, nahm BB ias Gas\nweg und ermässigte dadurch seine Geschwindigkeit auf\netwa 20 km/st. LE Heute sich ungefähr 10 m vor\nder Kreuzung vor, um die nach links unübersichtliche\nHauptverkehrsstrasse einzusehen. Als er dort auf\n10 bis 11 m kein Fahrzeug gewahrte, rief er em Fahrer zu: \"Durchfahren\". Dieser gab wieder Gas und\nstiess auf der Kreuzung mit einem Schnelltriebwagen\nder Strassenbahn zusammen, dessen Fahrer die Warnzeichen der Feuerwehr nicht vernommen hatte. Beide Fahrer und sieben Fahrgäste wurden verletzt. Is hatte\nsich - was die Anszeklagteu erst später erfuhren -\nvum einen Probealarm gehandelt.\n\nDie Strafxammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs 2, 316 Abs 2\nStGB in Tateinheit mit fahrlässiser Körperverletzung\n(§ 230 StGB) und Übertretung der §§ 1, 49 der Strassenverkehrsordnung zu Geldstrafen verurteilt. |\n\nDis Revisionen der beiden Angeklagten rügen ‚nur noch\ndie Verletzunz sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI.\n\nDer Sc’uldspruch aus §§ 1, 49 StVO ist nicht halt-\n‚bar. § 48 Abs 1 StVO befreit die Feuerwehr im Feuer-\n\n-3-\n\nlöschdienst und beim #insatz im Katastro»henschutz\n\"von den Vorschriften dieser Verordnung\", ohne insoweit eine Einschränkung zu machen. Diese Freistellung\nbezieht sich auch auf die Verkehrsregel des § 1; denn\ndiese enthält ebenfalls ein Gefährdun,;sverbot, .das\neinem wirksamen Einsatz der alarmierten Feuerwehr eutgegenstehen köunnte.. Ob das Vorrecht des § 48 Abs 1\nStVO der Feuerwehr auch zusteht, wenn sie sich auf\nden Ernstfall nur vorbereitet, also schon für einen\nProbealarm, kann wegen der engeren Tassung der Vorschrift gegenüber § 70 Abs 2 StVZO zweifelhaft sein;\ndiese frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu\nwerden, weil beide Angeklagten nicht wussten, dass es\nsich nur um eine Jbung handelte, und deshalb guten\nGlaubens an ihr Vorrscht waren. Damit scheidet aber\nein Schuldvorwurf aus § 49 StVO aus. Es brrucht deshalb such nicht untersucht zu werden, ob IQ überhaupt Teilnehmer am Verkehr im Sinne von § 1 StVO war.\n\n-IIs\n\nDie Sachbeschwerde des Verteidigers wendet sich\ngegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit, die die Strafkammer zunächst in folgendem Verhalten der Angeklagten erblickt:\n\n1.) Die Angeklagten hätten sich darauf verlassen, dass\n\nihre Warnzeichen von den Fahrzeugen, die sich von\nlinks der Kreuzung näherten, gehört würden, obwohl\n\n-4A-\n\nsie wegen ihrer langen Dienstzeit bei der Feuerwehr\nmit der Möglichkeit hätten rechnen müssen,. dass dies\nnicht der Fall zu sein, brauchte.\n\n2.) Sie hätten ferner darauf vertraut, dass ihr Tahrweg frei bleiben werde, obwohl der kurze Blick des\nEinsatzleiters nach links eine völlig ungenüzende Vor-\n“ sichtsmassnahme gevresen sei.\n\nDie Strafkammer ist darüber hinaus der keinung,\ndass sich beide Angeklagten der Kreuzunz nur mit\neiner Geschwindigkeit hätten nähern dürfen, die ihnen\nein rechtzeitiges Anhalten vor den von links auftauchenden Fahrzeugen der Hauptverkehrsstrasse ermöglicht\nhätte.\n\nDie Sonderstellung, die das Verkehrsrecht der\nFeuerwehr beim Einsatz einräumt, enthebt den Fahrer\neines Feuerlöschwagens nicht der jedem FTahrzeugführer\nobliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen,\ndass er andere Personen nicht schädige. %s ist nicht\nder Sinn seines Zinsatzes, gefährdetz Menschen auf\nKosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten, vielmehr soll er Bedrängten so schnell wie möglich helfen, ohne dabei andere strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Wic jeder Führer\neines Kraftfahrzeuges so handelt auch der Feuerwehrmann am Steuer des Wagens fahrlässig im Sinne des allgemeinen Strafrechts, wenn er dadurch, dass er diese\n\n-5-\n\nRe REIT.\n\nET ihn\n\na Dee\n\net a ER En\n\nKennen TEE ET =\n\nihm obliegende und für ihn auch erfüllbare gesetzliche Pflicht verletzt, einen rechtswidrigen, schädigenden ärfolg verursacht, dessen bintritt als Ergebnis\nseiner Pflichtverletzung er vorhersehen konnte, wenn\ner die nach den Umständen gebotene und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen auch mögliche Aufmerksankeit angewandt hätte.\n\nDieser allgemeine Maßstab wird jedoch in zwei\nRichtungen abgewandelt: verschärft insoweit, als der\nFeuerwehrmann damit rechnen muss, dass Abweichungen\nvon den allgemeinen Pahrvorschriften andere Strassenbenutzer verwirren können und deshalb eine erhöhte\nUnfallgefahr einschliessen; erleichtert insoweit, als\ndie besonderen Aufgaben der Feuerwehr, je nach der\nLage des Falles, auch dazu führen können, Handlungen\ndes Führers eines FTeuerwehrkraftwagens zu rechtfertigen, die bei einem anderen Kraftfaurzeugführer als\neine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten\nangesehen werden müssten. Der Senat macht sich die\nGrundsätze zu eigen, die das Reichsgericht in RGSt\n65, 158 entwickelt hat. Die Trage.der Fahrlässigkeit\nist daher stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen;\ndas Landgericht hat sich mit ihr auch eingehend befasst.\n\nNach den Feststellungen des Urteils haben die\nAngeltlagten den Anspruch der Feuerwehr auf Vorfahrt\ngegenüber den Benutzern der Hauptverkehrsstrasse, um\nZusammenstösse zu vermeiden, pflichtgemäss dadurch\n\nET\n\nkundgetan, dass Laker ununterbrochen Rasselwecker und\nMartinshorn betätigte. Das Landgericht ist aber auf\nGrund der Ausführungen des Sachverständigen Schönknecht und- eigener Beobachtung, die durch Fahrgäste\ndes gerammten Strassenbahnwagens bestätigt wurden,\nohne Rechtsirrtum von dem Erfahrungssatz ausgegangen,\ndass Feuerwehrwarnzeichen von Verkehrsteilnehmern in\nFahrzeugen, die sich in Bewegung befinden, infolge\nder Bauweise und der Art der Fahrzeuge sowie im Hinblick auf die von ihnen verursachten Zigengeräusche,\nden Strassenlärm und die Art der Strassenbebauung\nnicht unbedingt gehört werıen. Da beide Angeirlagten\nseit Jahrzehnten in Feuerlöschdienst tätig sind, ist\ndie Strafkammer zu der Jberzeugung zelangt, dass auch\nihnen dieser Erfahrungssatz vertraut war, und dass\ndaher der Fahrer IB nit der Möglichkeit rechnen\nmusste, die bis an die Kreuzung heranreichenden Häuserwände würden die Schallwirkung der Warnzeichen so\nerheblich abschwächen, dass sie einem Strassenbahnführer in der Hauptverkehrsstrasse nicht mehr vernehmbar seien. Die Feststellungen liegen im wesentlichen\nauf tatsächlichem Gebiet; einen Rechtsfehler lassen\nsie nicht erkennen.\n\nDas Vertrauen in die an sich eindringlichen Warnzeichen, das zunächst nur einen inneren Vorgang darstellt, hat sich fahrtechnisch dahin ausgewirkt, dass\nEEE sich it einem kurzen Blick seines Einsatzleiters in die linke Einmündung der Hauptverkehrsstrasse\n\n- T-\n\na\n\nbegnüg te. Das war aber nach der Feststellung des Tatrichters wegen der geringen ‚Tiefe des Einblicks von\nnur 11 m \"eine völlig angenügende Vorsichtsmassnahmet,\nda eine mit normaler Geschwindigkeit fahrende Strassenbahn diese ‚Entfernung in etwa 2 Sekunden zuräcklege\nund der Kraftwagen selbst nur noch etwa 10 m von der\nKreuzung entfernt gewesen sei. Die Angeklagten \"kannten die Verkehrsverhältnisse genau, sie wussten vor\nallem auch, dass der: Schnelltriebwagen der Strassenbahn, von Bochum kommend, die Haltestelle: Scke' Swidbertstrasse überfährt, sich also mit gleichbleibender\nGeschwindigkeit der Strassenkreuzung nähert\". Diese\nAusführungen lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrers Bilbiiberspannt hat.\n\n' Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft auch den\nAngeklagten I, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuert hat; er hat auf die.: Fahrweise massgeblichen\nEinfluss genommen, inden er ) durch seinen Zuruf\n\"durchfahren\" veranlasste, wieder Gas zu geben, obwohl\ner. sich nur unzulänglich davon unterrichtet hatte, ob\ndie Fahrbahn wirklich frei war.\n\nBegegnen die Ausführungen zur Schuldfrage inso- '\nweit keinen Bedeuken,: so ändert doch plötzlich das .\nLanügericht den Inhalt des Schuldvorwurfs, indem es\nfeststellt: \"In diesem Augenblick\" - als nämlich. Laker\nsich vorbeugte und nach links spähte - \"konnte ausserdem der Unfall selbst bei Sichtbarwerden der Strassen-\n\n-8-\n\nbahn nicht mehr vermieden werden. Das fahrlässige Verhalten beider An,eklagten lag deshalb auch schönilin dem\nsinhalten einer Geschwindigkeit, die ihnen ein rechtzeiges Halten vor der Strassenkreuzung nicht ermöglichte.\" Danach wäre aber weder die unzureichende Sicherung nach links noch der Zuruf des Tg !ür den späteren Unfall ursächlich gewesen; eine allgemeine Gefährdungshandlung, die nicht zur Ursache des tatbestandlichen ürfol;es wird, also weder die Betriebsgefahr\n\nder Strassenbahn erhöht noch eine Körperverletzun,\n\nzur Folge hat, genügt aber weder den ärfordernissen\n\nder 88 316 Abs 2, 315 Abs 2 StGB noch denen des § 230\nStGB.\n\nOb der Ursachenzussmmenhang zutreffend gewürdigt\nist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen. Es überrascht,\n\n- dass der Angelilagte B den Wagen bei einer Geschwin-\n>\n\ndigkeit von etwa 20 km/st auf eine Intfernung von 10 m\n- an anderer Stelle des Urteils ist von 11 m die Rede -\nnicht sollte haben anhalten können, wena er \"in diesem\nAugenblick\" sogleich die Bremsen betätigt hätte. Um\ndiese Meinung verständlich zu machen, hätte die Strafkammer den Bremsweg des Kraftfahrzeuges feststellen\nmüssen. Jber diesen wesentlichen Umstand schweigt jedoch das Urteil. Dieser Mangel nötigt .dazu, es aufzuheben. Sollte der Bremsweg des Tahrzeuges unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich\nlänger gewesen sein, als die Sicht des Angeklagten\nBB so wäraıgegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bei ihm keine Bedenken zu erheben; diese läge\n\n-9-\n\ndann in einer übermässig hohen Geschwindigkeit, die\nihm ein rechtzeitiges Anhalten vor der gefahrvollen\nKreuzung unmöglich machte. Der Hinweis der Verteidigung auf den Widerstreit der Pflichten, in der sich.\nder Angeklagte befunden habe, ist hinfällig, da\n\"die Beachtung der Verkehrssicherheit allgemeiner\nGegenstand der Schulung der Feuerwehrmannschaften\nist\"... Bei einem solchen Ergebnis der Beweisaufnahme\nkönnte der Anzeklagte Laker aber nur verurteilt werden, wenn sie zugleich ergäbe, dass er auf die übermässig schnelle Annäherung an die Gefahrenstelle\nschon vor seinem Zuruf als Einsatzleiter Einfluss\ngenommen hätte. Sollte der Bremsweg des Wazens kürzer als die Sicht des Fahrers gewesen sein, so könnte die Hitursächlichkeit des Zurufs für den Unfall\nnach den bisherigen Feststellungen nicht. bezweifelt\nwerden. Das Verschulden des Fahrers IB !äze dann\nin der ungenügenden Sicherung nach links. Ob man\n\ndas Zusammenwirken der beiden Angeklagten als Mittäterschaft oder Webentäterschaft kennzeichnen soll\n(vgl dazu Schönke § 47 Anm VuX), ist ohne prakti-\n\nsche Bedeutung.\n\n.\n2708273\n\nGroß Krumme Dr. Hörchner\nEngels Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-559-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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