{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_509_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 509/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".” Ja_stR 509/51\n\n2272 095 3\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen RE\nden Schrotthändler Tudol? X m zus \\' ,\ngeboren au 1910 in up, Ä\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenomuen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\n%, als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Lundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nels Urlkundsbean.ter der Gescliäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum\n\nvom 2. April 1951 mit den ihm. zugrunde\nliegenden Teststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechts\n\nmittels, an das ILardgericht zurlückverwiegen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\non 2 R D-m\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen; 2\n\nund wegen Vergehens gegen die §§ 6, 16 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Yetallen in drei Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Seine Revision,\nwelche die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolge\n\nSie beruft sich allerdings zu Unrecht au? eine\nVerletzung des § 237 StPO. Nach dieser Vorschrift kann\n\ndas Gericht nur die Verbindung bei ihmanhän-\n\ngiger Strafsachen anordnen, wenn zwischen diesen\nein Zusemnenhang besteht. Das Verfahren gegen Dunsch\nwar von der Stantsanwaltschaft, die nach § 3 StPO’ bei\nEinreichung der Anklageschrift über die Verbindung\nzusanmenhöngender Strafsachen entscheidet, bei dem\n\nSchöffengericht anhängig gemacht worden und ‚konnte\ndeshalb vom Landgericht nicht mit den gegenwärtigen\nVerfahren verkunden werden. Ein wegen Hehlerei Ange-\n-lagter hat auch keinen Ansprüch daraus, dass sich\ndas Strafverfahren gleichzeitig gegen den Täter der\nVortat richtet (RESt 52, 138; 54, 107).\n\nSoweit die Revision die den Matrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, ist ihr Vorbringen\nunzulä seig. und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht\nberücksichtigt werden. Diese ist weder lückenhaft,\nnoch lässt sie Verstösse gegen die Dentgesetze erkennen, Ein Widerspruch kann pesonders nicht darin '\ngefunden werden, dass das Landgericht die geistige\n\ner\n\n®\n\nEee:\n\nPEw ES\nre\n‘\n\na 50\n%\ns\n\n:?\n\n2\n\n,\nv\n\n5\n\nE\n\nan\n2\nRn,\nx T\nx\n> ©.\n\nas\n\nRn\n\nEy tn\n#7\n\nEN\n\nv\n\nr\ny\n\nwur\nDe ee Zur\n“ ’\n\nPaar\n: Me zu\n\nzen\n’ ra\n\ner\n\n43\n\nie u\n\nLu Zr\nYoans\n\nKr\n\nN BEFER 5%\n\ned\n\nKin 2 3 .-\n\nSchwerfälligkeit des Zeugen DW feststellt und\nzugleich annimmt, dass er sich noch nach einem Jahr\nan einzelne Vorgänge erinnern könne, Der Tatrichter\nwar auch nicht gehindert, die Aussage des Di»;\ndes Vortäters der den Gegenstand der Anklage bildenden Hehlerei, zu verwerten, und nicht verpflichtet, die Angaben der im Vorverfahren vernommenenzeugen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, Der\nGrundsatz \"In dubio pro reo\" ist nicht verletzt,\nweil das Gericht von der Schuld des Angeklagten\nvoll überzeugt ist (R6St 52, 319)°\n\nDie Revision vermisst auch zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass die Bronzeschneckenräder bei der polizeilichen Kontrolle noch\nim Gevahrsam des Angeklagten waren. Das Landgericht\nhat seine Überzeugung, dass der Angeklagte von dem\nKauf erfahren und ihn gebilligt hat, auf seine nach-\n\n'tr&gliche Äusserung DEEEB gegenüber gegründet, dass\n\ndie Kriminalpolizei die Schneckenräder nicht gefun-\n\n“ den habe. Es hat diese Äusserung ohne Rechtsirrtum\n\ndahin ausgelegt, dass ale. ‚Polizei das Metall, das\nsich zur Zeit. der Kontrolle noch in der Tohnung des.\nAngeklagten befand, nicht gefunden habe, Mit der abschliessenden Feststellung, dass der Angeklagte die -\nEntdeckung des. letalls verhindert hat, ist auch ersennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte\nschon im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle von\ndem Ankauf der Schneckenräder unterrichtet war.\n\n5%\n“Ä,\n\nEr\nFi\n\nAN\nN\n>\n\ngen nor\n\nPa\n\nDas Urteil muss jedoch auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung des § 244 StPO aufgehoben werden, Zin Verstass kann zwar nicht darin gefunden werden. dass das Landgericht die wiederholte\nVernehrung der Thefrau des Angelilagten wegen ihrer\nUnglaubwürdigkeit abgelehnt hat; denn es hat den Un--\nwert dieser Zeugenaussage auf Grund hesonderer, in\nder Person der Zeugin liegender Umstände mit Sicher--\nheit festgestellt, Pie Ehefrau des Angeklagten war\nschon vor dem Viedereintritt in die Verhandlung: als\nZeugin vernommen worden und hatte bestritten, jemals\nLetall von DBegelkeuft zu haben. Das Lendgericht nat\nihr den Gleuben versegt, weil sie sich in Geschäft\nihres llannes umfassend betätigt habe und an seinem\nTreispruch aus ‚geschäftlichen Gründen besonders\ninteressiert sei, wie auch daraus hervorgehe, dass\nsie nach ihrem eigenen Geständnis eine Eintragwig in\ndem PoliZeilzontrollbuch geändert hebe, um in einem\nanderen Strafverfahren jeden Verdacht von ihrem !ianne\nabzuwenden, Bei dieser Sachlage kann es rechtlich nicht\nbeanstandet werden, wenn es auch der weiteren Aussage *\nder Zeugin, die nach dem Schluss der Beweisaufnahme\n\nihre früheren Angeben widerrufen und sich in allen\n\n‘Fällen allein schuldig bekennen wollte, um ihren Nann\nx. zu entlasten, jeden Wert für die Feststellung des Sach-\n\nverhalts abgesprochen hat. Dagegen beruht die Ablehnung\nder Vernehmung der früheren Hausangestellten des Ange-\n\nklagten, Frau \"BB. .\\: Zeugin, die nach dem Beweis-\n\nSAT x\n\ner\n’\n\n%\n\nze *\n\nS\n\nDper Fe m\nu x “\nwenn\n\nr N\nee\nvrrae ßen\nask“, “on\nY £ Ei\nwen\n’\n\nPre\n\nTER KT\n\n\"5m\n\nantrag der Verteidigung bei dem Kauf und dem Abwiegen\ndes ..etalls zugegen gewesen sein soll, auf Rechtsirrtum. Das Urteil begründet die Ablehnung damit, dass\n\ndie Aussage der Zeugin selbst wenn sie ihre Anwesenheit\nbei dem Abwiegen des lietalls bestätigen sollte, was\nsehr unwahrscheinlich sei, weil die Ankäufe zeitlich\nweit zurücklägen und eine Nausangestellte sich über\nderartige Geschäftsvorgänge keine Aufzeichnungen zu\nmachen pflege, unter den pesonderen Umständen nicht\ngeeignet wäre, die Claubwürdiglieit der Angaben des Zeugen DEE zu beeinflussen. Diese ürvwägungen stellen\neine unzulässige Vorwegnahme der Beweistwürdigung dar,\nweil das Landgericht über den gegenseitigen Wert des\nerhobenen und des noch zu erhebenden Beweises im voraus\nentschieden hat, ohne bestimmte Umstände, welche die\n“laubwürdigkeit der Zeugin von vornherein’ausschliessen,\nfestzustellen (RGSt 47, 100, 104; 51, 3; 54, 181; 56,\n134; 75, 11, 14). Es genügt auch im vorliegenden Falle\nnicht, wenn der Tatrichter es für unwehrscheinlich erachtet hat, dass die Zeugin sich an die Vorgänge werde\nerinnern können; denn die Ankäufe waren nach den Urteilsfeststellungen vor sechs bis sieben iion&äten unter\nungewöhnlichen Umständen erfolgt, da der Verkäufer hierbei angab, das Hetall gestohlen zu haben, und dieses\ndaraufhin auf. dem Anwesen des Angeklagten versteckt\nwurde.\n\nDas Landgericht hat seine Aufklärungspflicht auch\ndadurch verletzt, dass es nicht alle ihm zur Verfügung\n\n>\n\nPEREE. Zur 222\n\nar ir\n\nRE\n\nor\n\nAR,\n\nstehenden Beweismittel benutzt hat, um die Belzundungen des als Vortäter uneidlich vernomwenen Zeugen\nDIEB nachzuprüfen. Vor allem hätte es den bei den\nVorgängen vom 30. August und 17. September 1950 zugegen gewesenen Schwager des Angeklagten, SW, und\ndie Personen als Zeugen vernehmen müssen, auf die sich\nDB nacıı den Urteilsgründen als \"Witwirkende\" berufen hat und \"deren mögliche Vernehmung seine Aussagen\nnachvrüfbar machte\",\n\nDie Sache ist hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und äöntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß Krumme Dr. lörchner\nEngels Dr. Hülle\n\nER SRW\n\nzu:\n1\n\ni\nw\n\nA\nLE\n\nFor EEE\n\nare\n\nei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-509-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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