{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_497_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 497/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 094 .\n\nIm ;iamen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Kleupner.ıcister XYonrad DD =: CE\n\ngeboren er 1915 enenaa,\n\nwegen fehrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nheber:\n\nSes.atspräsident Dr. Eroß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nDr. Hörchner\nDr. Engels\nDr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvel tn\n\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht er!annt;:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller\nvom 28. :iärz 1951 mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Iuntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon kkechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlä:.siger Tötung verurteilt vorden, weil cr am A.!lovenber 1950 auf der Sundesstrasse 6 in Osterhegen/Jhlpohl mit seinen Tersonenkraftwagen den 18 Jehre alten Klempner Heinz DB, der auf\ndem die Fehrbehn begrenzenden Kopfisteinpflaster ging,\nangefahren kat, so dass dieser einige ilcter zur Seite geschleudert wurde und an cinem hierdurch erlittenen Schädelbasishruch starb. Scine Revision, welche auf die Verletzung verfcehrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützt wird, hat !!rZolg.\n\nSoweit sie die Unrichtirkeit von Urteilsfeststellungen rüst, greift sie dic dem Tatrichter vorbcehaltene Beweiswürdigsung in unzulässiger lieise an. Ob diese Teststellungen mit dem Ergebnis der lIauptverhendlung übereinstimmen, kenn das Revisionsgericht nicht prüfen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Tür die Cleubwürdigkeit\nder Zeugen erheblichen Umstände im Urteil mitzuteilen und\ngegen einander abzwwäzen.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird degegen von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil\nerachtet es trotz der festgestellten 3eeinträchtigung der\nSicht durch die abgeblendeten Scheinwerfer eines umittelbar vor dem Unfall aus entgegengesetzter liichtung komnenden Fahrzeugs für nachgeriesen, dass der Angeklagte den\nFussgänger hätte wahrnehnen können, wenn er die lahrbehn\nsorgfältig beobachtet hätte. Während der Begegnung zweier\norönungsmössig abgeblendeter Kraftfahrzeuse befinden sich\nbeide Fehrer, wie das Landgericht nicht verkennt, in einem\nZustand, der das Wahrnehmen von lindernissen auf der Fahrbahn unmöglich mücht. Die Blendwirkung endet erfehrungsgemäss nicht sofort mit dem Verschwinden der Lichtquelle;\ndenn es vergeht erst eine gewisse Zeit, bis das Auge die\nvorherige .chschärfe rieder erlanst (SBlindsciunde). Da\n\n- Ro.\nnicht Testgsstellt ist, wieviel Zeit zwischen der J3egegnung der ”ehrzeuge und dem Anprell des von „uto Er-Tassten auf der \\indechutzscheibe verstrichen ist,\nzässt sich nicht ausscäliessen, dass das Fehrzeug diesen’ anfuhr, als der Angeklagte noch unter der .;lendwirkung stand. In diesem Falle kann der Unfall nicht\nauf eine mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn zurückgeführt verden. kin Verschulden des Angeklagten kann\naber derin bestehen, dass er trotz der vor dem Unfall\nwiederholt beobachteten Blendvwirkung durch entzegenkormende Fahrzeuge so schnell gefehren ist, dass er\nhierdurch verhindert wurde, den vor ikn befindlichen\nStrassenbenutzer rechtzeitig wahrzunchmen; denn das lass\ndes Überblicks über die Fahrbahn hängt auch von der Geschwindickeit des Tahrzeuss ab. Wenn der Überblick bei\nDunkelheit auch Gurch die Reichweite der Scheinwerfer\nbegrenzt wird, so vergrössert sich doch die Aufnehme fänigkeit, das Strassenbild. und etwa sich darbietende Verkehrshindernisse aufzunehmen, bei:langsamer. Fahrt.. Das Landgericht hätte daher - gegebenenfalls unter Zuziehung\neines Sachverständigen - prüfen müssen, welcho Wahrgeschwindirxkeit der Angeklagte bei Berücksichtigung aller\nin Frage kommenden Umstände hätte einhalten müssen, um\nseinen Verpflichtungen im Verkehr vollauf genügen zu\nkönnen (§ 9 Abs 2 StVO), und ob die festgestellte Geschwindigkeit von 45 bis 50 km in der Stunde nicht auch\nin Anbetracht des Bremsweges des vom Augeklagten geführten Fahrzeuges zu hoch var, um rechtzeitig anhalten\ncder ausweichen zu können, falls innerhalb der iieichweite sciner Scheinwerfer auf der Fahrbahn »lötzlich\nHindernisse auftauchten.\n\nDas Landgericht hat es auch zu Unrecht unterlassen,\nden Hergang des Unfalls gensu aufzuklären. Allerdinss\nvermäg ein verkehrswidriges Verhalten des Opfers des\nVerkehrsunfalls,das - wie das Urteil ohne Rechtsirrtum\nausführt - unter Unständen darin gefunden werden kann,\n\n-A-\n\ndass dieses nicht den Celweg be:utzte (5 37 50), das\nVerschulden des Angellagten nicht auszuschliesucen; denn\nder Araftfahrer ist nicht nur verpflichtet, d\ndaehn zu beobachien, 1.ie die Levision meint, &\nmuss euch euf die engrenzenden Wegestreiien a\nun Vorgängen, die suf die Fehrbahn übergr.ifen !önnen,\nRechnung zu tragen, und seine Fahrweise so einrichten,\n\ndass er einen Zusammenstoss auch dann verxeicet, wenn\nandere Verkehrsteilnehmer sich verlichrswidrig verhalten.\nEin Verschulden des Angeklagten wäre aber eusjeschlossen,\nvenn der Tussgänger plötzlich eine Dcewesung gemecht hätte,\narch die er mit scinem Törper uncervartet vor das !!ahrzeug geraten vräre. Wie dieser sich umsittcelhar vor dem\nZusamzenstoss verhelten hat, ist den Urteil nicht zu\nentnehmen; sein Begleiter hat hierauf offenbar nicht beachtet, weil er den Unfall erst bener\\te, als er sich jenen zuvenden wollte, ihn aber nicht mehr neben sich sah.\nDas lässt sich aber klären, wenn die Linwir!kunsen des\nzussmmenstostes auf den.Körper des Getöteten, die im Urteil ebenfalls nicht festgestellt sind, und die durch den\nUnfall entstandenen Beschädigungen des Rraftvagens des\nAngeklagten berücksichtigt werden. Das Landgericht durfte\nsich Caher nicht init dem Ausspruch begnüscn, dass Anhaltspunkte für ein alleinigces Verschulden des Xlempners >>\nnicht gescben seien, sondern es kätte Cen Yerlauf des\nUnfalls in einzelnen unter Zuziehung eines Sachverständigen erforschen müssen. Die dem Hilfsbeweisamtrag der\nVerteidigung entsprechende Wahrunterstellung, dass der\nUnfall nicht in der Vieise herbeigeführt vorden ist, dass\nPOEEEB von der Stoßstange des Fahrzeugs gestreift worden,\ngegen den Xotflügel gefallen und mit dem Xopf gegen die\n“indschutzscheibe geschleudert worden ist, entbindet\n\nden fatrichter nicht von der Pflicht, unter Benutzung\naller zur Verfügung stehender ärkenntnisquellen zu ermitteln, in welcher anderen Weise der Zusemmenstoss verursacht worden ist, weil die Beurteilung des Verhaltens\n\ndes Angeklagten hiervon abhängt.\n\nDas Urteil lässt auch Ausführungen darüber veruissen, ob\ndie in ihm festgestellte Herabsetzun;; der Lieaktionsfähig-\n\n_s5_\n\nkeit des Anseklagten durch Alkoholgenuss den UnTell mitverursscht hat, In diesen Falle vüöre ein Verschulden\nschon dcshelb zu bejehen, weil jeder \\r:.Ttlahrer cicl\nvor den Antritt einer Falırt auf seine Tehrsicherheit\nprüfen und hierbei der allgenceinen rfeährung „ECHHUNG\ntragen muss, dess schon der Ccnuss ciner geringen .ienge\nAlkohols die Fehrtüchtigkeit beeinträchtizt, weil hierdurch die Denklühirkeit verlongsemt und nsithin zuch die\nschnelle ürfassuns der wechselnden Vorgänge des Strassenverkehrs und die Annassung der Fahrweise an diese erechwert wird.\n\nDie mangelnde Sachaufklärung führt zur Aufhebung\ndes Urteils und Üurückverveisung der Suche an das Landsericht.\n\nCroß xrumme Dr. ilörchner\n„Ircels Dr. 'fülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-497-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-497-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.436960+00:00"}}