{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_479_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 479/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 093\n\ntR 479/51\nA stn a7g/51 | 34\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache gegen\n\n1.) den Kaufmann (lotelie thur R in\neboren am 1859 zu X\n\nÄrs. ı lestf.,\n2.) den ;lechanikermeister\n\n. in\nDEE zeboren am 1901 zu DENE»\n\nwegen Zollvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, en der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Jörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nels Vertreter der Sundesarnweltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. lärz 1951 samt den ihm zugründeliegenden Reststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über re\n\nzurickverwiesen.\n\nVon Rechtc agen\n\nun une ann an mn urn are Gr mn mn an tr en\n\nDer Angeklagte TED ist von der Anklage der\nZollhinterziehung, der Angeklagte TED von der An-\n\"lese der Beihilfe hierzu freisesprocken worden. Die\nNevision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\nund Zurückverveisung.\n\nWach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nED a: 28. Sscytember 1949 Aurch Yernittlung des Angellagten TB von einem inerikener einen amerikanischen\nFuxusvaszen, „arke \"Plymouth\", zum Zreise von 2000.-- Di\nsekau?t. Dieser Vasen war - was die Angeklagten nicht\nwussten - iu Juli 1949 einer: \\iajor der auzerilanischen\n\neyuatzunz. »ruppen gestohlen worden. Am 10. Oktober 1949\nver!usserte der Angeklagte WW, ebenfalls äurch Verrittlung des Angelilagten ER 1 Gen “Wesen für etwa\n4000.-- Di an den Zeugen St® ::citer. ste\nhatte den Angelillagten am 8. Oltober geragt, dass er sicä\nerst bei der Zollverwaltung nach der Tiöhe des Zolls erkundigen wolle; als er dort vorstellir, wurde, kounte er\nnoch keinen endrültigen Bescheid bekomiien. Auch den: Anselillagten war bekannt, dass ausländische „ralitwagen im\nallgerieinen zu verzollen sind.\n\nDie Anklage sieht eine vorsützliche Zinterziehung\ndes Einfuhrzolls darin, dass der Anseklorte ii DE\nerster Erwerber des Wagens von einem Besatzungsangehörigen unter ilfeleistung des Angellesten ED es unterjassen habe, den Wagen der Zollstelle zur Zollabfertigung zu gestellen.\n\nRR .ox\n\nES\nwre\ner\n\nSm\n\nir,\n\nNE\n\nwor\nN\n\n2ollC aufgeführten Tatbestände verwirllicht, rerel-\n\n- brauchsteuer (Siegert aa0. S 68; Strutz Abgabenrecht\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hält den Tatbestand deshalb nicht\nfür erfüllt, weil der Tagen auf Crvnd der besatzungsrecht- %\nlichen Befreiungsvorschri”ten nicht zur Zollabfertigung habe gestellt zu werden brauchen, solenge er im\nEigentua eines Besatzungsangehörigen stand, und ‚gas\nvigentum des amerikanischen i.ajors weder durch: de Su.\nlichstehl, noch durch die nachfolsenden Veräusserunzd®\n\nENTE SE\n\ngen untcrgeg gangen sei.\n\nDiese Beszründung hält, wie die levision zit Recht\ngeltend macht, der eberprüfung nicht strand.\n\nsür die wntstehüung der Zollschuld ist es unerheblich, in wessen zissentum die zollbarce “are steht.\nYinfunrzollschuldner wird nicht der Fisentüner der\n\n®\n\neingeführten \\/are, sondern wer einen der in § 47\n\nmässig also, wer die Abfertigung des Zollsutes beantragt oder erstmalig vorschriftswidrig darüber verfügt; das Zollgesetz steht euf dem Stanänunlt, dass\n\nes nicht Sache der Zollpehörde ist, das nrivetrechtliche Verhältnis des Inhabers zum Zollgut zu prüfen\n(Siegert ZollG 3. Aufl S 76). Die Zollschuld ist demgeröss keine dingliche Belastung der zollbaren \\.are,\nsondern eine persönliche Abgabe vou Charakter der Ver-\n\nin Holtzendorf?/% tohler Enzyklopädie d. Rechtswissenschaft 7. Au21l Bd IV S 430). Dass die der inlinäischen\nStaatsgewalt nicht unterstehenden Besatzungsangehörigen von der deutschen Zollpflicht ausgenoruen sind\n\nrn Dr:\n\n-4-\n\n(vgl Yenschinsg Zeitnechriit für Zölle und Verbrauchsteuern (ZuV) 1949 S 146,- dazu OfTGE ZuV 1949 S 316),\nvermag somit nur „irkung für ihre Person zu äussern.\n\nHieraus ergibt sich, dass das Bigentum des amerikanirchen \\ajors an dem Plymouth-Wagen die Zollschuldnerschaft eines Inländers nicht verhindern konnte, der\neinen seine Zollschuld begründenden Yatbestand verwirklichte. Die von der Strafkamner für entscheidend\nerachtete zivilrcchtliche Ligentusslage ist daher für\ndie Frage, ob die Angeklagten sich im Sinne der. inklage\nstrefbar gemacht haben, ohne Belang.\n\nKollvares Cut in der Iland der Besatzungsangehörigen wird nicht schon durch den !intritt über die Zollgrenze, sondern erst, mit dem Austritt aus deu bereich\nder Besatzung Innerhaib des Zollgebietes zollhöngig\n\nne PA\n\n(OFCH ZuV 1949 S 156). Gibt hiernach ein Besatzungsengeröriger eren, die dem deutschen Zinfun zollk hs.\n\nca\n\nterliegen, an einen Inländer ab, so wird aiosenghäehr BET\n\nTE\n\n§ 47 Zolle jinfuhrzollschuldner, wenn er entweder: :die ı-\nvoryta\n\nhbfertigung des Zollgutes zum freien Verkehr beantragt\n\noder über das Zollgut erstmalig vorschri?ttswidrig so\nverfügt, als wäre es im freien Verkehr. Diese Verfü-\n\ngungsart kann darin pestehen, dass er die zollbare\nware entgegen § 13 ZollG der zuständigen Zollstelle\nnicht gestellt. Denn dadurch verfügt er darüber, als\nstände sie im freien Verkehr, d.h. als wäre sie zum\nfreien Verkehr zollantlich abgefertigt (OrGH ZuV 1949\nS 156 bis 158).\n\n1”\n\nOb die Angeklagten sich hiernach der Zollhinterziehung als Täter und als Gehilfe schuldig gemacht haben, kenn auf Grund des bisher von der Strefkamner festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Die Sache\nbedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.\n\n0%:\nGroß j Dr.\n\nKrumme Hörchner\n\nN\n\nFE\n\nDEAN“\nBE =\n\nEEE s-\n\nSur\n*3\n\nONE PERF\n\nD\n\n<\n\nIngels Dr. Eiille u\n\nD\nerwse\n» wem\n\nsn 3\n\n..\n\nm.\n\nRATE\n\nDIE\n\n>\nar\n\n“\nPi\n\nn\n\n>\n\nD\n\nERSTE TR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-479-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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