{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_323_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 323/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ju\n\n| 2270 008\nJastR 323/52 | 70.009\nIm.Namen, des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans mp zus Rn\nGE, zenoren ar EB 1917 in SCERNEEB.\n\nwegen schweren Diebstahls:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr, Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals keisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Bevision des Angeklagten IWW gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n\n19. Januar 1951 wird verworfen. Die Kosten\ndes Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ .\ne\n\ny w..t,.\nBl\n\nN .\n>\nww im t rn\n\nEG\n\n-2.\n3% Sründer\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Begünstigung\nverurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.\n\nDer äussere Tatbestand des § 257 StGB ist\ndadurch erfüllt, dass der als Kraftfahrer eingsestellte Angeklagte den Schn seines Dienstherrn, '\neines Rohprr-duktenhändlers, nach Begehung eincs\nschweren Diebstahls unterstützt hat, indem er den\nvon diesem entwendeten Posten Altzink mit dem\nKraftwagen abfukr (vgl RaSt 8, 177).\n\nAuch der innere Tatbestand ist gegeben.\n\nu Der Angeklagte wusste nämlich, dass das Zink\ndurch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt war.\nDass, der Schn seinen Dienstherrn das Zink selbst\ngestohlen hatte, erfuhr er zwar möglicherweise\n\nerst während. der Rückfahrt; denn der ihm bekaunte ursprüngliche Tatplan ging dahin, dass das Zink\nvon Dritten’ gestohlen und: zum Abbolen bereitgelegt\nwerden solle. Ob der Angeklagte nun aber annahm,\ndas Zink sei durch Hehlerei erworben worden, oder\nob er wusste, dass es durch Diebstahl in den Besitz \"seines Auftraggebers gelangt war, ist ohne\nBelang. Denn der Begünstiger braucht die besondere Gestaltung des begangenen Verbrechens „der Vergehens nic!.t gekannt. zu haben und bleibt auch dann\nstrafbar, wenn er irrtümlich annahm, der Begünstig--\nte habe ein anderes Verbrechen oder Vergehen begangen, als er tatsächlich verübt hat (R6St 50, 221;.,..\n\n- 3.\n\n58, 291; 71, 154).\n\nDass der Angeklagte dem Schn seines Dienstiherrn die Hilfe wissentlich geleistet hat, um ihm\ndie Vorteile seiner Straftat zu sichern, stellt\ndie, Strafkammer ausdrücklich fest; an diese tat-.\nsächliche Feststellung ist das Kevisionsgericht\ngebunden.\n\nDer Tatbestand der sachlichen Begünstigung\nist damit einwandfrei nachgewiesen,\n\nOb der Angeklagte sich zugleich der Beihil.-\nfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat\n(vgl RGSt 58, 13), kann mangels Beschwer unerörtert bleiben.\n\nDa auch die Strafzumessung nicht durch einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden\nRechtsirrtum beeinflusst ist, war seine Revisi:n\nunter Kostenfolge aus $-475 StPO zu verwerfen.\n\nGroß Krumne Dr. Hörchner\nGngels Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-323-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-323-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.398396+00:00"}}