{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-25_4_StR_123_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"4 StR 123/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Meineid und falsche uneidliche Aussage können\nnicht in Portsetzungszusammenhang miteinander\nstehen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!‘ 2272 091 .\\\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB §§ 153, 154\n\nRechtssatz: Meineid und falsche uneidliche Aussage können\nnicht in Portsetzungszusammenhang miteinander\nstehen.\n\nAktenzeichen: 4 StR.123/50\n\n/ Urt. v. 25. Oktoberz1951 \\ LG Stade\n\n4 StR 123/50 &\nIm Nanen des Volkes =\n\nIn der Strafsache gegen . 38\n\ndie Hausgehilfin Gretchen H L aus CD =\n\n(Kreis SW), geboren am 1925 in OD -\n\n(Kreis SW); | | Be\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeric..tshofs in der Sit-. ER\nzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenoüwmen haben: '\n\nfür Recht erkannt:\n\nSenatspräsident Dr. Groß 2\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Hörchner u x\nBundesrichter Dr. Engels 5 =\nBundesrichter Dr. Hülle B:\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscha?t,\n\nJustizangestellter aiED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 3. November 1950 samt den zu-\n\ngrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die &\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über 8\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. R\n\nVon techts wegen\n\n- 2.\n\n‚&rü näc :\n\nDer Beschwerdeführerin war in der Anklageschrift\nzur last gelegt worden, in dem Unterhaltsrechtsstreit\nihres an EEE 1945 geborenen unehelichen Kindes\nKlaus durch eine einheitliche fortgesetzte Handlung\n\na) im ersten Rechtszug am 28. Oktober 1948 als Zeugin\n- durch bewusst wahrheitswidrige Ableugnung des Mehrverkehrs einen Meineid geschworen,\n\nb) im Berufungsverfahren am 18. Mai und 21. Septen-\n\n‘ ber 1949 als Zeugin durch eine entsprechende Bekundung vorsätzlich eine falsche uneidliche Aussage erstattet und |\n\nc) sich eines Prozessbetrugs zum Nachteil des als\nVater in Anspruch genommenen Beklagten schuldig\ngemacht zu haben.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (a und c)\nzu einem Jahr Gefängnis sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen der .Meineidsstrafe verurteilt worden. Von\nder Verurteilung wegen der beiden falschen uneidlichen Aussagen (b) hat das Landgericht abgesehen mit\nder Begründung, dass insoweit Ngesetzeskonkurrenz\nmit dem Spezialdelikt des Meineids\" vorliege.\n\nDie Beschwerdeführerin hat dieses Urteil im\nvollen Umfang angefochten. Die Revision macht Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend\nund erhebt die Sachrüge.\n\n-3 -\n\n7}\n\nES TE EI\nF BT we EEE z EEE,\nle Ba\n\n. Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung\nvon keiner Seite ein Beweisamtrag gestellt worden.\nEine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflichtist nach Lage des Falls auch nicht erkennbar. Die\nAngeklagte und der Zeuge PB sind, wie aus der Sitzungsniederschrift und aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, zur Sache vernommen worden. Der Angeklagten und ihrem Verteidiger stand es frei, ergänzende Fragen an den Zeugen MP zu stellen. Hierzu ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, Gelegenheit geboten worden. Weitere, den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2. StPO entsprechende Verfahrensrügen sind der Revisionsbegründung nicht\nzu entnehmen. Die Angriffe der Revision liegen im\nwesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das\ndem Revisionsgericht verschlossen ist.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, dass sich\ndie Angeklagte durch ihre im ersten Rechtszug des\nUnterhaltsrechtsstreits erstattete falsche eidliche\nAussage vom 28. Oktober 1948 eines Meineids in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n2\n\nFehl geht: gedoch ‘die strafrechtliche Würdigung,\ndie das Lanägeficht den beiden späteren, im Berufungsverfahren ‚erstatteten falschen uneidlichen Aussagen vom 18. Mai und 21. September 1949 hat zuteil\nwerden. lassen. Da diese Aussagen der Beschwerdefüh-\n\nit\n\net -4-\n\nre\n\n“\n\nTE\n\nat\n\n‚8\n\nrerin in der Anklageschrift zusammen mit dem Mein-\n\neid und dem Betrug als Zinzelhandlungen einer einheitlichen fortgesetzten Tat zur Last gelegt worden sind,\nunterliegt das Urteil auch insoweit der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, in welchem strafrechtlichen Verhältnis eine zunächst erstattete falsche uneidliche Aussage zu einer nachfolgenden, in\ndemselben Verfahren abgegebenen unrichtigen eidlichen\nAussage steht, insbesondere dann, wenn auch die frühere uneidliche Aussage zum Gegenstand der späteren\nEidesleistung gemacht worden ist (vgl Schwarz StGB\n14. Aufl § 153 Anm 3 B, § 154 Anm 3 G b). Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt umgekehrt; der im\nersten Rechtszug geleistete Meineid ist den beiden\nim Berufungsverfahren erstatteten uneidlichen Aussagen vorhergegangen und konnte diese als Nacheid\nkeinesfalls zum Gegenstand haben. In einem solchen\nFall kann den üheidlichen Aussagen die Eigenschaft\nneben dem Meineid stehender strafrechtlicher Tatbestände nicht abgesprochen werden.\n\n‚Es bestehen auch, worauf für die neue Hauptverhandlung. hinzuweisen ist, Bedenken gegen die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vorhergegängenen Meineid und den nachfolgenden uneidlichen\nAussagen. Eine Voraussetzung für die Verurteilung\nwegen fortgesetzter Tat ist nach ständiger Rechtsprechung die Gleichartigkeit der Einzelhanälungen. Die-\n\n-5-\n\nse liegt grundsätzlich nur vor, wenn die einzelnen\nVerstösse den Tatbestand desselben Strafgosetzes -\nsei es in der Form des Versuchs oder der Vollendung -\nerfüllen, wobei der Hinzutritt straferschwerender\noder -mindernder Merkmale keinen Hinderungsgrund\ndarstellt (Olshausen 12. Aufl S 408 Anm 14 a Abs 1\nu.d.d.angef.Entsch., insbesondere RGSt 67, 65 f, 168\n£, 392 f). So kann z.B. nach ständiger Rechtsprechung ein Fortsetzungszusammenhang zwischen leichter\nund gefährlicher Körperverletzung angenommen werden.\nAn solcher Gleichartigkeit fehlt es im Verhältnis\nzwischen den Tatbeständen des § 153 und § 154 StGB.\nA, Der Meineid ist seinem Wesen nach von der frlschen\n5 uneidlichen Aussage grundsätzlich zu unterscheiden.\n| \"Gerade die Eidesleistung macht sein Wesen aus; sie\nist sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal. Der Meineid ist keineswegs nur eine erschwerte Begehungsform\nder falschen uneidlichen Aussage und diese ist umgekehrt nicht etwa nur ein vom Gesetz begünstigter Tall\ndes Meineids. Das. folgt schon aus dem Wortlaut des\n§ 154 StGB, in dem die erstattete Aussage überhaupt\nnicht als Tatbestandsmerkmal in ärscheinung tritt,\nsondern lediglich das Falschschwören unter Strafe gestellt wird. Beide Tatbestände sind sonach grundsätzlich verschieden zu bewerten. Diese Auffassung des\nSenats steht im Einklang mit der in Rechtsprechung\nund Schrifttum herrschenden Ansicht (OLG Hamm HESt\n15279 £ und NJW 1950, 358, 17; Schl-Holst OLG HE\n2 S 248 £; Dalcke 35. Aufl § 153 Anm 4; IK 6./7. Aufl\n\n-6-\n\n>\nx\n3\nPig\nbe\n2\n4\n44 r\n#\nt\n‘\nEi\n“\ni\ns\n’\n\nEN VER ONBERL EURER ERFUHR\neu\n\nPETER\nETW\n\nEIN\n\n%\n\n§ 153 Anm 1, Mezger NJW 1950, 358 Anm zu Nr 17). Der 1\ngegenteiligen Meinung, dass der Meineid nur ein schwerer Fall der falschen uneidlichen Aussage sei (Lange BE;\nNJW 1949, 492 f; Schönke StGB 5. Aufl § 153 Anm VII, je:\n'§ 154 Anm X Abs 2) kann nicht beigetreten werden. Die 2\nAnsicht des Senats findet überdies Bestätigung in der B:\njberschrift des 9. Abschnitts des Strafgesetzbuchs Ei\n\"Ralsche uneidliche Aussage und Meineid\", die den ' u\ngrundsätzlichen Unterschied, den der Gesetzgeber im \"4\nAuge gehabt hat, - im Gegensatz etwa zum 17. Abschnitt, u\nder die zusammenfassende Jberschrift \"Körperverletzung\" 4\nträgt, — deutlich hervortreten lässt. Dass durch den | E;\nMeineid und die falsche uneidliche Aussage dasselbe BB\nRechtsgut verletzt wird, ändert an dem dargestell- E\nten Ergebnis nichts. Das Reichsgericht hat dementspre- Br\nchend auch die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Meineid und wissentlich falscher Ver- BR:\nsicherung an Eides Statt verneint (RGSt 67, 168 f), Be:\nobwohl auch bei diesen Tatbeständen dasselbe Rechts- Bu:\ngut in Frage steht. Was das Reichsgericht dort ausge- ii\nführt hat, muss für das Verhältnis zwischen der fal- Kur Be:\n‘ schen uneidlichen Aussage und dem Meineid entsprechend Bi:\ngelten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \"=\n(1 StR 379/51 vom 18. September 1951), die eine Ver- =\n urteilung.wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Be:\nAussage in einem Fall gebilligt hat, in dem der Vor- u Be;\nsatz des Anstifters die alsdann erfolgte äideslei- ;;\nstung des Angestifteten nicht umfasste, steht dem Bi:\ndargestellten Ergebnis nicht entgegen; die Merkmale Bi\n: . DR:\n\n»\n\nvg\n\na\n\nder uneidlichen Aussage sind im sesetzlichen Tatbe- .\nstand des Heineids immerhin enthalten, ähnlich wie\ndie Merkmale des Diebstahls im Tatbestande des\nRaubes (vgl Olshausen 12. Aufl § 48 Anm 7 Abs 2),\nder ebenfalls nicht nur ein erschwerter Fall des\nDiebstahls ist (RG GA 38, 347 £).\n\nDie Annahmz eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid einerseits und den nachfol:;senden\nfalschen uneidlichen Aussagen andererseits scheidet\nsonach aus. &s ist vielmehr Tatmehrheit (§ 74 StGB)\nanzunehmen. |\n\nDie beiden falschen uneidlichen Aussagen dagegen\nkönnen, da insoweit die erforderliche Gleichartigkeit\nsewahrt ist, im Verhältnis zueinander ebenso wie mehrere in denselben Verfahren geleistete eineide als\nEinzelhandlungen einer fortgesetzten Tat gewertet werden (vgl-RGSt 66, 36; 68, 356 f; OLG Hamm NJW 1950,\n358, 17). Da jedoch dem angefochtenen Urteil nicht\nmit ausreichender Sicherheit zu entnehmen ist, ob die\nAngeklagte diese beiden falschen Aussagen auf Grund\neines einheitlichen Gesamtvorsatzes erstattet hat,\nkann der Schuldspruch nicht vom Revisionsgericht\nberichtigt werden; die Entscheidung ist vielmehr dem\nTatrichter zu. ‚überlassen. Zwar ist an einer Stelle\nder Urteilsgründe beiläufig von einer \"fortgesetzten\"\nvorsätzlichen uneidlichen Falschaussage die Rede,\njedoch nicht im Sinne einer klaren F Feststellung und\nvor allem ohne jede nähere Darlegung der tatsächlichen\n\n-8-\n\nv - 8 - 4\ni Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungs- E\n& zusammenhangs, so dass dem Senat eine rechtliche “\nH, Nachprüfung insoweit unmöglich war. Ss\n5 _ Das angefochtene Urteil lässt auch die Erörte- 2\n% rung der Frage vermissen, ob § 157 StGB Anwendung zu B\n5 finden hat. E\n# Bereits darin, dass die Beschwerdeführerin durch E\nx das Kreisjugendamt für ihr Kind Unterhaltsklage gegen =\n„ sı aD erheben liess, kann der Tatbestand des ver- Bi:\nx suchten Betrugs zum Nachteil des Beklagten gefunden ie\n3 werden. Daneben kann gegebenenfalls auch ein (ver- B\nH suchter oder vollendeter) Betrug zum Nachteil der Ge- =\nir richtskasse im: Hinblick auf die Armenrechtsbewilligung Be\n& angenommen werden (RGSt 77, 219 £). | Bi\n: Soweit es sich um Tatbestände handelt, die im E\n; Zeitpunkt der Aussage noch nicht zur Vollendung ge- “ “\n& diehen waren (z.B. um einen versuchten Betrug), hät- a\n‘ te die Angeklagte durch Offenbarung des wahren Säch- E;\n\nverhalts an sich straflos vom Versuch zurücktreten Bi\n\nkönnen (RGSt 58, 295 £f; 72, 113, 116 £; RG JW 1938,\n\n4 657,2; RG HRR 1938 Nr 911; 1940 Nr 330). Bi\nDie Strafkammer wird jedoch bei alledem zu be- n\n\nachten haben, dass es bei der Frage der Anwendbarkeit =\n\ndes § 157 StGB nach dessen jetziger Fassung auf die u;\nVorstellungen: ankommt, idie bei (der. Angeklägten:obwal- “0\n\nteten, als sie ihre unrichtigen Aussagen erstattete. Bi;\n\n| >\n\nFr\n\ni\n\n>\n2\n\nei‘\n\nat\nFEEREN\n\n\"gegeben, so ist § 157 StGB anwendbar (R6St 77, 219,\n\ndie etwaigen Vorstellungen der Angeitlasten von der\n\n. ziehen.\n\nBefürchtete sie nicht die Gefahr der strafrechtlichen\nVerfolgung, so scheidet die Strafermässigung nach § 157\nStGB aus; hielt sie irrtümlich eine solche Gefahr für\n\n221 2; OLG Hamm HESt 2 S 254 f). Das gilt auch für\n\nMöglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom\nVersuch (vgl oben). *.\n\nBei der ersten uneidlichen Aussage im Berufungsverfahren kommt zu dem bereits erörterten Gesichtspunkt des versuchten Betrugs die Gefahr der Strafverfolgung wegen des im ersten Rechtszug geleisteten\nMeineids hinzu; weiter ist zu beachten, dass der Prozessbetrug bei Erstattung der ersten uneidlichen Aussage bereits vollendet war, da im ersten Rechtszug\nein vorläufig vollstreckbares Urteil zugunsten des\nKindes gegen den Beklagten erwirkt worden war (RGSt\n77, 219 £). Bei der zweiten uneidlichen Aussage ist\nausserdem die Gefahr der Strafverfolgung wegen der\nersten uneidlichen falschen Aussage in Erwägung zu\n\nNach alledem ist das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.. j\n\n1\nDas Landgericht wird Gelegenheit haben, den Inhalt der Revisionsbegründung, soweit lückenhafte und\nwiderspruchsvolle Beweisführung geltend gemacht worden ist, bei.der neuen Verhandlung und Entscheidung\n\n- 10 -\n\nzu berücksichtigen. Für das Revisionsgericht besteht,\nda das Urteil ohnehin aufzuheben war, keine Veranlassung,\nhierauf näher einzugehen.\n\nu Die im Falle der Verurteilung wegen mehrerer\nselbständiger Straftaten zu bildende Gesamtstrafe wird\nsich gemäss § 358 Abs 2 StPO im Rahmen der bisher erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zu halten haben,\n\nGegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 zu prüfen sein, namentlich dann, wenn die\nStrafkammer etwa lediglich zur Verurteilung wegen eines\nam 28. Oktober 1948 im ersten Rechtszug geleisteten\nfahrlässigen Falscheids gelangen sollte.\n\nGross Krumme Dr. Hörchner\n\nIngels Dr. Hülle\n\nPS\nus\n\n2.\nVued","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-123-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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