{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-18_4_StR_534_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"4 StR 534/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unter einem verbotenen Überholen \"an\nStrassenkreuzungen\" ist nicht nur ein\nVorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden „trassen\ngemeinsam ist, sondern jede Überholung;\ndie den Überholenden daran hindert, auf\nder Kreuzungsfläche so eingeordnet zu\nfahren, wie er das ohne den Üüberholungsvorgang tun müsste.\n\nJaktenzeichen: 4 StR 534/51.\n\nUrteil vom 18. Oktober 1951 LG Bochum\nERERIEIEENRINEEEREREREEREREERREEEREE:\n\n4 StR 534/51.\n\n—\n\nIm Samen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Bernhard Franz ZB :,u: ie»\nGERD, zeboren am ED 1924 ı: EEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lrumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ungels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende lichter,\nBundesanwalt EEED\nals Vertreter der Jundesaenwaltschalt,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angcklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts in Bochum vom 9. April 1951\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Tiosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist viegen fahrläs;iger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der Strassenverkekrsordnung\nverurteilt worden. Seine kevision erhebt die üsachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte befuhr auf einem !/leinkraftrad\nmit 35 bis 40 Stundenkilometern eine 7 m breite\nStrasse. Vor ihm her fuhr ein Tadfahrer etwas rechts\nder Strassenmitte, etwa 2 1/2 bis 3 m von der rechten\nStrassenkante entfernt. Ungefähr 20 m vor einer\nStrassenkreuzung schickte der Angeklagte sich an, den\nadfahrer zu überholen, und boy deshalb auf die linke\nStrassenseite hinüber. Obwohl er, wie schon vorher,\nauch jetzt noch VWarnzeichen gab, hielt der liadfahrer\nzunächst seine Fahrtrichtu","text_plain":"x .\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n2272 0%\n\n\"Gesetz: StVO §§ 10 Abs 1 Satz 3.\n\nRechtssatz: Unter einem verbotenen Überholen \"an\nStrassenkreuzungen\" ist nicht nur ein\nVorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden „trassen\ngemeinsam ist, sondern jede Überholung;\ndie den Überholenden daran hindert, auf\nder Kreuzungsfläche so eingeordnet zu\nfahren, wie er das ohne den Üüberholungsvorgang tun müsste.\n\nJaktenzeichen: 4 StR 534/51.\n\nUrteil vom 18. Oktober 1951 LG Bochum\nERERIEIEENRINEEEREREREEREREERREEEREE:\n\n4 StR 534/51.\n\n—\n\nIm Samen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Bernhard Franz ZB :,u: ie»\nGERD, zeboren am ED 1924 ı: EEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lrumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ungels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende lichter,\nBundesanwalt EEED\nals Vertreter der Jundesaenwaltschalt,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angcklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts in Bochum vom 9. April 1951\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Tiosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist viegen fahrläs;iger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der Strassenverkekrsordnung\nverurteilt worden. Seine kevision erhebt die üsachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte befuhr auf einem !/leinkraftrad\nmit 35 bis 40 Stundenkilometern eine 7 m breite\nStrasse. Vor ihm her fuhr ein Tadfahrer etwas rechts\nder Strassenmitte, etwa 2 1/2 bis 3 m von der rechten\nStrassenkante entfernt. Ungefähr 20 m vor einer\nStrassenkreuzung schickte der Angeklagte sich an, den\nadfahrer zu überholen, und boy deshalb auf die linke\nStrassenseite hinüber. Obwohl er, wie schon vorher,\nauch jetzt noch VWarnzeichen gab, hielt der liadfahrer\nzunächst seine Fahrtrichtung bei und fuhr dann, ohne\nseine beabsichtigte lLichtungsänderung anzuzei;en, auf\nAie linke Strassenseite hinüber, un nach links in die\nseine bisherige Fahrbahn kreuzende Strasse einzubiegen. Der Angeklagte, der mit unverninderter Ceschrindigkeit weitergefahren war, bremste und versuciıte\ngleichzeitig, seinerseits noch weiter nach links auszubiegen. Trotzdem erfasste er mit der rechten Tussraste seines \\raftrades das Vorderrad des ?ahrrades.\nBeide stürzten. Der Zusamnmenstoss erfolgte auf der\nlinken Strassenseite ungefähr I bis 1 1/2 m von der\nlinken Strassenbegrenzung und etwa 10 m von der \\reuzung entfernt. Der Radfahrer trug einen schädelbasisbruch davon, an dem er folgenden Tages verstarb.\n\nu Bu\n\nDie Strafksmmer ist zu der Ansicht gelangt, der\nAngeklagte habe den Radfahrer an einer strassenkrcuzung (3 10 Abs 1 Satz 3 StVO), zudem mit zu hoher (cschwindigkeit (§§ 9 Abs 2 StVO) überholt und durch diese Verkehrswidrigkeiten, wie von ihm vorauszuschen,\ndessen Tod verursacht.\n\nDiese Deurteilungen halten der berprifung nicht\nstand.\n\nDer Strafkammer ist allerdings dahin beizupflichten, dass der Zweck des in § 10 Abs 1 Satz 3 utVO\nausgesprochenen Verhots, ar vtrassenkreuzungen zu\nüberholen, Anlass gibt, den Begriff des Überkolens\nüber die völlige Vorbeifahrt hinaus auszudehnen. Der\nSinn dieser Bestimmung geht dahin, in eirem. aaune,\nder wegen der XAreuzung von Verkehrswegen vermehrte\nGefahren birgt, für tunlichst übersichtlichen, rechisgeordneten Verkehr zu sorgen. ünter einen verbotenen\nüberholen \"an Strassenkreuzungen\" ist demgemäüss nicht\nnur ein Vorbeifahren au? der Tiöche zu verstehen, die\nden sich kreuzenden ütrassen gemeinsam ist, sondern\njede berholung, die den Überholenden daran hindert,\nauf der Kreuzungsfläche so eingeoränet zu fahren, wie\ner das ohne den \\berholungsvorgang tun müsste.\n\nDie bisher getroffenen “eststellungen ergeben\nindessen nicht, dass der Angeklagte gegen das in diesem Sinne aufzufassende uberholungsverbot verstossen\nhätte.\n\nDie Strefkammer errechnet zwar, - unter Zußrunde-\n\n-A-\n\nlegung der Annahme, dass der Angeklagte 10 und der\nRadfahrer 3 m in der Sekunde gefahren sei, - des\nVorbeifahren des Angeklagten an dem .iadfahrer wärc.\nwenn der Radfahrer nicht abgebogen würe, zienlich\ngenau an der „inmündung der Querstrasse erfolst. „iese \\echnung ist aber in sich fehlerhaft; es wird dabei nämlich übersehen, dass der Radfahrer wührend der\n2 Sekunden, die der Angeklagte vom Beginn des vberholens bis zur Srreichung der Strassenkreuzuns üebraucht hätte, nur 6 m zurückgelegt haben wärde.\nIhrem Ergebnis steht denn auch der von der Strafkammer festgestellte, aber nicht gewürdigte Umstand\ngegenüber, dass der Zusamnenstoss der beiden l'akrräder sich tatsächlich schon 10 m vor der Strassenkreuzung ereignet hat. Auch unter Berücksichtigung\nder beiderseitigen Abweichung nach links und der\nhierdurch bedingten, unerheblichen Verlängerung der\n'Fahrwege erscheint es vielmehr nach den bisherigen\nFeststellungen möglich, dass bei Beibehaltung der\nGeschwindigkeiten (vgl § 10 Abs 3 Satz 2 StVO) die\nÜberholung des Radfahrers den Angeklagten nicht daran gehindert haben würde, sich bis zur Kreuzung wieder rechts so einzuordnen, als ob keine Überholung\nstattgefunden hätte. Unter Zugrundelegung der von\n\nder Strafkammer angenommenen Geschwindigkeiten und\nder Tatsache, dass der Zusammenstoss 10 m vor der\nxreuzung erfolgte, musste nämlich der kadfalrer noch\netwa 7 m zurückliegen, wenn der Angeklagte bereits\n\ndie Kreuzung erreichte. -\n\nVon Rechtsirrtum beeinflusst ist weiter die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei mit zu hoher\nGeschwindigkeit gefahren. Die Strafksmmer verikennt\nnicht, dass der Angeklagte die nach § 9 Abs 1 StVO\nzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat. Das Gericht meint aber, er habe gemäss §§ 9 Abs 2, 1 5tVO\nseine Geschwindigkeit deshalb herabsetzen müssen,\nweil. der nur wenig rechts der Strassennitte vor ihm\nfahrende Radfahrer den Wiarnzeichen keine Beachtung\ngeschenkt habe; denn so habe er den Zusammenstoss\nauch dann nicht vermeiden können, wenn der Radfalırer\nunter Zeichen der Richtungsänderung in die Querstrasse\neingebogen wäre, womit der Angeklagte habe rechnen\nmüssen.\n\nZutreffend nimmt zwar die Strafkammer an, dass\nder Angeklagte mit der löglichkeit eines uberhörens\nseiner Warnzeichen rechnen musste (RG VAE 1937, 357\nNr 453). Es muss auch davon ausgegangen werden, dass\nder Angeklagte voraussehen konnte, der Radfahrer\nwerde möglicherweise in die Querstrasse nach links\neinbiegen, zumal dieser sich bereits auf der rechten\nFahrbahnseite weit links eingeordnet hatte (vgl § 8\nAbs 2 Satz 2, Abs 3 Satz 2 StVO). Der Angeklagte\nbrauchte aber nicht damit zu rechnen, dass der Radfahrer bei solchem kinbiegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde. Bei ordnungsmässigem Zinbiebiegen hätte der kadfahrer seine Fahrtrichtung bis\n\nin die Nitte der Strassenkreuzung beibehalten und sodann einen weiten Bogen nach links beschreiben müssen\n(§ 8 Abs 3 Satz 1 StVO); er war weiter verpflichtet,\nseine \\ichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11 Abs 1 StVO). Stattdessen ist er aus\nnicht ersichtlichem Grunde mehr als 10 m vor \\rreichen\n‚der Kreuzung plötzlich, ohne ein Zeichen zu gcben oder\nsich umzusehen, auf die ihm bei solchem Verhalten versagte linke Seite der Fahrbahn hinübergewechselt, die\nder Angeklagte seinerseits zum Überholen berutzen\ndurfte (§ 8 Abs 2 Satz 1 StVO). zit einem so vorschriftswidrigen und unbedachtsamen, durch nichts gebotenen\nVerhalten des Radfahrers zu rechnen, hatte der Ingeklagte keine Veranlassung. Dieses war für ihn nicht\nvoraussehbar, und er brauchte sich also darauf auch\nnicht einzustellen (vgl RG VAE 1936, 585 iir 487 und\n5858 Ar 491; 1937, 352 Sr 437 und 459; OLG Lünchen YAL\n1938, 72 Nr 84).\n\nDass der Nadfsahrer auf die Varnzeichen nicht resgiert hatte, gab keinen Anlass, davon auszugehen, er\nhabe sie nicht gehört; denn es entspricht der tüglichen\nErfahrung, dass Radfahrer, die sich auf der richtigen\nStrassenseite befinden, sich bei hinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fehrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Xraftfahrzeug\nüberlassen, sie unter genügendem Ausbiegen nach links\nzu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der\nKraftfahrer, der nicht wissen kann, ob der Nadfahrer\ndie gegebenen Warnzeichen gehört und aufgenommen hat\n(Bay ObLG DAR 1930 Sp 107 Nr 99). Der Angeklagte war\n\nORT\n\nTr\n\n2%\n\nFe ge\n\nESTER\n\n2m.\n“\n\n- T-\n\nauch nicht verpflichtet, vor Beginn der Jberholung zunächst mit dem Radfahrer Verbindung aufzunehmen (üt VAE\n1939, 214 Hr 299). jlach alledem erhellt bisher nicht,\ndass das Verhalten des liadfahrers dem Angeklagten Anlass\ngeben musste, seine zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.\n\nDa somit bislang weder ersichtlich ist, dass die\nÜberholung an der Strassenkreuzung stattgefunden hat, noch\nauch bedenkenfrei dargelegt ist, dass der Angeklagte mit\nzu hoher Geschwindigkeit gefahren ist, kann der auf fahrlässige Ausserachtlassung der Verkehrsvorschrifiten segrün-\n\n‚dete Schuldvorwurf des angefochtenen Urteils keinen Be-\n\nstand haben. Die bisherigen Trörterungen lassen vielmehr\n\ndie Möglichkeit offen, dass der Radfahrer seinen Tod allein.\n\nselbst verschuldet hat. Die Sache war daher ziccks erneuter\n\nUntersuchung auf zutreffen“dem Rechtsboden an den Tatrich-\n\nter zurückzuverweisen.\n\nDr. Groß Xrumme Dr. Körchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/4-str-534-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/4-str-534-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.854624+00:00"}}