{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-18_4_StR_530_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"4 StR 530/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Linziehung eines liteigentuns-..-.\nanteils an dem zur Begehung der Tat\nbenutzten Gegenstand kann auf Grund\ndes § 40 StGB nicht ausgesprochen\nwerden.\n\nVAktenzeichen: 4 StR 530/51\n\nUrteil vom 18. Oktober 1951 LG Essen\nU 2\n\n4_StR 530/51","text_plain":"®\n\nFür das Nachschlagewerk! 2272 07 1\n\n wenn\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: 5168 § 1.40;\n\nRechtssatz: Die Linziehung eines liteigentuns-..-.\nanteils an dem zur Begehung der Tat\nbenutzten Gegenstand kann auf Grund\ndes § 40 StGB nicht ausgesprochen\nwerden.\n\nVAktenzeichen: 4 StR 530/51\n\nUrteil vom 18. Oktober 1951 LG Essen\nU 2\n\n4_StR 530/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden üionteur Helmut I EEE zu: Em\ngeboren ebenda am EEE 1911,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. ilörchner\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,\nfür’ Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in ssen vom 14. April\n1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung\ndes Fahrrades angeordnet ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Vernandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n} Von Rechts wegen\n\nne nun\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden; zugleich hat das Landgericht\ndie Einziehung des bei der Tat benutzten ahrrades angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen\nRechts, besonders der Vorschriften über die Jinziehung-Sie hat zum Teil. vurfolg.\n\nDas Urteil lässt, soweit es die Verurteilung zur\nSache betrifft, keine Rechtsverletzungen erkennen. ‚lur\ndie Einziehung des bei der Ausführung der Tat benutzten\nFahrrades begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nIn den Urteilsgründen ist nicht mit ausreichender\nSicherheit festgestellt, ob das von den Tätern bei Begehung des Diebstakls benutzte Rad dem Angeklagten allein\ngehört. Dieser hat geltend gemacht, es gehöre seinem\nzwölfjährigen Sohn. Der Tatrichter ist dagegen überzeugt, \"dass das Fahrrad dem Angeklagten Te :ehört, mindestens aber in seinem iiiteigentum steht\", Bei\nPrüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der\nsinziehung muss daher zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, dass dieser nur .iteigentüner des\n. Fahrrades ist. Nach § 40 StGB kann die Linziehung eines\nGegenstandes nur ausgesprochen werden, wenn er dem Täter (oder einem Teilnehmer) gehört, und dieser ihn zur\nTat benutzt hat oder mit seinem Gebrauch zu diesem Zweck\neinverstanden gewesen ist. Diese lassnahme hat mithin\ndie rechtliche fatur einer lWebenstrafe. Durch die Linziehung eines im jliteigentum des Täters (oder eines\n\n\"tilnchmers) und einer an der Straftat unbeteiligten\n\nPerson stehenden Gegenstandes würde auch der Anteil\n\ndes für die Tat nicht verantwortlichen iliteigentümers\neingezogen, weil mit .der Rechtskraft des Urteils das k\nvolle ligentum an dem eingezogenen Gegenstand auf den E\nStaat übergeht. Da dieses Ergebuis dem Strafcharakter\nder GCesetzesvorschrift widersprechen würde, muss gefordert werden, dass ein Gegenstand nur eingezogen\nwerden kann, wenn er dem Täter (oder Teilnehmer)\nallein gehört. E 4\n\nDer Miteigentumsamteil des Täters (oder Teil- ' E Pr\nnehmers) kann nicht eingezogen werden, wie auch der\n2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\nvom 20. iiärz 1951 - 2 StR 38/51 - ausgesprochen hat;\ndenn ein Vergleich zwischen den 88 243 Ir 1, 290, 304\nund dem § 335 StGB zeigt, dass unter \"Gegenständen\"\nnach dem Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nur\nkörperliche Sachen, nicht auch \\echte zu verstehen\nsind (ReSt 57, 232, Olshausen 12. Aufl § 40 Anm 7,\n11, LzK 6. Aufl § 40 Anm II 2, 3). 3ine ausdehnende ;\nAuslegung des § 40 StGB zu Ungunsten des Angeklagten g\nwürde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen,\nzumal durch die “inziehung des .liteigentumsamteils u ;\nauch das ilechtsverhältnis zu dem von dem btrafver- j\nfahren nicht betroffenen iliteigentümer infolge der m\ngemeinschaftlichen Verwaltung der Teilhaber der Zu\nzwischen den „iteigentümern bestehenden Gemeinschaft \\\ntatsächlich und rechtlich verändert würde (val 58 774,\n749, 753 BGB). Solche Wirkungen können nach dem Sinn\n\n-A-\n\nund Zweck des § 40 StGB, der nur eine zusätzliche\nStrafe für den Rechtsbrecher schaffen soll, nicht in\nKauf genommen werden. ine andere Auffassung lässt\nsich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vertreten, weil der Täter Inhaber der elterlichen Gewalt\nüber den angeblichen lliteigentümer ist; denn die\nbürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Vertretung rechtfertigen keine $Strafimassnahmen\ngegen den Vertretenen, wenn diesen keine persönliche,\nstrafrechtliche Schuld trifft (vgl GA 58, 445).\n\nDie Anordnung der Einziehung des Tahrrades muss\ndaher aufgehoben und die Sache zur widerspruchsfreien\nAufklärung der sigentumsverhältnisse an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zu diesem Zweck wird\nder Tatrichter festzustellen haben, von wem, für wen\nund aus wessen \\:itteln das von dem Angeklagten \"ständig auf seinen FTehrten zur Arbeit benutzte Rad\"! angeschafft (vgl § 1646 DEB), gegebenenfalls wann und in\nwelcher \\eise es dem Xinde etwa später zugewendet\nworden ist. Im Rahmen der insoweit notwendig werdenden Beweisaufnahme wird zu berücksichtigen sein,\ndass das Gericht über den Wert eines Zeugenbeweises\nin der Regel erst nach seiner oränungsmässigen &rhebung entscheiden kann und deshalb nur dann von\n\nihr absehen darf, wenn sich der gänzliche Unwert der\n\nAussage von vornherein mit Sicherheit feststellen\nlässt (RGSt 47, 100, 104; 56, 134, 139; 75, 11, 14).\n\nGr>»ß Krumme Dr. Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/4-str-530-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/4-str-530-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.834357+00:00"}}