{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-18_4_StR_392_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"4 StR 392/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 010\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden kaufn. Angestellten Hax. S ED zus DENE\nTCEEREEEEEENEEED, geboren am EEE 19:14 in ED\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung\n\nvom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\na q\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Dortmund vom 6. llärz 1951\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Hechts wegen\n\ngrün\n\n.—m.- 4 cm\n\nes:\n\nDer Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 330 a\nStGB ist zur äusseren wie zur inneren Tatseite hin bedenkenfrei begründet. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen auch nur gegen die Strafzumessung und\ndie Kostenentscheidung.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen indessen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,\ninsbesondere keinen Verstoss gegen die Wenkgesetze, erkennen.\n\nDas Gewicht der Tat und das Ziel allgemeiner Abschreckung sind auch bei einem Vergehen gegen § 330 a\nStGB sinnvolle und zulässige Straferschwerungsgründe.\nInsbesondere ist eine Abschreckung deshalb erreichbar,\nweil der Tatbestand ein Verschulden erfordert; sie erstrebt nicht die Unterlassung jeglichen Alkoholgenusses,\nsondern - dem Willen des Gesetzes entsprechend - nur die\n\nVermeidung schuldhaft herbeigeführter Unzurechnungsfähig-\n\nkeit durch Rausch, sofern in diesem Zustand der äussere\nTatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.\n\nFür das Maß der Schuld wie der Gefährlichkeit des\nTäters und somit auch für die Höhe der Strafe kann das\nVerhältnis des Täters zur Tat von Bedeutung sein, wie\nes sich insbesondere in der Art seiner Verteidigung und\nseiner Einstellung gegenüber dem Opfer offenbart. Zeigt\nder Täter - wie die Strafkammer es vom Angeklagten annimnt - trotz des Ergebnisses der Hauptverhandlung keine\nEinsicht in das von ihm begangene strafbare Unrecht und\n\nkein Mit ;efühl mit seinem Opfer, sucht er dieses vielmehr\n\n- 3.\n\nnum u m dla Bonn mm\n\nobendrein in einer durch nichts gerechtfertigten Weise\nherabzusetzen, so kann zur Erreichung der Strafzwecke\nder Sühne und der Besserung eine schärfere Strafe geboten sein. Damit wird weder die Preiheit der Verteidigung beschränkt noch geheuchelte Reue oder die Einsicht\nin einen ausserhalb des Bewusstseins liegenden Sachverhalt verlangt.\n\nDie .tatsächlichen Voraussetzungen der angestellten\nStrafzumessungserwägungen hat der Tatrichter — ebenso wie\nbei den Tatbestandsmerkmalen — nach seinem pflichtgemässen\nErmessen zu würdigen. Ihre Annahme und ihre Beurteilung bedarf keiner näheren Rechtfertigung und ist ihres tatsächlichen Charakters wegen der Überprüfung im Revisionswege\nentzogen. Dasselbe gilt für die Auswahl der Strafart. Die\nAusübung des tatrichterlichen Ermessens lässt eine Beein-\n\n“ Flussung durch Rechtsirrtum nirgends hervortreten.\n\nRechtlich zutreffend ist schliesslich auch die kKootenentscheidung (§§ 49 Abs 1, 52 Abs 1, 55 Abs 1 GKG).\n\nGroß Krume -' Dr. Eörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/4-str-392-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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