{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-12_4_StR_971_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-12","aktenzeichen":"4 StR 971/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR gr1/s1 | 2305 017 gi\n\n n nr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden üraftfahrer Werner M — aus an, geboren\nam EEE 1920 in EEE,\n\nwegen falırlässi;jer Tötung\n\nhat der 4. Stra afsenat des \"Zundesgerichtshofs in der Sitzung vou 15. Dai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenats yüsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter.Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt [2\nals Vertreter der Bundessnvaitächaft,\nJustizangestellter mn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarint: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landg erichts in Bielefeld vom 12. Oktober 1951\nim Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nvon Rechts wegen\n\n-2.\n\ngründet\nDer Anyeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Verkehrsübertretung zu einem Jahr Ge-Zingnis verurteilt worden, veil er gelegentlich einer\nSciwerzfehrt mit einem lagen der Besatzungsmacht grobenrlässig ein 2-jähriges Kind überfahren hat. Seiner\nauf das Strafmass beschränkten Revision war der Trfolg\n\nnicht zu versagen.\n\nIn den Strafzunessungserwägungen wird bemerkt,\ndie in diesem Fall zutage getretene Feigheit, für\nsein Tun einzustehn, ergebe sich auch schon aus dem\n\nVorieben des Angeklagten; er sei ‚mehrfach wegen Delik-\n\nten bestraft, die erkennen \"liessen, dass er das Wohl\nseiner eigenen Person stark in den Vordergrund stelle.\n„elcnae mehrfachen Bestrafungen die Strafkammer hierbei in Auße hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entneuen; aus diesen ergibt sich nämlich nur, dass der\nAngeklagte einmal, und zwar vom englischen Kilitärgericht wegen Diebstehls eines Volkswagens verurteilt\nworden ist. Die Revision behauptet, die Strafkammer\nbeziehe sich auf nilitärgerichtliche Verurteilungen\nwährend des Krieges wegen Zersetzung der Wehrkraft\n\nund Fahnenflucht, und hält eine Berücksichtigung die-\n\nser Straien für unzulässig, weil sie auf der politischen Gesinnung des Angeklagten: beruhten.\n\nDas gegen den Angeklagten verhängte Strafmass kann\n\nin der Tat zu seinen Ungunsten Qurch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Fr\nAllen Anschein nach hat die’ Strafkammer die Stra-\n\nfe deshalb schärfer bemessen, ‚weil sie. den Angeklagten\nnach seinen Vorleben charekterlich für!leinen feigling\n\n- 3 -\n\nERROR un\n\na Te nat\n\n. . -\nPan nd ern.\nF una.\nner Re a\nne . pr\n\n...\na...\n\n> - -\n. . mr. - “u - . . di. .\n\n“or...\n\n-— Au .:\n. AL\n\nhält. Es ist indes nicht ersichtlich, auf Grund welcher ürwä,ungen die Schuld des Angeklagten an dem\nTod des von ihm überfahrenen Kindes oder die Gefahr, MN\ndass er sich in Zukunft erneute Verkehrsvidrigkeiten\nzurchulden kommen lassen werde, infolge dieser Charak- ';\ntereigenschaft höher bewertet und daher zur Rechtferti,ung einer härteren Bestrafung herangezogen werden #\nkonnte. Die Strafkammer hat möglicherweise ausser 5\n\necht gelassen, dass die Strafe nach dem Ausmass der 38\nSchuld und der Gefährlichkeit des Täters zu bemessen 3\nist und nicht dadurch beeinflusst werden darf, ob dem 4\nmiter ausser Zusammenhang damit Eigenschaften zuge- IR\n\nsprochen werden, die ihn als in anderer Minsicht mehr\noder vreniger schätzenswert erscheinen lassen können;\ndenn es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass der Beurteilung einer Tat nur Umstände zugrundegelegt werden, P\ndie mit ihr in Verbindung steilen. ur\n\nAusserdem vernag das Revisionsgericht auf Grund\nder insoweit unzulänglichen Urteilsfeststellungen nicht iv\nnechzuprüfen, ob die Annahme der Strafkamner, die Vorstraffen des Angeklagten liessen Teigheit zutage treten, ;\nauf rechtsirrtunsfreien und in Einklang mit der allge- F\nmeinen Erfahrung stehenden Erwägungen beruht. Der in\n‚blosse Umstand, dass der Angeklagte wegen Diebstahl\neines Volkswagens vom englischen tilitärgericht verurteilt worden ist, kann den aus dem Vorleben gezogenen Schluss ersichtlich nicht rechtfertigen. Welche\nerder,eiten Vorstrafen die Strafkammer im Auge haben Br\nkonnte,. 15t den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nN\n‚K\nDr x\nE\nyi\n‘\n\n-Ah-\n\nTiernach ist die Wöglichkeit nicht von der Hand\nsu weisen, dass die Strafkammer sich bei Zumessung\nder Strafe zun Nachteil des Angeklagten von rechtlich unzulüssigen oder unzutreffenden Überlegungen\nhat leiten lassen. Der Strafausspruch kann daher\nnicht bestehen bleiben.\n\nGroß Krunme Engels\n\nNörchner - Mülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-12/4-str-971-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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