{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-11_4_StR_498_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"4 StR 498/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 084\n\nIm Kamen des Volkes\n\nIn dem Sicherun;sverfehren gegen\n\n‘den iandwirtscheftlichen Gehilfen Zerı EEE :\n\nCD, zur zeit in Unterbringun;shaft in der Niedersächs.Keil- und Pflegeenstelt in Lüneburg, geboren an\n\nGEEEEEEEEED 1925 :: EEE ©: <i> SO.\negen Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4. Strefsenst des Bundesgerichtchofs in der\nSitzuns; vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. ijörchner\nBundesrichter Dr. liülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende fichter,\nBundesanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizaxgestellter\nals Urkundsbeamter der Gescliäftsutelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird :\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom\n14. ::ärz 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und äie Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung ,\nauch iiber die Kosten des !echtsmittels,\nen Ges Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nareas, r\n\n.2.\nGründe:\n\nDer an Schizophrenie leidende und deshalb richt\nzurechnungstihige Besckuläigte hat am 25. Septeuber 1950\ndas \\ohn- und Yirtecheftegebäude seines Vaters in Lrand\ngesetzt, so dass es bis auf die Umfassungsmauern niederbrennte. Tas Lrndgericht hat seine Unterbringung in einer\nDeil- oder \"Ilezeasstalt angeordnet. Seine Kevision hat\nErfols.\n\nUnbegründet ist die Eüge, dass die Urteilsfeststellungen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Er-Tchrungssätze verstossen. Vienn das Urteil. den Verdacht\neines Versicherun,;cbetruges mit der Irwägung verneint,\ndass die Versicherungssumme von etwa 15 000 Dii nur die\nLällte der Aufbrukosten decke, obwohl der entstandene\nSchaden nur 20 OCC Di: betrügt, so kenn hierin kein\n“iderspruch gefunden werden, weil die Wiederbeschaffungskosten regelmässig höher sind, als der ‘/ert der durch .\nden Brand vernichteten Gegenstände. Lie iöglickkeit ei-\"\nnes. Schornsteinbrandes ist nach den Urteilsausführungen\nausgeschlossen, weil der Schornstein, wie seine Untersuchung nach dem Brand ergeben hat, doppelsteinig ge- N\nmauert ist und keine schadhaften Stellen aufweist; ° .%\nauch Irgerten in seiner unmittelbaren Fähe keine leicht\nbrennberen Yorrüte. Die Feststellung, dass die Flämmen\nerst in einer Zntfernung von drei bis vier lietern vor a\ndem Schornstein, vom Dielentor ausgesehen, durch das\nDach geschlagen sind, ist nur als Bestätigung der auf\nden unbeschtdigten Zustand des Schornsteins gegründeten\n\n- Schutzbehauptungen zugunsten ihres Sohnes gewertet\n\nSberzeugung verwertet worden. Darin kann kein Denkfehler zefunden werden. Das Urteil schliesst auch einen Wurzschluss in der elektrischen Lichtleitung als\nBre:äursache aus, weil diese Leitung vor£chriftsmässig in einen Kuhlorohr isoliert ist und sich an u\nihr wie an dem Sich erungskasten der liauptsicherung N 3\nkeine Schnorstellen befinden. Dies ist von Dolizei- ee %\nbeomten nach dem 5rande festgestellt worden. Die Lichtleitung kann also äurch den Brand nicht wesentlich besc}hädigt worden sein, was nach dem Sachverhalt da- he\ndurch möglich war, dass die Umfa:sungsmauern, an denen\ndie heitung befestigt ist, stehen geblieben sind. Die “\nBehauptung der Revision, die Lichtleitung sei durch . Br 5\nden Srend völlig verschmort, stelit mit den Urteilsfeststellungen im iiderspruch und kann daher vom Revisionsgericht nicht berlicksichtigt werden. Auch ihre\nAusführungen ‚über die iöglichkeit der Brandentstehung\nGureh: Kurzschluss en der von der Küche zu den Pferdeställen führenden Lichlleitung sinä mit den Feststellun- E 2\ngen über den Zustand dieser Leitung nach dem Brande ‘\nnicht vereinbar und mithin unbeachtlich. Die Angaben\ndcr Zeugin TED ver die mutmassliche Entstehung\ndes Brandes hat das Landgericht ohne Rechteirrtum als.\n\nund ilınen den Clauben versagt. Dabei hat es den Umstenä, dass niemand einen Brenägeruch benerkt hat,\nnur zur Unterstützung herangezogen. Die Revision geht\nvon der !öglichkeit sus, dass aus den Bodendielen\n\nR\n&\nER\na\n-i@\n®\nRE\n\nBa\n\nZelme oder sonstige leicht entzlindliche Stoffe auf die\nTiele herunterhingen, die das Feuer \"mit \\iindescile\"\nverbreitet heben können, so dass kein Brandgeruch .\nwahrzunehmen gewesen wäre. üince solche Annerme. findet\n\nvr\n\nin dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage;\n\nw\n\nDas Landgericht hat seine Überzeusung, dass der\nBeschuldiste der Brand verursccht hat, zulissigerweise\nsuch auf dessen Verhalten gestützt. Us hat festgestellt, dass der Beschuldigte nach dem Brand auffallend\n‚blass und aufgeregt war, einen völlig gestörten LEinruck machte und in unzusamiıenhänsenden Sätzen sprach.\nAuf mehrere Fregen, ' warum er nicht beim Löschen helfe,\ngeb er zur Antwort: \"Lass es doch brennen, das geht\nmich nichts en, sie haben es ja so gewollt.\" sinige\nlionste vor dem Brand hat er ebenfalls in einem ärre-Zungszustend gesact, er wolle das Haus in Brand stecken.\nDass das Landgericht aus diesen Äusserungen eines\nGeietecktenken GScilüice auf seine Töterschaft gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal\nes neben anderen belastenden Umständen auch berücksichtigt hat, dass der Beschuldigte noch am Abend vor\ndem Brend eine ?ilmvorstellung mit Brandszenen besucht hat, wodurch er seelisch beeinflusst worden\nsein kann. Die Auffassung des Landgerichts, dass\nBrenästiftung eine typische’ Verbrechensart schizophrener Ceisteskranker sei, ist in diesem Zusammenhang |\nricht von entscheidender Bedeutung.\n\nDagegen reichen. die Feststellungen nicht aus,\n\n.\n\nam mn u u nn nn\n\num die iTotwendigkeit der Unterbringung des Beschul- \":\ndigten in einer .leil- oder Pflegeenste.lt zu begründen. Des Irteil führt in dieser Dichtung nur aus,\nder Beschuldigte sei nach dem Gutachten des Sach- :\nverständigen gemeingefährlich und werde wahrschein- ”\n„ich weitere erhebliche Streftaten begehen, wenn er\nin Sreineit gelassen werde. Diese allgeneinen Erwä-- 3\ngungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht u.\nelle Iöglichkeiten zur Beseitigung der von dem Be- 3 =\nschuldigten droherden Gefahr für die öffentliche\nsicherheit seprüft hat. Als solche wären besonders\ndie Besiellung eines Pflegers /§ 1910 1bs>2 BGB\n\n%\n“org Fi 5%\n> m ar\nR\n\noder eines Vorzundes nach vorcusgegangener Ent-- :\nmündigung und die Trennung des Beschuldigten vn u\nseinen An’;ehörigen, mit denen er offenber in ge- 2 \\\nspannten Verhältnis lebt, sowie seine Unterbrin- “\nsung in einen /rbeitsverhältnis, in den er ständig beaufsic.tigt werden kenn, in Betracht zu ziehen. ürst wenn Xlarheit darüber geschaffen ist, dass,\ndie Gefehr für die öffentliche Sicherheit durch endere, weniger einschneidende und zumutbare liittel Ri\nnicht abgewendet werden kenn, hat der Tatrichter 5:\neine ausreicherde Grundlege für seine äöntscheidung R\nüber die Notwendigkeit einer Unterbringung nach\n§ 42 db StcB.\n\nBet\n„10\nx\n\n-\nFar\n\nr\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung an das\n\n“\nBU;\n\n6 -\n\nLenägericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Groß u Krumme Dr. Hörchner\nDr. Eülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/4-str-498-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/4-str-498-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.497483+00:00"}}