{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-11_4_StR_420_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"4 StR 420/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 081 13\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Ihefrau Meta P EEE zer. ra =: SE.\ngeboren am EEE 1903 ir EEE.\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nels beisitzende Lichter,\nBundesanwalt GEEEED\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten leta TE\nwird das Urteil des Landgerichts in Lssen vom\n5. „ärz 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft,\nund die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nam an men wet wen HER tum Gun Gun Gun (ER mme an\n\nDie Angeklagte iut die Lhefrau eines Altmetallhändlers, der fortgesetzt und gewerbsmässig von zwei\nlitangeklagten gestohlene Wickelstücke angekauft hat.\nAls die beiden Diebe eines Tages ihrem Abnehmer wiederum\n17 kg \\iickel brachten, trafen sie nur die Angeklagte an.\nDa der Angeklagten der eine Verkäufer bekannt war, und\ndieser ihr erklärte, ihr ifann habe ihm laufend .ickel\nzum Preise von 2 IM je kg abgenommen, kaufte auch sie\ndas Metall auf. Tine kintragung in die (eschüftsbücher\nunterblieb.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte zwar nicht der\nHehlerci nach % 259 StGB für überführt erachtet, sie jedoch wegen fahrlässiger liehlerei im Sinne von § 18 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen jletallen unter\nFreisprechung im übrigen zu 150.-- Dli Geldstrafe, ersatzweise zu fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer\nhabe Verfahrensvorschriften verletzt und auch das sachliche Necht falsch angewandt.\n\n. Die Verfahrensbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und’ ist daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.\n\n§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen-Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl I S 415) stellt die\nfahrlässige Hehlerei unter Strafe, die \"beim Betriebe\neines Gewerbes\" der im § 1 des Gesetzes bezeichneten\n\nEIPFPFR\n\nBE\n\nIamen und für Rechnung des Geschäftsinhabers selb- : To\nständig verwaltet und diesen nach aussen vertritt 5 je\n(§ 12 des Ges., § 45 GewO),nicht aber jemand, der . % ”.\nbloss unter Aufsicht als Gehilfe arbeitet, mag er '\nauch befugt sein, einzelne gewerbliche Rechtsgeschäfte für den Geschäftsinhaber selbständig abzuschliessen (RESt 63, 353, 356; Olshausen, 11. Aufl\n\n§ 259 Anm 28 i; LK 6. Aufl S 841; Feisenberger in\nStengleins !lommentar, Lrgänzungsband 1933, S 11;\n\nOLG Iamburg, HRR 1928 Nr 505; Dalcke 35. Aufl S 430).\nÜber die Tätigkeit der Angeklagten enthält das Urteil\naber einander widersprechende Angaben. Einmal stellt\nes fest, dass die Angeklagte durch \"Fachkunde und\nÜbung gezeigt habe, dass sie in dem LErwerbsgeschäft\nihres Mannes mit einer gewissen Selbständigkeit mitzuwirken pflegt\"; das könnte darauf hindeuten, die\nAngeklagte sei nicht nur als Gewerbe-Gehilfin, sondern als Stellvertreterin ihres Ihemannes in dem er-Örterten Sinne tätig geworden. Ningegen verneint das\nLandgericht die Pflicht der Angeklagten, das lietallbuch zu führen (§§ 6, 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes),\nweil es nicht habe verlässlich feststellen können,\nin welchem Umfange sie in dem ehemännlichen Geschäfte- x\n\n- 3. Si:\nArt begangen wird. Nach der vom Reichsgericht ent- ® DE\nwickelten, herrschenden Lehre kann Täter des Ver- I &\ngehens nur sein, wer das Gewerbe treibt, also der * u\nBetriebsinheber sowie dessen Stellvertreter, der % K\ndas Gewerbe im ganzen oder in einzelnen Zweigen im b; K\n\n-4-\n\nbetrieb mitwirke, und hebt bei der Erörterung der\nHehlerei (§ 259 StGB) sogar hervor, es habe sich bei\ndem Ankauf um ein einmaliges Geschäft gehandelt.\n\nDiese \\iidersprüche in den tatrichterlichen\nFeststellungen machen dem Senat eine abschliessende\nrechtliche Würdigung des Sachverhalts unmöglich und\nnötigen ihn dazu, das Urteil gegen die Angeklagte\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\ndamit es die Art und den Umfang der Tätigkeit der\nIhefrau in dem ehemännlichen Metallhandel widerspruchsfrei kläre.\n\nDr. Groß Krumme Dr. Hörchner\nDr. IWülle Dr. Augustin\n\nf\n’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/4-str-420-51","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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