{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-11_4_StR_350_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"4 StR 350/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2272 079 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Witwe Caroline N ED :eı. ED\naus HE , geboren an EEE 1559 in\n\nHm,\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter@iiuip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund von\n25. Januar 1951 dahin geändert, dass im Urteilssatz die Worte:\n\nVon der neuen Gesamtstrafe sind ein Jahr und\nzwei Monate:: zu vollstrecken\n\nwegfallen,\nDie Angeklagte hat die Kosten der Devision zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nin Dortmund vom 14. Februar 1950 wegen versuchter Abtreibung in vier Fällen und einer vollendeten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten. verurteilt worden. Drei Abtreibuungen varen im\nSommer 1949, eine weitere im Oktober 1949 versucht, die\nvollendete Abtreibung am 15. September 1949 begangen\nworden. Das Landgericht hatte die Gesamtstrafe aus\nfünf Einzelstrafen von 3, 3, 3, 3 und 5 Monaten Gefüngnis gebildet.\n\nDurch das angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen eines weiteren, im Jahre 1946 an der Haustochter Irmgard VD besangenen Verbrechens\nder Abtreibung unter Annahme eines minderschveren Falles zu einer Gefängnisstrafe von vier .„onaten verurteilt. Das Landgericht bildete gleichzeitig aus den im\nUrteile vom 14. Februar 1950 verhängten zinzelstrafen\nund der neu erkannten Strafe eine Gesamtstrafe von einem\nJahr und vier Monaten Gefängnis und ordnete an, dass hiervon ein Jahr und zwei Monate zu vollstrecken seien.\n\nDie in zulässiger Weise auf diese Anordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat üurfolg.\n\nZur Begründung seiner auf § 4 Abs 3 StfC gestützten Intscheidung\\führt das Landgericht aus: Dem Sinne\nder Amnestie und Yaer Billigkeit entspreche es, dass\nalle Einzelstrafen aus der neuen Gesamtstrafe herausge-\n\n-\n\n..- 3 -\n\nx 8%\ntr.\n\n2 en\n2 2%\n\nnee\nDD Pre\n\n5 Pe .\nRUREBTn De: ,\nEn -\nA\n5\nm\n\nlöst würden, die für die vor dem 15. September 1949 begangenen Taten festgesetzt worden seien, Für die vier\n\nvor diesem Tage verübten Straftaten sei eine Gesamtstrafe von zehn Monaten anzunehmen. Auf diesen Teil der\nGesamtstrafe sei § 4 Abs 3 StFG anzuwenden und deshalb\nanzuordnen, dass von der neuen Gesamtstrafe 1 Jehr und\n\n2 Monate zu vollstrecken seien. jr\n\nVom Boden der Rechtsauffassung des\naus müsste indessen die Anordnung schon\ngehoben werden, weil es dem erkennenden\nder Zuständigkeit zur Entscheidung über\n\nLandgerichts\ndeshalb auf-Gerichte an\ndie Vollstreckung\n\nY\n\nen\n\nge wa FOR e.\n\nneue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straf-\n\nder Strafe fehlt. Hierzu wäre gemäss § 458 St?O die T\nStrafkammer im Beschlussverfahren berufen. E\nN\n\nDie Auffassung des Landgerichts trifft aber auch ?\nsachlich nicht zu, da § 4 Abs 3 StFG auf den vorliegenden Sachverhalt nach der ständigen lechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs keine Anwendung findet. Die\nAngeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949\n\nFREE, ET >\nu a pn\n\nx\n>\n\nerlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen\nStraftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe\nvon 10 ,Monaten Gefängnis angenomten hat, verwirkt ($$ u\n4 Abs 1 und 45 2 StTG.BGH Urteil vom 5. April 1951 By\n- 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951.- 4 StR 63/50 =\nNIW 1951 S 533 Nr 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -,\nvom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951\n\n- 3.5tR 79/51 NJW.1951 S 728 Nr 29 und vom 10. August |\n1951 - 4 StR 18/51 -). 5\n\n“\n\nDas Landgericht hat hiernach der Angeklagten zu\nUnrecht für die vor dem 15. September 1949 begangenen\nStraftaten bedingten Straferlass bewilligt. Die Anordnung der abgekürzten Strafvollstreckung muss deshalb\nwegfallen, die neu gebildete Gesamtstrafe ist vielmehr\n\nunbeschränkt vollstreckbar.\nDie Kostenfolge beruht auf § 465 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Dr. Hörchner\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/4-str-350-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/4-str-350-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.457304+00:00"}}