{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-09_4_StR_45_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"4 StR 45/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"s Wer die der Kinrichung unterliegende Sache nach“ der\nTat, aber vor der Rechtskraft des Urteils: gutgläubig\nerworben hat, kann sich nicht auf § 415 Satz 3 RAD’\nberufen (entsprechend RGSt 62, 49 ff; 63, 23, 25;\n69, 32 ££f), Jedoch tritt der 4 Senat der. neuen\nnechtsprechung des 1, Senats zu § 414 RAO bei\n(i Stu 139/51 vom 9. Oktober 1951).\n\nII. Gesetz: Rao § 401 | Di\nSteB8 40\n\nRechtssatz: Ein Geldbetrag, den der Schmuggler nach dem‘ bs 7\nder Ware bei seiner Ergreifung bei sich führt,. ka\n- mindestens in der Regel - nicht ohne Anrechn\nauf den Wertersatz (§ 401 Abs 2 RAQ) eingezogen\nden. sofern nicht besondere Umstände die Einzie\nnach § 40 StGB rechtfertigen. u","text_plain":"Pr das. Nachäthlagewerk! . En NETT\n\n‚Nicht, für. die, ‚Antliche Karma!\n\nI. Gesetz: RAO 55 114g 445°.\n\nRechtssatz:s Wer die der Kinrichung unterliegende Sache nach“ der\nTat, aber vor der Rechtskraft des Urteils: gutgläubig\nerworben hat, kann sich nicht auf § 415 Satz 3 RAD’\nberufen (entsprechend RGSt 62, 49 ff; 63, 23, 25;\n69, 32 ££f), Jedoch tritt der 4 Senat der. neuen\nnechtsprechung des 1, Senats zu § 414 RAO bei\n(i Stu 139/51 vom 9. Oktober 1951).\n\nII. Gesetz: Rao § 401 | Di\nSteB8 40\n\nRechtssatz: Ein Geldbetrag, den der Schmuggler nach dem‘ bs 7\nder Ware bei seiner Ergreifung bei sich führt,. ka\n- mindestens in der Regel - nicht ohne Anrechn\nauf den Wertersatz (§ 401 Abs 2 RAQ) eingezogen\nden. sofern nicht besondere Umstände die Einzie\nnach § 40 StGB rechtfertigen. u\n\nAktenzeichen: 4 StR 45/50\nUrteil vom 22. November 1951 LG Bielefeld\n\ntens = in\n4.5: 42 30\n\nA\n—\n\nun ne re Tan\n\nIk\n\nLET\n\nIn ger Strafsache u\n\ngegen\n\n° i\n\n,!\n\n[E\n\n2, \\\n4o\n\nwegen Zoll- und Steuervercchens\n\nhat der 4, Strafsenat des Iundesgerichishofs in der\nSitzung vom 22, Lovember 1951, an der teilgenommen haben;\n\n\"lem 1\") . .. 5 U 2 [al\nDe Kl SEE SEE Zr Em 2 -. re\nen te le ut Te 98\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunme\nEundesrichter Dr, liörchner\nDundesrichter Dr. ingels\nZundesrichter Dr, Lülle\n\nels beisitzende Richter,\n\nObersteatsamvalt Dr. up\n\nals Vertreter Ger Bundesanvaltschaft,\nJustizengestclliern\nels Urkunüsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf Gie Revisionen des Hauptzollamts Osnabrück als\n\nNebenklügers und der Angeklagten N und 9 2 h\nwird das Urteil Ges Londgerichts .Tielefeld vom 2. härz 1950 !\nsamt den zugrunde liesenden Feststellungen aufgehoben und |\nSie Sache sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 04\nüber die \\osten des Rechtsmittels, an das Taandgericht }\n\nzurückverviesen,\n. ® . j\nvon Rechte wegen “|\n\nDas Lendgericht hat sünmtliche Angeklagten der Tort.-\nsesetzten scwerbemi;ssigen Steuerhehlerei (§§ 403, 4016\nRO), die Angeklagten Tip u: SCHE ausserdem\nder Zortgesetzten Beihilfe zur gewerbemässigen Steuerhehlerei anderer Personen (§§ 403, 401v, 398 RLO) für schuldis erachtet, Da die Strafkammer geringere als die im .\n§ 53 Abs 1 des StrFrG vom 51. Dezeuber 1949 vorgesehenen’\nStrafen für angemessen gehalten hat, hat sie das gegen\ndie Anz ‚el 1agten gerichtete Verfahren enngestelth ‚Jedoch‘\n\nden be eschlnenahnten ve ron, eines dem Angeklagten Hollkönner gehörenden Kraltwagens, cines bei diesem Änge- .\nklagten beschlaznahmten Gelübetregs von 2700 DU und\neines braunen Koffers sowico auf Wertersatz erkannt,\neoweit Icine Linziehung erfolgen konnte.\n\nGegen dioses Urteil ist von Kauntzollaunt Osnabrück\n\nTiaiiliger sonic von Gun Augeklugven Ti vd\nSB : Nevision eingelegt worden.\n\nDas Haunbzollant rügt dic Anwendung des Straffreiheitsgesetzses auf das Lteucrstrafverfahren und erstrebt\näle Linzichung von zwei weiteren Kraftwagen, die zur 2%\n\nWr . *\nDbefürderung des Schmuggelguts benutzt worden sind, Ja \"x\n\ndoch jetzt im Digentun dritter Dersonen stehen. Be a\n\nF\nx\n\nDie Angeklagten Tv. und SE rigen die\n\nangcecrünete Dinziehung, insbe sondere ges Kraftwagens, .\nsowie Gie Verurteilung zur Leistung von Vertersatz... .. i\n\nDas Oberlandesgericht Kamm, von dem an sich üben, .’;\ndie Revisionen zu entscheiden war, hat em 8.August 1950.\n\ngemäss % 35 Abs 1 der VO zur Durch? der Hl Re 0°. +1\n\\r 98 vom 17. Novenber 1947 (VOLL BZ 1947 S 149, 152)\nbeschlossen, die Sache den Obersten Gerichtshof für u\ndie Driticche Zone vorzulcgen, da es beabsichtisste, Be\n\nvon der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs zu § 42, 0\n\nStrfrG abzwweichen. Das Verfahren ist gemüss Art 86 RT,\n\nAbschn III Ir 110 Abs 1 des Rechtsvereinheitlichungs-\n\nges. vom 12. Sep%enber 1950 wit dem am 1.Olitober 1950\n\nerfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage,\n\nin der es sich befand, auf den Dundesgerichtshof übergegangen. Dieser ist nunmehr zur Untscheidung über\n\nGie Revisionen zuständig.\n\n' 3\nI. Zur Revision des Nauntrol.lants. .(Nebenklägers)i\n‘ Sara\nlo Soweit diese Bevioton gecen die Anvenfung, dsB!-’ !\nStralfreiheitsiesetzes gerichtet. ist. kann ihr der.‘\ny . “ y- : *\n„rfolg nicht versagt vierden. ER az\n\" nn ab Ma\nPia .. DER we\n\n§ 12 yrrirG schliossi, wie der DundesgerichLaho?\nnzwvischen -— im -inkleng, wiv Ger ‚Stellungnahme desk*-\nOberlandesgerichts Hann in den in der vorliegenden.\nSache ergangenen Beschluss vom 8. August 1950 - cab,\nschieden het, alle Steuerverz gehen,. auch die Stenerg;\nLcelilerei und däle Beihilfe hierzu, vongder Strefzreist:\n\n2\n\nheit aus (BGH ,St 1, ‚Ta E82); en\n\n. £\n\n‘\ner 8 , 2\" . un\nA Fe\n\nDeshalb ist das \"angefochtene Urteil, soweit aus.\n„instellung den Verfahrens erkannt worden ist, u\n\nheben. en\n\nIs Fr .\nPa? BR N - .\n\nDie Frage, ob der Übergang vom ordentlichen Terjahren in das selbstindige Einziehungsverlahren zulässig\nvor (vol Drandstetter StrfvC § 3 Randziffff), kann\nGehingrstollt bleibon, da das Urteil ohnehin aufgehoben u\n\n\\\n’ tr\n\n.- u.\n\nwerden russ und in der neuen Tauptverhandlung auch Über\ndie Tchuldfrage zu entscheiden sein wird.\n\nvbercies bestehen rechtliche Zedenken dagegen, daß\ndas Lerdgericht in den festgestellten Sachverhalt den\nWatbestand der Steuerhehlerei (bezw, der Beihilfe dazu)\nund. nicht den der Zoll.. und &teuerhinterziehung (bezw.\nder Deihilfe dazu) gelunden hat, Die Varen unterlagen\nan sich der abzabenflichtz sie varen „ abgesehen von den .\nZigaretten, euf die sich die Abgabenhegünstigung Überhaupt nicht erstreclite, -- nur unter der Dedingung frei\nvon Abgaben gelassen worden, dass sie als Liebesgabensencungen lediglich zu persönlichen Verbrauch durch\ndie bedcchten Insassen des Lagers Bergen-Belsen 'bestimnt\nwaren (vgl Verf vo 23.8.1946, HuzB 19468 71%\nDrl vs 15.11.1947, St u ZBI 1947 8 398 f); da die Waren\nvon den Ingerinsassen weitergegeben wurden, um alsdenn\nin den Zonäel gebracht zu werden, entfiel der Grund\nfür cle abgabenfreie „beriongumgs Sie Abgabenschuld\nentstand curch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung Über Cie Voren (9 15 Abs 8 ZiEE 2 u Abs 4 Zollger).\nYinterzogen wurden die Abgaben zu erster Leihe äurch die\nTersoien, die Über die Waren erstualig vorschriftswidrig\nverfigten (§ 47 Abs 1 Ziff 2 Zollges). Steuer- und Zollhehlerei l:ann.jedoch nicht vegan gen weräen, solange nicht\nSie Vortat abgeschlossen ist, \"Diese Vorau ussetzüng' liegt\nbei der Zollhinterzichung erst: dann vor, wenn die' zollpflichtige Vere \"zul Ruhe gekommen\", d.h. am Bestimmungsort, \"\nam Ziel der Lefürderung angelangt ist (RGSt 54, 251. F 555\n138 f und 226 T; 67, 545, 548 £ und 356, 358 sowie den\nsel269,,1933 74, 161, 163), und bei der Verbrauchsteuerhinterziehung erst dann, wenn die \"i we in den £Zreien In-'\nlandsverlichr verbracht worden ist (dest 72, 184, 136; 773,\n106 ZE). Diese herkmale waren noch nicht gegehen, als die\nWaren den Angeklagten bezw, den von SEEN befßräerten\n\n[12\n\nTr ge,\n\n- -\n\nmr. 700-0\n\nnr\n\nmn.\n\nm\n\n-5-\n\nGritten Personen im Lager Dercen-Belsen übergeben\nwurden, Line Sonderstellung nimmt leciglich die Ehe-Zreu CD :i:.. dic zur beim Absatz mitgewirkt\nhat, nachden üzrs Zoll- und steuerpilichtige Gut\n\"zur Tuhe gekommen\" war. Diose rechtlichen Cesichtsunlte wird cio Strafliomucr bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben.\nWeiterhin werden die einzelnen hinterzogenen\nSoll- und Steverbetrüge zu ermitteln sein. Ärst denn '\nbietet sıch eine cinwandfreie Grundlage für die\nStrafzunessung, besonders für die bieher unterblis- '\nbene Testsetzung der Geldstrafen.\n\nDen inneren Tatbestand, namentlich die Trage, in.\nwelchen Unfeng lTiittäterschait und inwieweit Beihilfe\nvorliegt. wird das lardgericht sorgfältig aufzuklären\nund das üOrgebnis im Urteil Carzulegen haben. Bei den\n\nIingetlagten See ist zu berücksichtigen, dass\nwwverksubsslgleit nur deu Teilnehner zugerechnet\nwerden lonn, in dessen >erson dieses .lerkmal vorliegt\nS 50 Abs 2 StG2; Hartung Steuorstrafrocht § 401 b Anm\n\nIT Abs 5)e . Jin\nBi ..\nAuch die Any enübarkeit des § 401 d Abs 2 zit? inmao\n\nwird zu »rülen sein. u Re , , \\,\nR a \\ \\ . ‘\n\n.\nrn\n\nSoweit dem Angeklagten sumatai Beihilfe zu de\nZoll- und Steuervergehen dritter Personen zur gi. v | Pr\nfüllt, sind auch die bei dieser Gelegenheit von ihm 9\n\nDR „>\n\n» *\n\nselbst nitgcbrachten Waren zum Gegenstand der Aburtedr\n\n14 v b,\n\nN\nlung zu machen. Es handelt sich hierbei ers ichtlich- ‚dm Be:\n. u rn “ re\ncine in derselben jeweiligen Beförderung liegende 'eif- Dr\n5 1 ’ R “. 7 L\nheitliche Tat. ur, a:\nWR ruhe\n\n» , “ aut >\ny hf, ei nid\n\nIE 2! N hr\n\nFEETIR N ”\n\na u\n\n. P2 * fu ei\n\nI\n\n6 -\n\n“\n\n&e Ficht beigetreten werden konn der Revision dos\n\nTebenkligers insoweit. als sie die Hinziehrng der\nbeiden Araftvwogen Horke \"TRV-Ieisterklasse\" und Nark\n\nER RE RETLUITALIE num ne um\n\nanderen Cie zur Tat benutzt, aber inzwischen\n\nvon Anselilegten T' an Dritte verfussert wor-\n». 1} \" [}\n\nden „ind. für zwingend vorgeschrieben erachtet,\n\n.\n’\n\nZuar können sich die Zrwerber, sofern sıe gut\ngliubig waren, nicht auf § 415 Satz 3 RAO berufen,\nda diese Vorschrift nach ihren klaren Vortlaut nur\nfür einen Trwerb nach Rocktskraft des Urteils, nicht.\neber für einen sonstigen Erwerb nach dor Tat in De-\n\nrecht kommt, Insoweit ist der Rechtsprechung des\nNeichsgerichte (RGSt 62, 49 Ti; 63, 23, 25;69, 52 f£)\nund den herrschenden Schrilttun (Fuchs, INandbuch d«\nBTLELO iwafrochte uU. Steuerstrafveriairens S 81\nAum B 3. Nertung, Stouerstrafrecht 9 415 Ann 1 Abs 2,\nTroeger Stouerstrairecht 2. Aufl Anm zu § 415) beizutreten.\n\nDer Zundeszerichtshof hat aber inzwischen die\nfrühere, stüöndige Rechtsprechung des Reichszerichts,\näas die Dinsiehung gegenüber unbeteiligten Dritten.\n&urch y 414 RLO für zwingend vorgeschrieben hielt,\nauf; ereben und in einen zun Abdruck bestimuten Urteil:\n(1 StR 139.51 vo 9601:4.1951) im Anschluss en die\nRechtsnrechung des Deutschen Obergerichts für das\nVereinigte Wirtschafltsgebiet (BGBl 1950 S 371, EIntsch-Nr 11 Zi22 I) sowie in Übereinstimmung mit der Stellungnalime des Oberlandesgerichts Hamm in den in der\nvorliegenden Sache ergansenen Beschluss von B.August »\n1950 dahin erkannt, dess däle Zinziehung gemäss 9% 414\nRAO Segen dritte, an der Steuerstrafteat unboteiligte\nPorsonen nicht in allen Fällen erfolgen müsse, sondern\nim Dinsel’all nach nllichtgemössen Ermessen des Tatrıchters ancrcorenet werden könne. Für die Jurübung\ndiesen Drmossens ist wassgebend, ob im Einzelfall Zer\n\nr »\n» -\n” x\n\n- 1 -\n\n.\n\neachverhalt einen Rechtfertigungsgrund für dıe Anordnung Ger Ninzichung zu Lasten des Dritten enthält,\n\nDas trıiTt insbesondere denn zu, wenn dieser bei oa\n\n>%\nAnwendung der erZorderiichen und von ıhm bıllıyer- » rn\nweise zu erwartenden Sorgfalt die Denutzung des Be- gl\n\nförderungsnmittels zur Re,chung der Tat hätte erkennen\nkonnen, oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist.\ndessen Zusammenhang mit der Tat [ür ıhn erkennbar war,\n\n‚Die neue Eeuptverhandlung wird Gelegenheit bıeten, r\nden Sechverhalt von dieser rechtlichen Grundlage zus *\nerschöpfend aufzuklären.\n\n”\n\n}\n\nla Zae Binzıehung:s . \\ 2.\na) Tach § 401 Abs 1 Ro erweist sich die Einziehung Bi\n\nder beschlapnahnten Waren in Ergebnis als begründet, Sie 9\nva 2a der aoaen Dutscheilung gesLebenenfalls auf die .\niı Urteil erwehnten, beı dritien Personen beschlaL- .:\n\nnahrıten Taren zu erstrecken sein (vgl ob), sofern aicht\nÜ\nDereits anderweit binziehung erfolgt ist,\n\n> . 4\nDS\n\nMarke. \"Deipder-nöhbr des...\n\num I a ai\n\nb) Auch der Kraftwaxer\nAngeklagten Tip mit dem die Taren ‚befördert, !\n\nvlg“ .\nworden sind, unterliegt der Zinziehung nech ter zwin- ER\nsenden Vorschrift des 5 401 Abs 1 ‚RAO..Den Tegonteilıgen Ausführungen der Revision des Angeirtagben rail\n\nnd kann nicht beigetre ben werden. _ 4\n\nv\n\nc) Bedenken begegnet aber die 2 Sinziehung, der vei\n\ndiesen’ Angeklagten beschlagnehmien 2700 DU. _ nad\nDas Landgericht hat diese Lassnahme damit, verründet, j\ndass der \"oldbetra g \"as dem Absetz der zilbaren Ware TR\n\n£ -\n\nerzielt\" und \"Tür cice Fortsetzung des Unternehmens\nhestimit\" Gewesen sci.\n\n401 Abs 1 RO, auf den eich cie Strafkammer\nberufen hat, biotot Ziir diese \"anzichung keine Grund- .:\nlage,\n\nZur Frege der Anwenäbarkeit des § 40 StGB ist\nins oroit auf folgendes hinzuweisen: .\n\nDer Celdbetrag ist durch das Zoll- und Steuerveri;chen SRnonoNT \"hervorgebracht\" wie etwa ein\ndurch Die ehl erbeutever Geldbetrag (vgl RGSt 25,\n165 ££; 39, er 53 54, 223 3; 10, 92, 945 72,5 387,\n590). Nach Lage des Falls läcst sich ech‘ eu die\nAnnahme vertreten, dass der Geldbetrag zur Begehung einer Strartat gebraucht worden, oder hierzü\nbestimmt Gewesen geiz; hicrzu hat die il Rechtsprechung\nzir denı Regelfall verlangt, dass os wenigstens zum\nVersuch einer Giraftat geltonmien ist (RoSt ET; 243;\n\n4.4, 140 21; 49, 208 22 . Die Srirägung dass die\ng ine nen ciner in der, Aus thrung bei; sriftenon Bemmelstraftat (des gewerbs sniösigen Zoll-- und Be\nStouorversche 0:8) beobsichtigt var ‚(Rast 42 515 2). £\ngreift schon ‘deshalb nicht eufchs“ \"weil Gie \"irühere u\nu. Rechtspreckung zur \"Sammelsträ Piat von Reichsgeriöht ge\n- aufgegeben worden (208% 72, 164 ff), und der Durldei-\n\noh\n\nserichtshof den beicotreten int” (zei $ St 1, 41 22)5”\nbestenen aber auch Bedenken, geben dic Annahne; ‚daß.\nder Gellhbetrag zur weiteren \"Degehung eines in der .\nAusführung begriflenen Zortze: setzten Verschens (2cBt 60, .\n361 21; 52, 522 £) bestirnt war, 'denn die Angeklagten. -\nbefanden sich, \"als der Tagen von der Polis 4 gestellt\nwurde, nicht auf der Fahrt nach ‚dem Lager Sexen-Belz\nR \\ son zur Anschaffuy; „von ware, sondern auf der Rück-\n\nsen.\nLi\n\nni\nm 9 _ u ‘ ” I 2\n\n. *\n\nfahrt von Osnabrück und Ibbenbilren, wo sie die \\a-,\n\nre abgesetzt hatten, nach ihren Wohnort Rahden, Der 3\nGeldbetrag stellte offenbar den Gewinn dar, den die | BR:\nAngelilagten @urch den Vertrieb der Schmuggelware, Br N;\nalso auf Grund eines bereits begangenen Zoll- und \\ AR.\nStceuervergehens erziclt hatten. Tr\nDie Rinziehung des Geläbetrags erweist sich Be\nüberdies aus einen anderen Grund als bedenklich, BR:\nWenn euch § 40 StGB im Berciche des Steuerstraf- BR\n‚rechts neben § 401 RAO; der’ nichts Gegenteiliges _ . Me:\nhestirnt (vol 6 591 RAO) crundsützlich in’ gewis- nl We;\nson TUnfäng Anwendung finden kann, so ist doch zu Be:\nderiicksichtigen, dass die \"Sicherstellung des der . \"iR\nAbgabepfllicht unterlicgenden Guts durch die im g 401 °\" ui\nRAO setrofcenen- Vorschriften: über die Kinziehung Bi\nund den Wertersatz cine Solche Reogelüng erfohren hat, ZN\ndass - nindestons in der Rogel - kein Bedürfnis an- u;\nerkennt werden kann, ausschdem'den Erlös der Schmg- : 8\ngelvere volmno Anpecenung auf con Vertersatz einzuzie- BR\nhen, lin solches Irgebnis ceht - mindestens in der’ . . De,\nRosel - Über lie Ziele’ hinaus, die der Gesetzgeber BR\nbei der Schaffung des $ a AO im kuge hatte. j on , .\nAlle diese Gestchtapänkte wird der Vatrichter‘. en BER;\nbei der neuen Intocheidung- zu beachten‘ ‚haben. ' rn ’ EP.\nj De u are:\nS\n\n&) Der \\offer kann nicht ı anch 5 ‘40I’ RA0 eingezogen\n\nwerden, da er kein Boförderungenittel in Sinne re Be:\nVorschrift ist (TGSt 68,'44 25 016 Hanburg IR 1933 Ur. Zu:\n1543). Auf derartige Behältnisho, die zur Verbringung BR\nvon Schrusgelgut benutzt worden sind, ist lediglich BB:\ny 40 StCD anwendbar (Hartung Stenerstrafrocht 3 «ol zu Be.\n\nAu V Ans 45 vol § 391 RAO sorie: Rest 49; 2ö8, \"211 @b);\ninsoweit ist ein Lecür? £nis ‚onzueikenneni; die Lücke des\n\n-10- .\n\nGesetzes mit Lilfe des § 40'StEB zu schliessen.:Je-Goch ist sich cas Tendgericht ersichtlich nicht. dessen bewußt gewesen, dass die Winzsichung bei Änvendung des § 40 StCD von Ceinem Ürmessen ablinge\n\nD\n©\n(e)\n\nI_-r\nbar!\n&\na\n2\nNS\n..\n\nDie Strarkernmer hätte allerdinss von ilırem Standfunkt aus, wie die Revisionen der Angeklagten zutref-Zend geltend machen, nicht auf-Wertensatz erkennen\ndürfen, wenn sic das Verfshren wegen Straffreiheit,\neinstollte, da in§ 3 ‚Abs 3 StrPG nur die Einziehung,\nnicht aber der Vertersatz einem selbständigen Ver-Fahren vorbehalten ist (EGH-S5t:.1, 74).\n\nFührt die neue Heuptverhendlung zur Verurteilung\nder Anzcklasten, so ist für den Fall, dass die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf: Vertersatz\nzu erlormen (5; 401 Abs 2 R10). Die Werpflichtungt\nSrluuch = toren sur Worisrsuvlleinvaug bat, solange\n\n“sie nicht tatsüöchlich erfüllt worden ist, ohne ine\nSluss auf den Umfang zu beeiben, den den Angeklä&-\nten üio Leistung von Wertersatz aufcrlegt wird (vol\noben II la). '\n\nr .\n\n„\n\nDas engefochtene Urteil enthält im Ausspruch |\n{ über den Wertersatz auch rechneris che Unstimmigkeiten.\nAn welcher Stelle des Urteils die „chlerauellen zun.\nsuchen sind, ob es sich un ‚blosse Rechonfehler handelt,\no&er ob üle zu Erunde ‚gelegten liongen nicht zutreffend\nlestsostellt worden sind, lässt sich nicht zuverlässig\n\nklären. .\n\nj Der Derechnung des Vertersatzes ist.der gewöhnli-,\n\nche inlöncische Verkaufspreis (in der Regel einschliecß-Ne . .\n\ns en\nyear . “\n\nlo\n\nlich Zoll. und Steuer) zu Grunde zu legen (RGSt 48,\n104. 112; 62, 407, 4105 67, 257 f5 75,.100, 1037\nRG ERR 1938 Ir 1524; 1939 Nr 294). Dass die Straf.\nkenmer die Grosshandelspreise verwendet hat, ist\nengesichts der in Detracht kommenden Varenmengen\nnicht zu beanstanden,\n\nAuch insoweit, als den beiden Beschwerdeführern nur Beihilfe zum Steucrvergehen zur last fällt,\nhat Verurveilung zur Leistung von Wertersatz zu\nerfolgen (RüSt 62, 49, 52 u 246, 2495 65, 283, 2855\n68, 11 2). Allerdings darf jeder Teilnehmer nur nach\nllassgabe seiner strafbaren Be teiligung zur Leistung\nvon Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53\nund 246, 2495 68, 221 £). Auch die von FC;\nCD >: DEEEEEED Seschmussclten Waren werden s9-\nnach (unter entsprechender Tesistellung der gesamt-\n\nschulänerischen Eaftung) zu berlicksichtigen sein..\nJedoch wird die Strafkaminer zu beachten haben, dase.\n\nbel der ersien uhr des Ko den ingeilaztau\nTED nach Cen bislierisen Festsiellungen an\n\nsich keine straibare Teilnalne zur Last zällt, pad\n\ndass die Beteiligung des Schwarze insoweit noch\nsenauerer Aufklärung bedarf, zu prüfen bleibt elier-\n\nGinss gegebenenfalls die Anwendberkeit des § 416 Abe‘.\n\n2 und 3 RAO euf den Angeltlagten Ta. . N\n\nDie Urteilsfornel ist insofern zu veanstenden, als,\n\ndurch die Verwendung der Worte \"darüber Arge Zu\nder Lindruck hervorgerufen wird, dass die Ange sgten ,\n\nVo vn. ) eusser den 11058,10 Dii weitere vr,\nR 304 nn\n\n1118,10 Lil Vertersatz zu leisten haben, wihrend üleser °,\nBetrag, wie der Urteilszusammenhang erkennen l&sst, in\nder Gesamtsumne von 11058,1.0 DE bereits enthalten tote,\n\nr Be :\n\nwe N:\n“ 2}\n\n-13] -\n\nIn den neuen Urteil wird an Stelle des \\ertersctzes Lir con Fall Ger | hichtheitreibbarkeit gemäss\n29 SteD eine Ersatzfveiheitsstrafe auszuwerfen sein.\n\n[2\n\n<>\n\nTil, urgebris:\n\nDer fenat vermag auf der Grundlage, die das engelochtene Urvcil bietet, nicht von sich-aus zur BeeG des £chuldonruchs u gclangen. Üs wird -.\n\neschen von der ..hefrau EU 007 bei der sich\nae Innchrie von Zoll- und Steuerhehlerei 2ls gevecht-.. .\nSertict erweisen kenn, - bei den übrigen Angeklagten \\\nje nsch der Costaltung des inneren Tatbestands Boll-...\nund Steuerhinterziehung oder Leihilfe;hierzu an. u\nStelle der Steuerhohlerei zu treten haben. Die Schuld-..\nspruchberichtigung curcl dag Tevisionggericht ist‘ ‘\nnicht möglich, da namentlich zur inneren Totscite\n(Hittiterschoft oder Deihilfe) con Urteil nicht das... /\n\nErforderliche zu ontnelinen ist, Dinzu kommen die\n\ner\nI.\n\nai\nET\n\nDi.\n> une\nen.\n\n>\n.\n\nz-Ee\"\n\n3\nne:\n\nen ia\nERBAT-See\n\n.\nnn.\n\nA\n\nerörterten vreiteren rechtlichen Bedenlien und\nrechnerischen Unstinmigkeiten. die den Schuldumfong zweifelhaft erscheinen lassen. .\n\nDas Urteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben.\n\nGroß Lrumme Dr.llörcuhner u\nEngels Dr.Külle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/4-str-45-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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