{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-05_4_StR_978_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"4 StR 978/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a Ce\n2272 035\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nen Kaufmann Felix Avdert DD zus ICE.\ngeboren en EB 1912 in Ka, 2.27%. in Unter-\n\nsuchungshafT,\nwesen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Mrz 1952, en der veilgensmnen haben:\n\n.Senatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Geier\nSDuntescltuuct 0 Dr suglko\nSundesrichter Dr. Hülle\nBundiesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitse..de Richter, '\nBundesanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanges tellter >\nals Urkundsbeamter \"der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 5. Oktober 1951 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben unä äie\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber äle Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzurerweisen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu)\n\n-2.\n\neränder\n\nte\n\nDer Angeklagse trank von lo bin 35 Uhr vier Flaschen Bier und fünf Gläschen Schnaps; anschliessend\nnahm er mit einem Bekannten zusamnen noch 1,4 1 Kornbranntwein zu sich. Unter der Einwirkung üleses\nAlkohols suchte er mit der achtjährigen Doris Ti\neine Öffentliche Fernsprechzelle auf, setzte das Kind\nauf des für das Teilnehmerverzeichnis besiimnte Brett\nund fasste dem Mädchen unter Kleid unä Schlü:fer wie-Gerholt an den Geschlechtsteil.\n\nDas Landgericht hat den einschlägig rorbestraften\nAngeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1\nNr 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Ehrverlust\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-Fahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes.\n\nDie Verfuhrensbeschwerde nehauriet, ie Strafkammer habe den Beweisamtrag des Staatsanwalts, den Angeklagten auf seinen Geisteszustanä untersuchen zu lassen,\nnicht beschieden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\n\n(§ 274 StPO) hat die Anklagebehörde einen solchen Antrag.\n\nnicht gestellt. Das Revisionsvorbringen ist daher insoweit unbegründet.\n\nDer Sachbescawerde kann dagegen der Erfolg nicht\nversagt werden.\n\nDas Landgericht hat geglaubt, die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war, ohne\n\nT\n\nSachverständigen entscheiden zu können, weil er auf\nmehrere Zeugen, die ihn im Anschluss an die Tat stellten, nicht Gen Eindruck eines \"sinnl5s\" Betrunkenen gemacht habe, wie es an mehreren Stellen des Urteils ausführt. Danach scheint die Strafkamner den Begriff der\nBewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt\n\nzu haben; denn diese liegt nicht erst vcr, wenn die\nTrunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist, sondern schon bei einer das Geistesleben beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins mit den in § 51 beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen\nvgl RGSt 64, 3535 67, 149). Auch wenn der Angeklagte\nsi folgerichtig verhalten und seine Erinnerung an däie\nEinzelheiten des Vorfalls nicht eingebüsst hat, wie\n\nder Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung weiter darlegt, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass\ner gerade das Unerlaubte seiner Tat nicht mehr oder\nnur sehr schrer einsehen, oder dass er nicht mehr oder\nnur sehr schwer nach dieser Einsicht handeln konnte.\nSchliessiich lassen die Urteilsgriünäe jede Erörterung\nvermissen, 9b die tatsächliche Behauptung des schwerbeschädigten Angeklagten, er leide unter den Folgen\neines Schädelbruchs, zutrifft unä welche Tolgen sich,\nfalls dies wahr sein sollte, daraus für die Frage\n\nder Zurechnungsfähigkeit ergeben, sofern der Angeklag-\n\n-4-\n\nge vorher in erheblichem Masse Alkonol genossen hat.\n\nSchon aus diesem Grunde wird in der neuen Hauvtverkandlung die liitwirkung eines medizinischen Sachverstänaigen geboten sein.\n\nDr.Geier Sngels\n\nGross\nDr. Augustin\n\nDr, Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/4-str-978-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/4-str-978-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.144844+00:00"}}