{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-04_4_StR_512_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"4 StR 512/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 512/51\n\n2272 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn :der Strafseche\n\ngegen den Invaliden Jakob G DD ) in Tun\n\nGERD , geboren am ED 1554 zu 1.\n\nGERD: Kreis I. verheiratet\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4.Strafseneat des Bundesgerichtshofs in der\n-Sitzung vom 4.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Gross\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.fugustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanalt BD\n\nals Vertreter der Bundesczny:altschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n..uf die Revision des /ngeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Dortmund vom 12.April 1951\nmit den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen versuchten\nVerbrechens nach § 176 Ziffer 3 StGB verurteilt\nist. Auch die Gesamtstrafe wird, aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entöcheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht zuräckvcrwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des “ngeklegten verworfen. ‘ .\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDe T wV\n\nDer Angeklagte ist wegen eines versuchten und\neines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem\nKinde, im letzten Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einer Abhüngigen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.\nSeine.Revision rügt Verletzung verfchrens- und sachlich--\nrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. In der\nHauptverhandlung hatte die Verteidigung des Angeklagten beantragt, über den Charakter, insbesondere die\nNeigung des Kindes Ingeborg VD zum Lügen,\ndessen Lehrerin KB e1s Zeugin zu vernehmen.\nDiesen !ntrag het das Landgericht durch verkündeten\nBeschluss abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsechen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.\nDer auf § 244 !bs 2 StIO gestützte Beschluss hält der\nNachprüfung stand. Das kiädchen besuchte während seines\ndritten Schuljehres die Klasse, der Lehrerin Kg»\nGEB. Inzwischen ist es in das siebente Schuljahr gekommen. Vorübergehend var es in einem laisenhause untergebracht, über seine Glaubwürdigkeit ist die\nLehrerin PD als Zeugin gehört worden, deren\nSchulklasse das Mädchen zuletzt zugeteilt war. Ausser-\n. dem hat das Löndgeritht die Hausgehilfin Ste\nals Zeugin vernommen, die das lädchen wührend seines\nAufenthaltes im Waisenheuse betreut hat. Beide Zeuginnen haben die Ingeborg VilliB 21: zizubwürdig bezeichnet. Wenn das Landgericht dies als entscheidend\n\n>\n\n3.\n\nangesehen hat, so ist ein Rechtsirrtum dabei. nicht zu\nerkennen. Als das Nädchen die Klasse der Lehrerin\nKO vesuchte;, ging es erst das dritte Jahr zur\nSchule. Welche charakterliche Entwicklung das Kind\n\nh in den 4 Jehren danach durchgemacht het, entzog sich\nvollkommen der Beurteilungsmöglichkeit dieser Lehre-\n’ rin. Für die Frage, ob es jetzt als glaubwürdig anzusehen ist, kam es daher eusschliesslich darauf an,\nwie es gesenwirtig nach dieser Richtung beurteilt wird.\nEs ist deher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die in des Wissen der Lehrerin ED 2 -\nstellten Tatsachen, die sich euf einen 4 Jahre zurückliegenden Zeitraum erstrecken, für seine Entscheidung\nels bedeutungslos erkliirt und deshalb den Beweisamtrag abgelehnt hat.\n\nre\n\nE 2.) Auch die Sachrüge ist nicht begründet.\n\n:-Nach den Urteilsfeststellungen het der \\ngeklagte\nseine Stieftochter Ingeborg \"während der grossen\nHerbstferien\" 1949 im Vraisenhause einmal besucht und\nmit ihr einen Spaziergang gemacht. In geschlechtliche Erregung geraten, bat er das lädchen, ihm zu\ngestatten, dass er ihm en die Brust fasse; er wolle\n\nEuren;\n\nax ı\n\nsehen, ob sie so gross sei, wie die seiner Schwester\nAünemarie. Er versprach, ihr dafür wöchentlich eine\nDM zu geben. Das lädchen wies ihn jedoch 2b. Trotzdem wiederholte der !ngeklagte brld darauf seine\nBitte. Ohne Rechtsirrtum het das Landgericht in dem\nVerhalten des Angeklagten den Versuch der Verleitung\n\nenge\n\n:\n\nang ei\nu ”ı\n\nZe ==)\nKa zer ze\n\n>\n\npe nn me\n\nu.\n\n-4-.\n\nzur Duldung einer unzüchtigen Handlung gesehen (§ 176\nkbs 1 Ziff 3 StGB). Durch sein wiederholtes Begehren und durch Inaussichtstellen eines Geldgeschenkes\nsuchte der Angeklagte auf den \\lillen des 12-jährigen\nMädchens Einfluss zu gewinnen, demit es dulde, dass\n\ner seine Lrust betaste. Damit hat er die Verleitung\nzur Duldung einer unzüchtigen Handlung begonnen; es\n\nliegt demnach nicht nur eine Vorbereitungshandlung '\n\nee re .\ney?\nEee\n\nvor, wie die Revision dartun will.\n\nIm Dezember 1950 stand das Kädchen eines korgens\nangezogen vor einem Spiegel in der Küche der \\ohnung,\num sich die Haare zu kämmen. Der wiederum in geschlechtliche Erregung gekommene /ngeklagte sagte zu\nihr: \"Lass mich mal an Deine Brust fassen\". Zugleich\nfasste er auch mit seiner linken Hand an die Brust |\n\ndes liädchens. Auf dessen Aufforderung liess er aber\nalsbald von ihm ab. Auch. insoweit bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen die /nnahme eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 bs 1\nZiffer 3 StGB). Dass der Angeklagte in wollüstiger\ni.bsicht gehandelt hat, ist festgestellt. Die Revision meint, es könne sich nur um eine handgreifliche\nZudringlichkeit gehandelt haben. Wenn das Lendgericht\ndemgegenüber unter Beachtung des Umstandes, dess der\nAngeklagte früher wiederholt den {funsch geäussert.\nhatte, die Brust des minderjährigen Kädchens berühren\nzu dürfen, und nun die Anwesenheit des Kindes in der °\ngemeinsemen Wohnung dazu ausnutzte, um sein wollüstiges Begehren zu erreichen, das Tun des eis or 4\n\n3\n\n+:\n:\n\\ 3\n“4\n3\n\n2 nn\n\nBe\n\n-5-\n\ningeklagten als unzüchtig angesehen het, weil es gegen :\n\ndas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Tliinsicht verstiess, so tritt debei\nein Rechtsirrtum nicht hervor.\n\nBedenkenfrei hat das Landgericht auch ein in\nTateinheit mit dem Verstoss gegen § 176 Ziff 5 StGB\nbegangenes Verbrechen der Unzucht mit einer /bhängigen (§ 174 Lbs 1 Ziff 1 StGB) angenommen. Für die\nEntscheidung der Frage, ob das liädchen der Betreuung des ıngeklagten anvertraut war, kam es nicht so\nsehr dareuf an, dass er durch seine Heirat mit der\nTutter des Kindes dessen Stiefvater geworden war.\nllassgebend war vielmehr die tatsächliche Gesteltung\nder in der Familie herrschenden Verhältnisse. Hierzu\nstellt das Landgericht fest, die Kinder der Ehefrau\ndes /ngeklagten hätten sich sehr schnell mit ihm angefreundet; sie befanden sich im gemeinsamen Haushalt\nmit ihm, er sorgte für sie, sie \"respektierten\" ihn\nals Vater und nannten ihn ihren Papa. Als die lutter eine Gefängnisstrafe verbüsste, übte in deren\n‚uftrage der Angeklagte die elterlichen Rechte\nallein aus, Ingeborg (lb var sonach der Betreuung des Angeklagten anvertraut. Ob dies für die\nZeit zu gelten hat, da sie im Waisenhaus untergebracht war, kann dahin stehen, Denn zur Zeit der\nletzten Streftat im Dezember 1950 war das liäächen\nwieder im elterlichen Haushalte. Dass zwischen den\nEheleuten damals kein gutes Verhältnis bestanden hat,\n\n2\nin“,\n\nDe 2%,\n\nBERES\n\nı RR 249771\n\nx\nSS,\n\n-6.-.\n\nwie die Revision geltend macht, lässt sich dem\nUrteil nicht entnehmen. \\enn schliesslich die Revision die Feststellung vermisst, dess der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht\nhabe, so lässt der Urteilszusammenheng das Gegenteil erkennen. limmt der Betreuer eines minder-Jöährigen Hädchens mit diesem unzüchtige Handlungen\n\nvor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung\nals kissbrauch schon allein dadurch, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 StGB\ngenannten Art zu einander stehen. Ein darüber\nhinaus gehender Einfluss des !bhängigkeitverhältnisses wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH 12.\nJuni 1951 1 StR 215/51). Die Revisionsangriffe\ngehen deher fehl.\n\n3.) Das Urteil gibt jedoch nach anderer Richtung\nzu Bedenken Anlass.\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, die {nwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember\n1949 auf die erste dem Angeklagten zur Last gelegte Verfehlung aus dem Jahre 1949 zu prüfen.\n\nDarin kann möglicherweise ein Rechtsverstoss zu\nUngunsten des Angeklagten liegen. Für die erste\nStraftat hat es eine Gefängnisstrafe von 4 Nonaten\nausgesprochen, Liegt diese Straftat vor dem 15.\nSeptember 1949, so ist insoweit Straffreiheit\neingetreten (§ 1, 3 StFG). Sie fiel nach den\nUrteilsfeststellungen in die Zeit der \"grossen\n\nvon m\n\nx\nm, nt\n\nPEN EFA x Ar\n\nHerbstferien\" 1949. Diese Feststellung reicht nicht\naus, um die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\nsicher ausschliessen zu können, zumal das Mädchen\n\nbei seiner polizeilichen Yernelmung diese Straftet\nin den Sommer 1949, den Zeitpunkt, von dem euch die\nAnklage zusgeht, während der grossen Ferien 1949,\n\ndie es auch als grosse Sommerferien bezeichnet,\nwährend deren die lutter im Krankenhause operiert\nwurde, verlegt hatte. Der Nangel muss zur (.ufhe- >\nbung des Urteils führen, soweit es sich um die\nVerfehlung aus dem Jahre 1949 und den jusspruch\nder Gesemtstrefe handelt. Des Landgericht wird\nin der neuen Verhandlung insoweit die Tatzeit klären\nmüssen. Lassen sich bestimmte Feststellungen nicht\nmehr treffen, so geht das allerdings zu Lasten des\n\n„ngeklacten.\n\n“\nDa\n\nGroB Dr .Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nAnn\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/4-str-512-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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