{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-04_4_StR_500_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"4 StR 500/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In der Vollmacht zur Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 64, 164),","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 302 Abs >\n\nRechtssatz;\n\nIn der Vollmacht zur Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 64, 164),\n\nAktenzeichen: A StR 500/51\n\nUrt v4. Oktober 1951 LG Bochum '\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 302 Abs 2\n\nRechtssatz:\n\nIn der Vollmacht gur Zurlicknahme des Rechts-\n. mittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittel-\n'verzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 54,’ 164).\n\nAktenzeichen: 4 StR 500/51\nUrt v 4, Oktober 1951 LG Bochum\n\n4 StR 500/51.\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nGen Bergmarr u =u:\nSEE, zeboren Gaselbst ar\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomme\n\nhaben: /\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum von\n\n15. März 1951 samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n- Du\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Zum Umfang der Revision:\n\nDer Verteidiger hat in dem Schriftsatz vom 22. März 1951,\nmit dem er Revision eingelegt hat, den Revisionsamtrag\ngestellt, das angefochtene Urteil \"insoweit\" aufzuheben,\nals die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt\nangeoränet worden ist. In der Revisionsbegründungsschrift\nvom 12, April 1951, die inner rhalb der gesetzlichen Frist\nbei Gericht eingegangen ist, hat er alsdann erklärt, er\nrüge \"äie Verletzung materiellen Rechts in vollem Umfang\",\nund hat die Aufhebung des Urteils \"in vollem Umfang\" beantragt.\n\nDie Revision ist durch den ersten Schriftsatz von\n\n22. März 1951 nicht wirksam auf die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers beschränkt worden, da der\nVerteidiger zum Rechtsmittelverzicht einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (§ 302 Abs 2 StPO), aber\nvom Beschwerdeführer ausweislich der Akten nur zur Zurück-\n\nnahme und nicht zum Verzicht ermächtigt war (Bl 78 dA;\nRGSt 64, 164).\n\nDas Urteil unterliegt senach in vollem Umfang der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht.\n\n2,) Zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31.\nDezember 1949:\n\nDas angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, bis\nwann der Angeklagte die vom Landgericht angenommenen\nVerfehlungen fortgesetzt hat, ob sich diese insbesondere\nauf die Zeit nach dem 14. September 1949 erstreckt haben.\n\n3.\n\nAnscheinend haben sich die Vorgänge, in denen der\ngesetzliche Tatbestand des § 181 a StGB in Betracht\nkommt (vgl u), vorwiegend im Sommer (Juni bis August)\n1949 ereignet.\n\nDaraus, dass IM bis Mitte November 1949 bei dem\nAngeklagten wohnen blieb, ergibt sich nicht die Fortsetzung eines zuhälterischen Treibens bis zu diesem Monat,\nzumal da die \"Freundin\" des IWW, Hiltrud Ten\nbereits einige Tage nach dem im Juni 1949 erfolgten Einzug von der Polizei aus der Wohnung des Angeklagten abgeholt und in ein Arbeitshaus gebracht wurde.\n\nDie Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes lässt\nsich, da das Landgericht eine Gefängnisstrafe von Monaten für ausreichend erachtet hat, nicht ausschliessen.\nSchon aus diesem Grunde ist das Urteil in vollen Unfang\nsufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden genaue Zeitpunkte bezw. Zeiträume festzustellen sein.\n\n3.) Zur Sachrüge:\n\na) Zur Verurteilung wegen Zuhälterei:\n\nDas Landgericht hat den Tatbestand der kupplerischen\nZuhälterei für erwiesen erachtet und festgestellt, der\nAngeklagte sei Frauenspersonen, die gewerbsmässig Unzucht\ntrieben, in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich gewesen. In anderem Zusammenhang hat jedoch die Strafkammer ausgeführt, es sei dem Angeklagten\nnicht darauf angekommen, den Dirnen Gelegenheit zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes zu bieten, wenn er nur\n\n4 -\n\nselbst etwas davon gehabt habe, indem er den Dirmmen beiwohnte.. Diese Feststellungen stehen nicht in Einklang\nmiteinander.\n\nEs ist nur in einzelnen Fällen ein tatsächlicher\nHergang festgestellt worden, der darauf hindeutet, dass\nder Angeklagte der Unzuchtausübung zwischen einer Frau\nund einem anderen Mann förderlich gewesen ist, während\ner im übrigen offenbar vorwiegeyä den eigenen geschlechtlichen Umgang mit den Dirnen, die er bei sich aufnahm,\ngesucht hat:\n\nDer Sachverhalt bedarf insoweit noch sorgfältiger\nKlarstellung.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, setzt\nübrigens die Anwendung des 8 181 a StGB voraus, dass\nder Täter in einem persönlichen Verhältnis von gewisser\nDauer zu einer bestimmten Dirne oder zu einzelnen bestimnten Dirnen gestanden hat (RGSt 63, 88; 72, 49, 126; 75,\n183, 185; RGHRR 1939 Nr 980; RGDR 1941, 1202, 3). Auch\ndiesen GesichtsPunkt wird die Strafkammer bei der neuen\nEntscheidung zu beachten haben.\n\nEin zuhälterisches Verhältnis zu einer grösseren\nAnzahl von Dirnen kann nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise angenommen werden unä bedarf besonders sorgfältiger Prüfung (RGSt 72, 49). Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe \"laufend\" Frauen, die keine\nUnterkunft gehabt und unter polizeilicher Aufsicht gestanden hätten, in seine Wohnung aufgenommen; diese Frau-\n\n5.\n\nen hätten auch Freundinnen mitgebracht, so dass sich\ngelegentlich zwei bis drei derartige Prausn in seiner\nWohnung aufgehalten hätten. Es wird des näheren zu un_\ntersuchen sein, mit weichen Frauen der Angeklagte ein\npersönliches Verhältnis von gewisser Dauer im Sinne der\ndargelegten Rechtsprechung unterhalten hat,\n\nDer Schuldspruch begegnet sonach rechtlichen Beden-.\nken. Es lässt sich mindestens nicht ausschliessen, dass\ndie Feststellungen über den Schuldumfang durch Rechtsirrtum beeinflusst sind.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\ngegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich der Beschweräeführer der Kuppelei schuldig gemacht hat.\n\nb) Zur Anwendung des § 51 Abs 2 SteB:\n\nAuch die Begründung, mit der diese Bestimmung angewendet worden ist, ist rechtäich zu beanstanden. Das\nLandgericht hat festgestellt: Der Angeklagte sei \"leicht\nschwachsinnig\", jedoch lägen seine Mängel \"weniger auf\nintellektuellem Gebiet, wo er anscheinend einen höheren\nGrad von Schwachsinn als vorhanden vorzutäuschen suche;\nvielmehr lasse sein gesamtes Verhalten auf Verlogenheit\nund sittliche Verkommenheit, Mängel auf sittlichem Gebiet, schliessen\".\n\nDie Anwendung des 8 51 Abs 2 StGB setzt aber voraus,\ndass die Einsichts- und Willensfähigkeit des Täters wegen\nBewusstseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche erheblich vermindert war.\nSittliche Verkommenheit rechtfertigt dje Anwendung des\n\n6 -\n\n§ 51 Abs 2 StGB nicht. Auch nach dieser Richtung bedarf\nes einer näheren Klarstellung,\n\ne) Zur Anwendung des § 42 b StEB:\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Begründung, mit der die Unterbringung des\nBeschwerdeführers gemäss § 42 d StGB angeordnet worden\nist,\n\nAuch hier hat das Landgericht in ersterReihe auf\ndie vom Angeklagten an den Tag gelegte \"Haltlosigkeit\nauf sittlichem Gebiet\" hingewiesen. Diese ist nach den\nGesetz nieht gesignet, die Anordnung der nterbringung\nin einer Reil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.\n\nDie Unterbringung kann übrigens nur angeordnet werden, wenn die Öffentliche Sicherheit es erfordert. Es\nmuss nach der dechtsprechung eine besvimnte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig eine unmittelbare\nGefahr für die öffentliche Sicherheit von der Angeklagten\nausgeht. Die Anordnung der Unterbringung setzt voraus,\ndass erhebliche Störungen der Rechtsoränung zu erwarven sind (R6St 73, 303 und dä ange?. weiteren. Entscheidungen).\n\nIn diesm Zusammenhang war vor allem eine nähere\nErörterung des Vorlebens des Angsklagten und seiner\nfrüheren Straftaten erforderlich. Das angefochtene TUrteil enthält lediglich die Feststellung, dass er im Jahre 1347 wegen Einbruchdiebstahls und Personenhelllerei\n\n- 1 -\n\n4 Fällen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden\nist. Weitere Vorstrafen des izmerhin in vorgeschrittenen\nAlter stekenöen Angeklagten, instesondere wegen Sittlichkeitsverbrechens oder = vergehens, sind in dem Urteil\nnicht festgestellt worden. #5 ist nach Lage des Falles\nerforderlich, dass die früheren Straftaten zach Art,\nTragweite und Beweggrund näher aufgeklärt werden, und\ndass auch das sonstige Vorleben des Angeklagten möglichst\neingekend klargestellt wird.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung\nentscheidend auf die vom Angeklagten ausgehende Gefahr\nder Verbreitung von Geschlechtskrankheiten gestützt.\nDemgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Urteil keine Bestrafung des Angeklagten wegen\nVergehens gegen 8 5 des Gesetzes Zur Bekämpfung üer Geschlechtskrankheiten vom 18.2.1924 ersichtlich ists\nBevor die Unterbringung unter diesen Gesichtspunkt angsordnet wird, liegt es nahe, zunächst eine Bestrafung des\nAngeklagten wegen ülese®s Vergehens in Erwägung zu ziehen\nunä die Wirkung des Strafvollzugs abzuwarten.\n\nFalls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung\nsbermals zur Anwendung des § 42 b StGB gelangen sollte,\nwürde sie gemäss den wortlaut des Gesetzes die Unterbringung in einer Heil- \"oder\" Prlegeanstalt snzuorädnen habens\n\nNicht frei von #iderspruch ist das Urteil übrigens\nsuch insofern, als einerseits festgestellt worden ist,\n\ndass das Verhalten des Angeklagten, abgesehen von der\nverminderten Zureshnungsfähigkeit, wenig ilderungsgründe\n\n-B-\n\nerkennen lasse, während andererseits auf die vom Gesetz\n\nbeim Vorliesen mildernder Umstände vorgesehene Nindest-\n\nstrafe von 5 Wonaten Gefängnis erkannt worden ist.\n\ny\nüoch ist der Angeklagte hierinrch nicht beschwert.\n\nDr. &roß Dr. Hörchner Engels\n\nDr. Rülle ' Dr. Augustin\n\nJo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/4-str-500-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/4-str-500-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.975497+00:00"}}