{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-04_4_StR_478_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"4 StR 478/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= 2290 020\n\nJa stR 478/51\n\nIm Namen des Volkes Be;\nIn der Strafsache:\n\n.. ‚gegen\n\nden lialermeister Erich W _ u in a, | \"\ngeboren m __ 190 inA. , Kreis va\n\ne 7\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat' des Dunäosgerichtshofs in der \\\n. Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomuen habens ...“\n\nSenatsprösident Dr. Gross Be\nals Vorsitzender, u:\nBundesrichter Dr. Hörchner u:\n\nBandesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hille\nEundesrichter Dr; Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanveit (EB\nals Vertreter der Lundesam;alischaft,\nEr ee als Urkußdsbeenter der Geschäftestolle,\n\nAuf: die Revision des Angeklagten wird Gas Urteil\ndes Lendgerichte in Dortmund von 5. April 1951.\n:eufgehoben, ‚soweit der Anselilagte wegen Verbrechens.\nnach 8.174 Zi2? I8StGB verurteilt ist, und der An-\n\n: geklagte wird’insoweit auf Kosten der Staatsliesso\n' Zreigesprochen. .Zuch die Gesemtstrafe wird cufge-\n\"hoben. Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens . 0%\n\nnach den 9% 159, 153.3tCB zu zwei H.onaten Gefäing- :\nnis und insoweit auch zu den Kosten Ges Verichrens. _.;;\nverurteilt; .°..... :\n\n“ Die weitergehende Revision des Angeklagtn wird\nauf seine Kosten verworfen,\n\nyon Rechte wegen\n\n00 für Recht. erkannt...\n\n>)\nFe\n\n1\n[7\n®\n\noe\n\nDer Angeklagte stellte etwa Lnde April 1950 in\nChemnitz die damals vierzehnjährige Gertraude DEE\nals Laufmädchen in seinem Geschöäft gegen 10.-L.! VWochenlohn ohne besondere Abmachungen ein; das iiädchen lebtc\nund schlief? bei den Eltern. Der Angchlegte grill eines\nTages in geschlechtlicher Erregung den !Xiächen unter\nden Rock, un mit einem Pralin& dessen Geschlechtsteil\nzu berühren; es kam jedoch mur zu einer Berührung des\nOberschenkels, weil das llädchen aufsprang und den ıtcun\nverliess.\n\nGertreude DEE erstattetie Strafanzeige, die zur\n\nAnklage und Anordnung der HKauptverblandlung zunüchst\n\nvor der Streaikamner des Lendgerichts in Chernitz führte, Der Angelillagte flüchtete darauf in dic Westzone\n\nund bat die Zeugin brieflich, bei der bevorstchenden\ngerichtlichen Verneluung anders als bei der Zolizei\nauszusagen, obwohl ihre Angaben bei üleser - wie er\nwusste - der Tahrheit entsprechen; vor allen Dingen\n\naber den Griff unter die Röcke zu verschweigen, Die\n\nZeugin inexgatı den Briof: der Polizei.\n\nBE r er ,\n\nB 2 Des” Landgericht in Dortmund, bei den das Verfehren \"\n- neiterzefthrt wurde, ‚hat den Angeklagten wegen eines\n\nVerbrechens ‘der Unzucht nach § 174 Zi£f 1’ StGB und wegen\neines Vergehens der unternomnenen Verlcitung zu einer\nfalschen uneidlichen Aussage im Sinne der 3§ 159,153\n\n-StGB zu: einer: Gesamtstrafe von 7 -. sieben - llonaten\n\nn\n\nPERF ER Su\nREN >. .\n\n*\n\n£\nnr\n\n’\n\n”\n\non sm .\nEN, we .\n, een,\n2020 EIER\n.\n\nDa . PO\n\nER \\\n\n. - . ®\n\nwo \\\n\nX\n%\n\nDOM\na. din\n..\n\n7 .y,\nRE\n*\nr\n\neye\nBE 33\nT 2\n\nER\nö\nEIN\n\nFEN Y\nSE“\n”,\n\n/\nPt‘\nBe\n.\n\n. gen, wie sie üblicherweise eus einen äorartigen, Joder-\n\nad\n_ 3 _ EIS\n>\n\nGefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angellagten rügt Vaorletzung\nsechlichen Rechtes, sie ist mur insoweit begründet,\nals cine Verurteilung wegen Verbreciiens nach 8 174\nZiff 1 StGI erfolgt ist.\n\nDas Landgericht ist der -leinung, die Z1tern |\nWEB Yitten durch schlüssige Zandiungen ihre Wockter 8:\ndem Ange'lagten zur Aufsicht - und zwar cuch in sitt- S\nlicher Bezichung - innerhalb ihrer Arbeitszeit anver- M &\ntreut; zum mindesten habe ein Autoritiütsverhültnis :;\nvestanden, des die Anwendung des 4 174 Abs 1 Z1fT 1 =:\nStCB rechtfertige. : AN\n\nDer Senat verwag sich der rechtlichen Teurteilung\ndes Sachverhaltes durch üen Watrici:ter nicht anzuschlie- \\ :\nBen. Die Strafkamner stellt selbst Zst, der Angeklag- WE\nte habe ein Leufmädchen beim Arbeitsamt ansefordert %\n\nund eine Bewerberin von diesen zugeschickt bekommen. wr\nBesondere Abmachungen irgendwelcher Art wurden zwischen 5 B:\nihn, dem lißächen und dessen Eltern nicht getroffen. E\n\n‘Der Datrichter verneint auch ausdrücklich ein Anlern-\n\\ xerhältnis : als ‚gegeben. üÜs entstenien also, da die\n\n‚Zitern des IMächens grkennber untätig geblieben vind, $ e.\n\"zwiächen dem ‚Angeklagten und der nur Zindun- Ei\n\n23\ng\n\nd ‚\n\nbe\n\nr\n2.3\n\nzeit Iöstaren Arbeitsverhältäls kurstristig erwochsen.\nRechte und Pflichten dieser Art zonügen aber nicht 3\nzur Annahme eines Abhöngigkeitsverhältnisses in Sinne ©\n\np }\n\nus\n\ndes 3 174 Ziff 1 StGB. Auck grosse Jusend einer Arbeitnelmerin macht allein noch nicht das Arbeitsverhiiltnis zu einen Aufsichts- oder Totrewuugrvarhältnis; es müssen vielnehr Ver»flichtunzen nersönlicher\nArt hinzukormen, die dem Arbeitzeber eine Verantwortung\neuch für die Lebenstührung;, die sittliche .„.altung und\ndie zeistige Zntvicklung der Jusendlicken auferlesen.\n(zu vgl. Ediißtr Bd 1 S 55, 231).\n\nSolche zusätzlichen Bincunzen sind bei der tatsächlichen Gesteltung des vorlie;enden Jugenderbeitsverhältnisses nicht ersicrtlich. Die Anactue der „tra?-\nkonner, zwischen den ltern und den Ansslilagsen \"ötten\nschlüssise Landlungen ein Aufsichtsverhültnis ces lcetzteren über das i&dchen »e;ründet, findet in cm von ihr\nTestzcostellten Sachverhalt keinen Anlkelt. In ciner\nGroßstadt, in der Strassenbehnen und übrliche Veriichrsmittel die Antlermungen Überarciien, lässt lie Totscche,\ndess Arbeitsstelle und “ohrung Gor Gertroude Ep\netwa 4-5 im von einander entfernt warcn, keinen fückschluss auf eire Gedurch poelingte Verertvortiungsüberneime des Anselllagten Zlir Gdie Lebensführung sciner\ndamals 14 Jahre elten Arbeitnehnerin zu.\n\n1.) Da des Läcchen weiterhin bei ihren Iltern wohnte\nund von diesen betreut wurde, da dicse nicht zu erkennen\ncegeben hatten, der Anseklagte solle ceie in der ihnen\nverbliebonen Irziehungs- und Betremuun;saufzsabe zuch ner\n‚öhrend der Arbeitszeit unterstützen, und de sich die\n\nrschtlichen Beziehungen des :Bäüchens zun Inselilegien\n\n’ rd 3» °\nEr 75\n\nen ..,: .\nLe BP}\n\n\"a.\n\n-5_ -\n\nauch sonst in nichtsvon cincen sciner kalter neca\nnicht zuf Dauer berechneten Arb>itsvorhiilinis nit\neinen Jugenölichen unterschiecen, go cr ein Abhäncickeitsverhältnis in Sinne des 3 174 iii 1 St\nzu veimeinon, Au? die weiteren AusTürun;en der ücvision kommt es demnach nicht ıactr en,\n\nDas Verhelten des Anzcl:lagien könnte nur unter den\nGesichtspunkt der Beleidisung ( 3 185 GtGB ) covürlist\nwerden, wenn der gesetzliche Versreter der sinderjührigen rechtzeitig den erforderliciien Strafsatrag gestellt hätte ($;; 194, 61 StGD). Des hat er versiunt\nund kann er auch wegen „ristableufs nicht neur tun.\nIst ein dem Angeklagten vorgeworZenes Verbrechen\nnicht nachweisbar, der Sechverhalt aber als ein nur\nauf Antrag verfolgbares Yergchen zu beurtsilen, für\ndas ein Strafentrag weder gestellt noch nachholbar\nist, so ist Freisnrechung geboten (zu vgl ECL, Urteil\nvom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51 -).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten sregen untcernonaener Verleituns; der Gerireude TEE zu einer vorsätzlich falschen uneidlichen Ausscge (33 159, 153\nStGB) begegnet dagegen keinon rechtlichen Tedenken,\n\nFür diese Verfehlung hat des sandgcricht, unter\nAblehmung der Anwendung des § 27 b StCT, einc Gefüngnisstrafe von zwei ..onzten ein;csetst,. Des kkovierlous-Berlorr war daher nech der durch Gie Froisprechung\n\nae 7 2 7727\nwog PR BEER x\n\nlrte rn Brn ır ‘ ort nut . 4 “ . \"ie\"\n\n*.\n\n-6-\n\nvon der Anklage ües Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB\ngebotenen Aufhebung der Gesamtstrafe zu dem Zusspruch\nin der lage, dass der Angeklagte wegen Vercchens rech\nden §§ 159, 153 StGB zu zwei Konaten Gefängnis verurteilt ist.\n\nGroß Dr. Eörchner _ ingels\n. Dr,Hülle Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/4-str-478-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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