{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-10-04_4_StR_108_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"4 StR 108/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jasem ae 2273 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Arbeiter Wilhelm. X ED -.:: : MED\nGE zeooren ar GE 151:\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomnen\nj »\n\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\na %\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait mw,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lsten vom\n7. Dezember 1950 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat mit einem 15 Jahre alten Jungen\nmehrmals, mit einem zehn- und einem fünfjährigen Jungen\nje einmal unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er\nderen Geschlechtsteil anfasste und daran rich bezw.\nspielte, im letzten Falle auch den Geschlechtsteil des\nKindes küsste.\n\nDie Strafkammer het den Angeklagten wegen eines\nfortgesctzten Verbrechens an den Fünfzehnjährigen nach\n8 175 a Ziff 3 StGB und zweier Verbrechen an den jüngeren Inaben nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, in einem\nFalle davon in Tateinheit mit Verbrechen nach 817502\nZiff 2 StGB, zu neun Konaten Jefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet‘\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der\n\nAngeklagte im Baderaun der Zeche Zollverein dem Triedhelm SCEEMB(10 Jahre) den Rücken gewaschen und dabei- auch an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst und\ndaran gezogen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs 1 2iff 3\nStCB hat das Landgericht darin die Vornahme einer unzüchtigen Handlung erblickt; denn die Handlung des Angeklagten sei - wie sie in diesem Zusammenhang ausführt - von Wollust getragen gewesen.\n\nDie Kevision meint, diese Schlussfolgerung finde\n\nim Sachverhalt keine Stütze und sei daher formelhaft.\nDie Rüge ist jedoch unbegründet. .Zvar dürfen sich die\n\n- 3.\n\nFeststellungen des Urteils zur äusseren und inner.n\nTatseite nicht in mehr oder minder aligemeinen Wendungen erschöpfen; denn nachprüfbar werden die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erst,\n\nwenn sie in Tatsachen aufgelöst werden. Zine solche\n\n- innere — Tatsache ist aber die wollüstige Absicht;\nsie ist ein klement des Begriffes der unzüchtigen\nHandlung. Zutreffend hat die Strafkammer die Wollust\nals eine Gefühlsaufwallung geschlechtlicher Art bei\nder Würdigung der beiden anderen Straftaten gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass das Landsericht\n\nden Begriff nicht verkannt hat. Das Urteil bietet\nreinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Talle des Friedheim SGB von einer anderen Vorstellung ausgegangen\nist. Der Bestand des Urteils wirä auch nicht dadurch\ngefährdet, dass diese Tatsache nicht schon im Feststeliungsbericht - was zwecimässig. gewesen wäre - sondern erst bei den Rechtsausführungen mitgeteilt wird.\nWelche Beweisanzeichen dem Tatrichter die Überzeugung\nven einer geschlechtlichen Erregung verschafft heben,\ntsoll\" das Urteil nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO zwar\nangeben; das Unterlassen begründet jedoch nicht äie\nRevision. Ob der Abgeklagte nicht auch zugleich gegen\n§ 175 StGB verstossen hat, ist vom Tatrichter nicht\ngeprüft worden; insoweit ist der Angeklagte aber nicht\nbeschwert.\n\nIn den Tällen kolf Se (15 Jahre) und ilanfred\nREW5 SJanre), die auf die allgemeine Sachbeschwerde .\nnachzuprüfen sind, ergeben sich gleichfalls keine\ndurchgreifenden Rechtsfehler.\n\n- . r PER\nTA R\nERTOTTEIRER u 5\n\nnt\n\nie.\n\nan\nnn\n\nhr dr meet Tine\nEEE TER TE\n\n. Bis\n\nwe.\n\nge E .w\n8 un\n\nnn\n\n-a=-\n\nKi\n\nZwar lassen die Ausführungen des Urteils bei Rolf\nSEE richt zweifelsfrei erkennen, ob ihn der ängelilagte\nauch beim zweiten und dritten Vorfall in dem Yaderaum erneut verführt hat, ob nicht vielmehr der Yinderjährige zu\nden späteren gleichgeschlechtlichen Betätigungen von sich\naus bereit gewesen ist, so dass insoweit nur der Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht worden wäre. Der AngekKlegte erleidet jedoch durch diese Unklarheit keinen Rechtsnachteil, da das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Straftat angenommen hat. Auf die vom Landgericht\nfür erwiesen erachtete fortgesetzte Tat war aber nur die\ngegen die schwerere Begehungsform gerichtete Strafdrohung;\nalso §§ 175 a StCB, anzuwenden (RGSt 67, 183, 188), wie dies\nauch geschehen ist. Da die Mindeststrafe des § 175 a StGB\nvon drei kionaten Gefängnis wegen der Häufung der Verfehlungen ersichtlich nicht in Betracht kan, und das Landgericht\nnur auf vier !onate erkannt hat, kann eine Beschwer auch\nbei der Bemessung der Strafhöhe verneint werden.\n\n\"Dr. Groß Dr. Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/4-str-108-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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