{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-27_4_StR_489_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"4 StR 489/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2289 061\n\n4_StR 489 '51\n\nmn m\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Koch Kurt K sus Kg:\ngeboren an 1917 in Dem:\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. September 1951, an der teil-\n\ngenonmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBunäesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\n&ıs Vertreiver der Bundesanvaltschart,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie 2Zevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Künster vom 29,\n\nüärz 1951 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nPR\n\nSan uy\nNR\n\n% x\nRe\n\n“.”r\n\nEy) s\nrn\n\n-2-\nerändes\n\nDer Angeklagte verbüsste eine Strafe wegen kinbruchsdiebstahls in der Strafanstalt in Münster. Während eines kurz?ristigen Urlaubs entwich er zunächst\nnach Berlin; dort stellte er sich dem Sozialant als\nSpätheimkehrer vor, der aus Polen entwichen sei, und\nempfing als solcker Naturalverpflegung und Geld. Dann\nbetätigte er sich bei Angehörigen von ihm unbekannten\nVermissten als \"Grussbesteller\" und erhielt von den\nAngehörigen hahrungsrittel und Geld. Schliesslich\nwandte er sich wieder nach Westdeutschland, durchlief\nals angeblicher Spätheinkehrer unter dem falschen Namen \"Hans SD\", mit dem er auch die ihm von den\nBehörden zur Feststellung seiner Persönlichkeit vorgelegten Formblätter zeichnete, mehrere Lager, die\nihn verpflegten und ihm die Benutzung der Bundesbahn\n“urch Überiessung von Stundungsscheiner für die Beförderungskosten ermöglichten, nahm Streichungen auf\neinen Lageräurchgengsschein vor, weil er auf ihr nur\naıs iılegaier Grenzgünger bezeichnet war, liess sich\nauf seiner Reise von Boten Kreuz und von Sozialämvern in verschiedenen Orten unterstützen und betätigte sich wieder erfolgreich als \"Grussbesteller\".\nBei seiner Verhaftung liess er sich im Gerichtsge-Zängnis Ahlen unter seinem Zalschen Namen ins Gefangenenbuch eintrager.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Pückfalle in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinkeit mit mittelbarer\n\n- 3 -\n\nraıschreurkundung una fortgesetzter Urkundenrfälschung,\nin einem anderen Falle in Taseinheit nit Ur’unden?älschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gelängnis verurteilt.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegrtndet.\nIe\n\nDie Revision ist der Heinurg, der Angeklagte hätte\nwegen der in Berlin von Sozialamt erscklichenen Vergünstigungen (Verpflegung für zwei Tage und 35 DE Unterstützungsgeid), sowie wegen der in Hersfeld und Giessen\ngevährten. jeweils einwöchigen Lagerverp/legung und des\neinmaligen Essensempfangs beim Roten Kreuz in Bonn nur\n\n“ als Notbetrüger bestraft werden können (§ 264 a StGB).\n\nDas Lendgericht hat die Voraussetzungen des Notbesruges im Beriiner Falı geprüft, jedoch abgelehnt mit\nder Begründung, äüle Gegenstände seien nicht geringwertig geivesen und der Angeirlagte habe auch die uöglichkeit\ngehaot, !n die Stradanstelt zurückzuliehren; iS diesen\n„exszien Geüsnien rei die Strafkarmer o’?enber die Voraussetzungen des § 264 a StGB auch für alle anderen\nzöälıe verneinen wollen.\n\nEine Not im Sinne des § 264 a StGB liegt nicht\nschon darr vor, wenn der Täter keine Littel zur Führung seines Lebens mehr in Eänden hat, sondern erst\ndann, wenn er sie sich durch eigenes, redliches Verhaiten euch nicht verschaffen kann (RGSt 69, 3:3).\nEine steusliche Dienststeile, nämlick die Strafanstalt in \\ünster, war verpflichtet, bereit und in\nder Lage, ihn für die Dauer der Reststrafe zu be-\n\n-4-\n\n—_ Tr HE . —\n\nl-östigen und zu beherbergen. Die Staatsanwaltschaft\nin Dortmund Zahndete sogar nach ihn. Zur Strafanstaılt zurüickzukekren, war dem Angeklagten jederzeit\nmöglich. indem er sich als flüchtiger Strafgefangener\nbei der nächsten Polizeidienststelle meldete.\n\nDie erschwindeiten Gegenstände waren auch in\nsämtlichen Fällen nicht geringwertig; soweit es sich\num fortgesetzte Taten handelt, entscheidet der Gesamtwert (TC@St 54, 272). Dabei gilt bei Geldleistungen\nais geringwertig ein Betrag, der den lüindestsatz der\ndem Täter für eine Woche zustehenden Erwerbsiosenunterstützung nicht übersteigt (RE JW 1937, 2510; BGH\n2 StR 65/51). Die Leistungen des Sozialanmtes in Berlin jagen jedoch tiber diesen Satz. Die Fälle Hersfeld\nund Giessen sind nur unselpständige Teilal-te einer\nfortgesetzten Fandlung, in deren Verlauf er noch die\n3rndesbetr. am den rTakrpreis von Giessen nach Belingen\nund des Kreissozielamt Zn vum einen Gutschein\nüber 200 Di: für die Beschaffung von Belileidung geschädigt hat. Der Vorfall in Bonn fällt in jene fortgesetzte Fandlung, die auch den Betrug der Bundesbahn\num den Fahrpreis von Balingen nach Dortrund umfasst.\n\nDie Voraussetzungen der §§ 263, 264 StGB sind in\nalıen fünf Fällen recktsirrtumsfrei nachgewiesen.\n\nII.\n\nDie fünf Fälle des Zückfallbetruges bilden auch\nnicht, wie die Revision meint, nur eine fortgesetzte\nHandlung. Abgesehen davon, dass der Angeklagte teils\nals mittelloser Spätheimkehrer, teils als \"Grussbe-\n\nvn“\n\nsteiier\" aufsetreten ist, und es insoweit schon en\n\nder vinheit der Begehungsart fehlt, waren die einzelnen Ausführungshandlungen auch innerhalb dieser beiden\nTEuschungsgruppen nach Zehl, Zeit, Art, Umfang und Ort\nvöllig ungewiss. Der allgemeine, unbestimmte Entschluss,\nsich durch Betrügereien Geld zu verschaffen, entspricht nicht den örfordernissen eines Gesamtvorsatzes,\nden die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGH Urt v\n27. Februar 1951 - 4 StR 123/51; Urt v 19. Dezember\n195c - 2 StR 30/50). Als Wissen und Wollen säntlicher\nTatbestandsrerkmale russ der Gesamtvorsatz die nach\nGegenstand, Zeit, Ort usw. bestimmte Zuviderkandlung\nwenigstens in allen wesentlichen Beziehungen unfassen,\nwenn euch nicht in sämtlichen Einzelkeiten der Ausführung (Urt des BCH v 5. Juli 1951 - 4 StR 51/51).\nDiese Voraussetzung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nille\n\nDie Nachprüfvurg des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde lässt keine Rechtsverletzungen erkennen,\ndie den Angeklagten beschweren könnten.\n\nDas Gefangenenbuch des Gerichtsgefängnisses in\nA, in das sich der Angeklagte trotz Belehrung\nvorsätzlich als \"Hans SD eintragen liess, ist\nnach §§ 47, 56 Nr 2 der Strafvollzugsoränung vom 22,\nJuli 1940 ein öffentliches Buch im Sinne von § 271\nStTCB. Op die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestirmung\nnicht auch auf die Kennkarte und den Wehrmachtentlassungsschein, die eberfalls auf den falschen Namen aus-\n\n-6 -\n\ngesteilt wurden, anzuwenden gewesen wären, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte insoweit nickt verurteilt ist.\n\nIn Ger Unterseichnung der Registrierkarten, Personenfeststellungsbögen, Fingerabdruckblätter und Personenkarten in den Lagern Giessen und Balingen, ferner\nin der der erliennungsdienstlichen Unterlagen bei der\nLendespolizei mit dem Nanen \"Hans SP Lat die Stratkammer ohne 2echtsirrtun die Hersteilung einer unechten\nUrl:unde im Sinne des § 267 StGB gesehen (BCESt 1, 117,\n121). Der Angeklagte hat ferner den Inhalt des lagerdurchgangsscheines, den ihn die Lagerleitung in Herszeid ausgestelit hatte, durch Streichungen verändert.\nDer Angeklagte bezweckte stets eine Täuschung im Hechtsverkehr; es ksz inn darauf an, den Behörden zu verheimiichen, dass er der entwichene Strafgefangene Kurt kg\nvar. Er woilte sich durch sein Verhalter die wirtschaftlichen Vorteile sichern, die den Spätheinkehrern eingeräunt werden.\n\nDie Rechtsrüge kornte keinen Erfolg haben.\n\nDr. Gross Krumme üngels\nDr. Hülie Dr. Augustin\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/4-str-489-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/4-str-489-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.473506+00:00"}}