{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-27_4_StR_386_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"4 StR 386/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Ramen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ncogen äen Geschäftsführer Hans D AB; zevoren\n\nen\n\n1914 in up,\n\nwegen ‚Betruges\n\nhat der 4, Strafsenat des Bunsesgerichtshois in der. \"\n\nitzung vom 27. September 1951, en der teil; gerommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dis Gross\nals Vorsitzende\nEundesrichter Kruse\nBundesrichter Dr. Engels\nYundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanralt Dr. «aD\n\nals Vertreter der tundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschöfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklegten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in lünster vom 1. körz 1951 mit\nden ihm zugrunde liesendon Feststellungen aufgehoben, soweit der Angel-lagte wegen 3etruges\n\nen,\n\nj iz Falle MB verurteilt ist. Zugleich wird\ndie Gesentstrafe. eufgehoben. In diesem Unfange\nwird die Sache zur neuen Verherdlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenit-\n\n\\ tels, en das Landgericht zurückverwicsen,\nVon Rechts wegen\n\nj)\n\nf |\n\nN v B\n\nl\n\nl\n\n.\n\n|.\n\n.\n.\n‘\n\nI\n.\n\nS\n\n_-__ ee\n-\ns2\nm LS f\nazrändgs5\n\n. Der Angeklagte hat eich als Angestellter der\nFirma Egg in Lünster, üle eine Autoreparaturwerkstatt betrich und eire \"Vertresung\" der Kg\n@-ierke in Ulm innehatte, im Jahre 1950 mehrerer\n\nstrefbarer Fandlungen schuldig gemacht, um die Zehlungsschwierigkeiten dieser ”irma zu beheben. ür ist\ndeshalb wegen fortgesetster Uckundenfälschung in Tateirkeit nit Betrug und wegen Botruges in zwei Fällen\nzu einer Gesanistrafe verurteilt worden. Selre Revision. welche Gie Verfahrenspeschwerde erhebt vurd die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, i8t zulässiger.-\nweise auf die Verurteilung wegen Betruges des’ Fuhrunternehmers DD beschränkt worden, Sie kat Ir2olgs,\n\nLie Urteilszostssellungen sind in ackrischer\n“insicht unklar, Des Landgericht führt aus, der Angeklagte habe DD in Juli 1950 zı den UgB-ierken nach Ulm geschickt, um ihn hinzuhalten unä der\nirne U dadurch einen rechtswilrigen Vernögensvorteil zu verschazTen, dass der Anschein der Zehlungs-\n\nfähigkeit dieser Firma während einiger für den erfolgreichen Fortgeng der Vertragsverhanälungen nit der\nAutomobilgesellschaft entscheläücnäder\n\nTage aufrecht erhalten wurde. Diese Annahme lässt sich\nnicht deuit vereinbaren, dass die Verhanälungen mit dieser GesellSchaft, soweit sie \"die gesamte Jbernahnme\n\nder Firma Egg\" Yeirafen, nach üen Zesigestellten\nSachverhalt schon in Juni 1950 stattge?unden haben und\n\nI;\n\nPA PETE RT:\nNEE AN\n\nKu\n\n«\n\nne ee ur; FM\n\nown.\n\nEh ut ne em\n\n”.\n\n5\nY\n\n. diesen Zeitpunkt der Konkurs über das Vermögen der\n\n„EL.\n\nAnfang Juli endgültig gescheitert waren, so daß in\n\nFirma gg eröffnet werden musste.\n\nZur inneren Tatseite stellt das Urteil fest,\nder Angeklagte habe gewußt, daß die UgED-\\erke\nden Las tkraftwagen nicht ausliefern würden, ehe er\nbezahlt sei. Dabei lässt os unberücksichtiigt, daß\nsie VE utomovilgesellschaft schon Iitie\nJuni 1950 äle Lieferungsverpflichtungen der Firma\nMD) nit Zustimmung der SB er! übernonmen hats. Die rechtliche Stellung der firma\nais \"Vertreterin\" der I Werke und der Inhalt\nder Abmachung über die Lieferungsverpflichtiungen\nhinsichtlich Ger durch die Firma Tg bestellten,\naner von ihr nock nicht bozahlten Lastı-raftwagen\nsind im Urteil nicht näher erörtert. üöglicherweise\nhar das Lendgericht nicht gevrüft, ob der Anscklagve nach dem Inhalt dieser Vereinberung annehmen konn--\nte, die SgB-Verke würden den Lasti:raftwagen en\n\n\"n euslierern, weii dieser den Äeufpreis schm an\n. ’ .\n\nGie Firma HB eis inre bisherige VertreterZirma\ngezehlt hatte.\n\nDurckgreifenäe recktliche Bedenken bestehen degegen, dass das Urteil den \"Anschein der Liguidität\"\nder ”irme Tim ais einen Vermögensvorteil im Sinne des % 265 StGB ensieht. Ein solcher kann. zwar nicht\n\nzur dureh den Erwerb von Vermögenswerten, ‚sondgrn .\nauch durch andere wirtschaftliche Vorgänge höfbeige-\n\nwer\nER\nER\n\nD\nx\n\nD.\nL\nq ur\n\nDe)\nRG\n\nSs\nS\n.\n0 tr\nAfn RI\n\nu.\n\nführt werden. wie durch Hebung der Zahlungsfähigkeit\ninlolse Vermehrung der flüssigen Vermögenswerte in Veröltnis zu den Zestangeiegten Verten,. In jeden Fall\n\nist aber erforderlich, dass die Vermögenslage in ihrer\nGesamtheit günstiger gestaltet, der wirtschaftliche\nWert des Vermögens also tatsächlich erhöht werden soll.\nDes trifft nicht.zu, wenn mur der Anschein einer in .\nWirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungs?ühigkeit' erweckt oder aufrechtorhalten werden soll, um dadurch\nVorteile im geschäftlichen Verkehr zu erlangen,\n\nDie Vernögensverfügung des Getäusckten und die dadurch einegetretene Vermögensbeschädigerg soll nach den\nUnteilsfeststellungen darin bestehen, dass DB umi-.\ntige Fehrtkosten für äle Reise nach Uln aufgewondet\nhet. Dabei verkennt das Landgericht jedoch, dass das\nWesen des letruges als eines Bereicherungsdelikts eine -\nvertverschicbung zwischen den durch die erschlichene -\nVernögensverfigung beschüdigten Vernöger und dem des\nMiters oder eines Dritten anstreb;. Zum Tatbestand des\nSetruges gehört daher such, Gass der Täter sich oder\neinem Dritten den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch\nie Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder\neinem fremder Vermögen verschefZen will (R6St 67, 200,\n201, Oishausen 11. Aufl § 263 Arm 50, IX 6./7. Aufl Vorb\nII 1 vor § 249 und § 265 Anm IV 2, Niethammer, Lehrbuch\ndes besonderen Teils des Stira’rechts 1950 5 271, Schönke\n5. Aufl § 265 Arm ZIII 2a, Kohlrausch-Iange 39./40 Aufl\n\n. . . . ’ ' .\n. > s un ss R . PaRPR or “ » . ‘ hd .\nIR B . .. . Loos N, .‘\n2 en ar ur Are te Te Fr et ee Be ch\n\nKHAEHASHEGERT:\n\n”\n\nwe‘\n\n’<\n\nx\n\n4\n\n.\n3 ’\nx\nh\n4\nSg r\nvs N\nZu\n?\nF b\n.\n.\n\n$;\nx\n6 20\n\n% 265 Arm VI). Das tri?ft hinsichtlich der für die\nReise nack Ulm aufgewendeten Vehrtkosten nicht zu,\nweil diese Verfügung zwar eine Liinderung des Vornögens des DEP, aber keine Bereicherung der Firma\n> herbeigeführt hat. Es genügt ebenfalls\nnicht, dass der Angoklagte den durch die Täuschung\nbegründeten Anschein der Zahlungsfähigkeit dieser\nFirma dazu benutzen wollte, deren Vermögenslage durch\nden Abschluss eines vorteilhaften Vermögensübernahmevertrages mit der Ve utonovi lgesellschaft,\nalso äurch weitere - möglicherweise unred! iche” -\nHardlungen Günstiger zu gestalten. dean in aresen\n„alle fehlt es en dem ursüchlichen Zusanmenhang zui--\nschen der schädigenden Vermögensvertfügung \"und dem\nerstredten Vermögensvorteil (NGSt 63, 255; 64. 433,\n4355 75, 378, 3795 IW 1955, 527 ir 32).\n\nJas „anäügericht ha% den Sachvernelt auch nicht\nerschöpfend gewärdigt. Das Urteil stellt fest, daß\nder Angeklagte den DIEB noca einige Tage \"hinhalten\"\n\nro.\n\nwollve. Löglicherweise het er ihn äurch die Vorswie- -\n\nelung, er könne Gurch eine persönliche Rücksprache\ndie Auslieferung des Tagens bei den Ze -Verken\nerwirken, davon- abhalten wollen. wegen seiner Forderung öegen üle Firma Zn gerichtlich vorzugehen.\nDie Unterlassung der Geltenömachung einer Forderung\nkann eine Vermögensverfügung darstellen, wenn der GetSuschte ohne die Täuschung biassnehnen ergriffen hät--\nte, durch die er die Vermögensbeschädisung. die zuch\nin der Nichtverfolgung eines Rechtsanspruchs bestehen\n\nkenn, abgewenäet haben würde, In der Abvendung des\näurch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung\närohender Vernögensnachtcils;kann ein rechtswidriger\nVerrögensvorteil für die Firma EEBD gefunden\nwerden. Die Vermögensbeechädigung und der rechtwidrige Vermögensvorteil sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Anspruch des Getäuschten unverletzt\nweiterbestert, sofern mır der Gesamtwert seines Vermögens durch Gie Unterlassung der Geltendmachung veruindert worden ist, Selbst die spätere Erfüllung des Anspruchs steht einer Vermögensbeschädigung und damit\nder Verurteilung wegen vollcndeten Betruges nicht entgegen. weii nicrdurch nur ein schon eingetretener Vermögensschaden wieder ausgeglichen wird (RG GA 57, 403,\nRGSt 63, 186. 1915 65, 99, 100; 70, 225, 227; 76, 170,\n175). Die Linderung des Vermögens des DW xönnte im\nvorliegenden Falle schon dadurch bezründet sein, daß\nie verspätete Lieferung des lsstkraftwagens die Einuahıcn aus seinem Fuhrunternchnen schuälervc. Die infolge des Lieferungsverzuges entstandenen Aufdaukostien\nvon 2500 Di stellen dagegen keine für der. Beirugstatbestand erhebliche Vermügensbeschädigung dar, weil\nder ursächliche Zusemwenhang durch die von der Täuschung unberlihrt gebliebene. freie Willenschtsthlis- .\nKung des vr } den Schaden in anderer \\ieise abzurrenden, unterbrochen worden ist (Olslausen anO § 263\nAnn 25 b, IK § 263 II 20). Sie können aber als mit-\n\n.. ıy\n43\n\n? Br\n\n.\n*\n\n7\na\n\nv\na\n\n.\n”.\n. “\\\na Pe 79\n; %\n.. £\n\nwi\nDe Re ne\n\n.\nno.\n\n‘ -\nNR\n\n%\n\n...\nrs\nu\n\nDaE2,\nx %\n\ns *\n- an .\n\nm\n\n.\nar\n\ne\n.. BRD Pe “\nKL Sp \"Bauer > Yoraee, SaERCT\n\n2,\nIR ya\n\ns\n„\na\n\nEEE EEE SEITE CEST\nm a EEE = a\n\n— ur — m\n__ >\n.\n.2 = . = ‘\n’ .\n.\n% -\nPB .\n— 8 — *\n.\n. , Fe SE Sr\n2 de,\n\niv\n-\n>\n\ntelbare Folgen der strafbaren Handlung des Angeklag-\n\n.ten bei der Strefzumessung berücksichtist werden,\n\nAuf dieser Rechtsgrundlage wird das Landgericht den\nSachverhalt erneut zu prüfen naben. Des Urteil ist\ndaner im falle DB aufzaneven una die Sache insoweit an das landgericht zurückzuverweisen. .\n\nDr. Groß Krunne Engels\nDr, Miile Dr. Aumstin\n\nDENN\ntee\n\nD s\ns\n\nRN\nLADS\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/4-str-386-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/4-str-386-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.452995+00:00"}}