{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-26_4_StR_979_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-26","aktenzeichen":"4 StR 979/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_8tR 979/51 2272 064 72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerassistenten Franz Herbert 7 un\neu AED, geboren an EEE 1205 in\nSO 0.5., z.2t. in U.-Haft,\n\nwegen Unzucht nit einem Kinde\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. ilärz 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Külle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\n\n: Oberstaatsenwalt iD\n\nals Vertreter der Dundesanvaltschelt,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster 1.W.\n\nvom 26. September 1951 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n(ac am m: kam qmn Ous Ene man sen am zum vn am\n\nDer Angeklagte ist wegen unztickbiger Handlungen,\ndie er am 12. und 15. August 1951 mit der c: ED\n1939 geborenen Ursula KB © or: orıren hat. gemäss 8 176 Kr 3 StGB zu Zuchtheus verurteilt worden,\nSeine Verfahrensbeschwerde hat Eriol2.\n\nDie \"inlassung des Angeklagten. er habe das hör\nperlich eusserordentlich entwickelte I.Ichen Tür 16-luınz\nsenelten, erachtet die Strefkammer deshalb für widerlcgt, weil das Lädchen, wie es slauhlalt bekunde, vor\näer Tat dem Angeklegten ihr Alter mit schon 13 Jehrer\nangegeben habe, Die Revision rügt mit Recht, dass der\nvon der Verteidigung gestellte Entlestunszszeuge Auceli\n„ürdel, der angeb, das Wädchen habe ihm en dem fraglichen Trge gesast, sie sei 16 Jehre z2]t. wegen Ver-Aachts der Begünstigung gemäss § 60 Fr 3 StPO unvereiaigt geblieben ists; denn ersichtlich het das Gericht\negen den Zeugen nur den Verdacht gehegt, seine „\\usage in der Haupiverhandluug stelle eine Destiustigung\nGes Angeklagten dar, Ein Zeuge dar? indessen nicht dsshalb unvereiäigt bleiben, weil der Verdacht vorliegt,\ndass er, um den Angeklagten zu begünstigen, Dei seiner\ngegenwärtigen Vernehmung etwasUnwahres eusgesagt habe.\n§ 60 Nr 3 StPO setzt vielmehr eine bereits zuvor begangene, unter den Begriff der Begünstigung fallende\nHenälung des Zeugen voraus (RGSt 69. 262; BGH 3 StR\n299,51 v 7. Juni 1951). üöglicherweise hätte die Aussage des liäächens - das zugibt, dem Angeklagten ein\nhöheres als sein wirkliches Lebensalter. genannt zu haben, - das Gericht nicht überzeugt, wenn die Bekundung\ndes Zeugen VW durch den zia bekräftigt worden wäre.\n\n>\n\n2\n\n&\na\n\nAL\n\nu\nI\n\nDa die Peststellung des inneren Tuvsbecrtends somit\neuf dem Verfanrensfehler beruhen kann, muss des angr-Zochtene Urteil aufgehoben werden,\n\nFür die neue Hauptverhkendlung wird besonders zu Arwägen sein, ob die Persönlichkeit des Lödchens, das en\neiner Kopfverletzung durch Schrotschuss leidet und Zustände völliger Abwesenheit zu zeigen scheint, sechverständiger Begutachtung bedarf, Yiinzuveisen ist Ferner\ndsrauf, dass der Ermittlung der Strafzumessungstatsschen dieselbe Sorgfalt zugewandt werden muss, wie &en\nTeststellung der Tatbestandsmerknele.\n\nGroß Engels Dr, Fülle\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-26/4-str-979-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-26/4-str-979-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.279553+00:00"}}