{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-23_4_StR_912_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-23","aktenzeichen":"4 StR 912/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 063 {\n\n4 StR 2e/51\n\nIm Hamen des Yolkes\nIn der Strulsache\nh gegen\n\nden Kraftfahrer Kurt D HE aus\nOD, geboren om Gi 1927 daselihst,\n\nwegen Tehrlüssiger Tötung\n\nnas der 4, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 3. Anril 1952, an der teilgenommen haben:\n\nit\n\nnr\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Krunrie\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter ,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür zXecht erkannt;\n\nAu? Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nses Lenägerichts in Hagen vom 23. September 1951\" sauıt\nder G:ı zugrunde \"liegenden 2eststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Sntscheidung,\nauch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\nsericht zurückverwiesen,\n\nvon nechts wegen\n\nB\nDR x\nx. -\n\nu\n\n“ s\n> R7%\n\n..\n(277\n\n2\n\nFR\n3 ’ .\nVa, den Rah rt’\n\nf} s\n\nour\n\nı.\nZr FR 3°\n\n®\nFu 9 Menue\n\n”\n%,\nCR DE\n“iin .\n\nY\n%“\nSex\nBr\ncyre TE SER\n\n2\nur R\nu .\nch ..\n\n“;\n\nvs\n[2\n\n,\n0%\ns ’\nTen\n\n.\nen\n\n.\n\nDie Sacnbeschwerde des wegen fahrlüäsziger Tötung\nin Tateinheit mit Verirehrsübertretungen verurteilten\nAngeklagten ist begründet,\n\nDie Straikammer macht dem Angeklagten zwei Vorwirfe;\ner habe seinen Versuch, auch den lLastzug zu überholen, %\nfrüher aufgeben und seinen Abstand von dem Lastzug durch\nVerringerung der Geschwindigkeit vergrössern müssen.\n\nNur diesen zweiten Vorwurf setzt das Gericht zu dem Tode\ndes Beifahrers in Beziehung, indem es die Schuld äes\nAngeklagten daran in folgendem erblickt:\n\n2s sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen,\ndass er bei seinem geringen Abstand von dem Lastzug\nmögiicherweise ein Auffahren auf diesen nicht vermeiden konnte; das habe - für den Angeklagten erkennbar -\nGen Toä seines Deifanrers zur Tolge haben körner, Dsbei ertlaste es den Angeklagten nicht, dass bei seiven eigenen Bremsen der Beifehrer ins Schwanken und dadurch das lotorrad ins Schleudern geriet, so dass er\nvon weiterem Bremsen Abstand nehmen musste. Deun da\nihn ‚bel kannt gewesen sei, dass sein Beifahrer eich nicht\n\n’ K3 ” ‘ s ° v\n. SS FEN ZN > N . ‘ “s x NN\nER ee Balere ı\n\nle\nge \\\na7\n\n>\nSs\nL\n\nfestzuhalten pflegte, und er dies auch noch’ kurz vor Be -\ndem Unfall bemerkt habe, so habe er sich durch das In- ”$\nnehalten eines zu geringen Abstandes nicht in die age\nbringen dürfen, plötzlich bremsen zu missen, Wenn der =\nAngeklagte, um ein Auffahren zu vermeiden, sich dazu E/\n\nentschlossen habe, in den sehr geringen freier Raum\nrechts neben den Lastzug zu fahren, so sei es für ihn\nvoraussehbar gewesen, dass hierdurch ebenfalls der\n\nTod des Beifahrers verursacht werden konnte, Der Angeklegte habe die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen müssen,\n\nN\n\ndass es zum Anlahren eines am Strassenrande befindiichen ‚iindernisses, eiwa des berührten Kilometiersteins, und damit zu einem tödlichen Sturz kommen\nkönne; die Voraussicht des Ablaufs, dass der Bei?\nrer unter üen Anhänger des Lastzugs geraten werde, seiß\nnicht erforderiich gewesen,\n\nDiese Erwägungen halten der Überprüfung nicht\nin allen Punkten stand,\n\n42\n\nWach den Feststellungen des angefochtenen Urteils,\n\nhat der Angeklagte erst kurz vor der Ausgangskurve er:\nkannt, dass er den Lastzug in der Geraden nicht mehr\nüberholen konnte, und sich dann hinter diesen gesetzt.!\nYoch unmittelbar vor der Kurve bremste aber der Last- >\nzug bereits, um einen vor ihm befindlichen Radfahrer :\nnicht zu gefährden, Kiernach hat der Lastzug gebrenst, BE.\nals der Angeklagte sich soeben zinter ihn gesetzt nat.\nte. Dann aber ist jedenfalls bisher nicht ersichtlich, i\nwie ver Angeklagte, der den mit 30 bis 35 std/km zeh- HE\nrenäien Lastzug mit 55 std, km zu überholen versucht hatzte, zeitlich in der Lage gewesen sein. könnte, der Aan-Zorderung der Strafkammer entsprechend den eingenome-f ;\nnen Abstand durch weitere Verringerung seiner Geschwin\ndigkeit zu vergrössern, ehe der Lastzug bremste.\n\nWeiterhin kann die bloße Vorausechbarkeit, dass 2\ndurch das Iineinfahren in den sehr geringen freien $.\nRaun rechts neben dem Lastzug ein tödlicher Unfsll SE;\nverursacht werden konnte, für sich den Vorwurf der ; .\nFahrlässigkeit roch nicht hezründen, denn wenn nsch % e\ndem Scheitern des Bremsversuchs nur die Alternative N 4\nbestand, entweder auf den Lastzug aufzufahren oder “\nnach rechts auszuweichen - nech links konnte, wie die %y\nStrafkarmer feststellt, wegen eines entgegenkommen- 3 E.\n\nder. Lastsuges nicht aussewichen werden -, so waren & :\n\n=\n\nj .\na nette A\n\n; u EIN BRRE\n\n. vielleicht die Aussichten auf Rettung des Lebens bei\n\"dem Ausweichen nach rechts grösser, In solchem. Fali\n.aber kann der Angeklagte rechtmässig gehandelt haben,\nwenn er diesen Rettungsversuch trotz Voraussehbarkeit\nseiner etwaigen olgen unternahn.- \"\n\nm übrigen lässt die Sträfkammer möglicherweise,\nausser acht, dass der Angeklagte nur für die Sorgfalt .\neinzustehen ıat, zu der er in seiner Lage im Stande\nwer, Das fellschlagen des Brensversuchs machte einen\nsofortigen intschluss nötig und brachte auch den Angeklagten selbst in unmittelbare Lebensgefahr; zu einer\nsorgsamen Abwägung fehlte ihm daher sowohl die Zeit . ..-”\nals auch die Seelenruhe und es kan ihm unter diesen. ag\nUmständen möglicherweise kein Vorwürf daraus gemacht\nwerden, wenn er die Rettungsaussichten bei einem Ausweichen nach rechts \"höher eingeschätzt haben sollte, eis,\nsie wirklich waren, nn nn = Be 3%\n\nWach alleden. vermag. der Umstand, dasg der Anges.”!\nklagte seinen Abstand von dem Lastzug. nicht vergrössert hat, den Schuldsprüch bisher nicht ZU tragen.\nDass der Angeklagte. aie: mögliche ' Todestolge: ‘für den,\nBeifahrer bei einer; ‚Fortsetzung. des, nach Außfass !\ndes Tatrichters: ‚verkehragefährdenden Überkolungaver-\">\nsuchs bereite Inden Ar epiinkt, hätte voreinselien. en\n\nBer\n\ngenommen.\n\nDas angefochtene Urteil kannd aher nicht vestehen bleiben. Für die erneute Hauptverhandlung wird\nsich zur allseitigen Durchdringung der technischen\nSachverhalte die Beiziehung eines Kraftfahrseugsachverständigen empfehlen, ..\n\nGroß . . Dr. Peetz Krumme .\n\"Engels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-23/4-str-912-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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