{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-21_4_StR_911_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-21","aktenzeichen":"4 StR 911/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nm\n\n1/51 2\nIm Namen des Volkes De;\n\nBUT HR:\nIn der Strafsache gegen Seine\n. . x \" er:\nden Strassenbahnschaffner Alfred 1. nun\naus CE, dort geboren am Miiiiiiuiuin . u\n1921, rs Rh\n| STE\nwegen Beleidigung \" NEE\nYe;\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in .\nder Sitzung von 22. August 1952, an der teilgenommen A\nhaben: a\nBundesrichter Krumme . . u\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter lHantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Ur. Aupustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten geren das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21. September 1951\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Tosten des liechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon xechts wegen\n\n=, _\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte hat am 7. UNai 1951 im Zoologischen\nGarten in CE Ale damals dreizehn Jahre alte\nHenriette B., die sich in Begleitung der noch nicht\nzehnjährigen Heidemarie K. befand, aus geschlechtlichen\nBeweggründen mehrmals belästigt. Er umarmte zunächst\ndie von ihm unwiderlegt für vierzehn Jahre alt gehsl- ,\ntene B., während sie mit ihrer Begleiterin auf der Imzäunung eines Geheges sass, unversehens von hinten,\ngab ihr einen klaps auf das Gesäss und berührte mit seiner Wenge die des Lindes, um es zu küssen. Er folgte '.\nden sich entfernenden Lädchen bis zum Springbrunnen,\numarmte dort wiederum die B. und versuchte sie zu küssen;\n\nsie wehrte jedoch den Angeklagten ab. Bei dieser Gelegen-\n\nheit äusserte er der B. gegenüber, er möchte einmal\nihren \"Hintern\" streicheln. Als die beiden llädchen dem\nausgang des Zoos zustrebten, schloss sich der Angeklagte ihnen wieder an, Er erklärte den Mädchen, wenn sie\nwollten, könnte er von ihnen Kopf-, Brust oder auch\nMacktaufnahmen machen. Die tiädchen gingen aber auf\nnichts ein, worauf sie der Angeklagte ohne Erfolg zu\neinem kinobesuch am nächsten Tage einlud,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung der B.,nach § 1§ 5 StGB zur Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Den nach § 194\nStGB erforderlichen Strafantrag hatte der Vater der B.\nform- und fristgerecht gestellt,\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er dbs kechtsmittel in seinem Schriftsatz vom 25. September 1951 selbst begründet hat, können\n\n-3-\n\nu,\n\nIr\n\nIR\n\nch\n\nu R x 2\nu a\n\nBI SR\nN. y\n#\non .\nSie,\n\n.\nin\n\nIR\nSr\n\nx .\n\nut\n\n—-\n\nseine Ausführungen nicht beachtet werden, weil sie der\nin § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln .\nund sich zudem in unzulässigen Angriffen gegen die Be- %\nweiswürdigung und unzulässigen neuen Behauptungen er- #\nschöpfen. Im übrigen ist die auf die Verletzung des\nsachlichen ı1!echts gestützte Revision unbegründet,\n\nDie Beleiäigung ist ein rechtswidriger Angriff\nauf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundge- .\nhung der ilichtachtung oder Hissachtung (u.a. RESt 71,\n159; BGTSt 1, 288). Ob eine Handlung eine rechtswidrige ;\nührverletzung in diesem Sinne darstellt, ist Tatfrage\n(u.a. RG IJW 1936, 2997). Das Revisionsgericht kann nur\nprüfen, ob der Tatrichter den llechtsbegriff der Beleidigung verkannt hat oder sonstwie von rechtsirrigen Er- „\nwägungen ausgegangen ist. Das Urteil lässt keinen solchen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zutreffend erwogen, dass die auf geschlechtlicher Grundlage\nberuhenden Handlungen und Redensarten des Angeklagten\neine .lissachtung des in der kindlichen Unberührtheit\nliegenden ethischen vertes der B. enthielten; das ..Zdchen habe stets durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es mit den Ungehörigkeiten des Angeklagten\nnicht einverstanden sei; abgesehen hiervon hätte es wegen seines jugendlichen Alters auch noch nicht wirksam auf seine Geschlechtsehre -verzichten können, Namit\nist der äussere Tatbestand der Beleidigung bedenkenfrei\ndargetan. Ob die B. die geschlechtlichen Beziehungen\nder Handlungen und Redensarten des Angeklagten erkannt\nund sich selbst in ihrer Geschlechtsehre verletzt gefühlt hat, brauchte das Landgericht nicht des näheren\nzu prüfen, weil es hierauf nicht ankem. Dass das Landge-\n\n.\nar\n\n-4-\n\nricht den Angeklagten nicht der tätlichen Beleidigung\nin Sinne des § 1§ 5 StGB schuldig erkannt hat, beschwert\nihn nicht.\n\nZum inneren Tasbestand hat das Landgericht zwar\nkeine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Doch ist\ndem Urteilszusammenhang ohne weiteres die Überzeugung\ndes Gerichts zu entnehmen, dass sich der Angeklagte des\nehrverletzenden Charakters und der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gegenüber dem von ihm für vierzehn Jahre\nalt gehaltenen, ihm völlig fremden und ihm keineswegs\nentgegenkommenden liEächen bewusst gewesen ist.\n\nDas Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken,\nals das Landgericht zwischen den drei beleidigenden\nLinzeihandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhat. Der Strafzumessung ist ebenfalls kein Kechtsfehler\nzu entnehnen.\n\nDie Revision war daher mit der Kostenfolge des\n5 473 abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Dr. FPeetz Nantel\n\nTörchner Dr. Augustin\n$\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-21/4-str-911-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-21/4-str-911-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.186250+00:00"}}