{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-20_4_StR_81_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"4 StR 81/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zz — m\n\n2289 070\n\nAstR 81/51\n\nIm Jamnmen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Dr. Zarl N\n\nwegen fahrliässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. September 1951, an der teilgenomuen\nhaben;\n\naus Zg>\n1905 in og»,\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \\rumme\n‚ Bundesrichter Dr. zngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichver Ir, Augustin\nais beisitzende Nichter,\nOberstaatsanwalt I)\naıs Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\nJustigangesiellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rech erkannt:\n\nDas Verfabren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Überiretung\nder §§ 1, 49 StVO in Tateinheit mit Jbertretung der\n85 2, 71 der StVZO zu 2 - zwei - Vochen Haft verurteilt worden ist.\n\n‚\n-\n\n*\n\n2.\n\nDie Eeyision des Angeklagten gegen das Urteil des\nianagerichtis in Essen ven 16. Wwovember 1950 wird\nmit der Massgabe verworfen, dass im ersten Satz\nder Urteilsformei äie „orse \"in Tateinheit mit\nÜbertretung äer §§ 2, ı1 der Strassenverkehrszulassungsoränung\" wegfellen.\n\nSoweit Gas Verfahren nicht eingestelit worden\nist, hat le Iosten des Rechismitteis der Angeklagte zu Tragen.\n\n- Von Rechss wegen -\n\ni.zse\n\nun DR zu\n\n”0nnene\n.\n\nem\n\nTer Angeklagte fuhr em 6. “al 1950 in Lssen-Steele nach Gem Genuss von Alkohel einen PKW und\nverursachte einen Zusamzenstoss mit einem anderen\näraftfanrzeug. Das Landgericht in &ssen hat den\nAngeklagten wegen übertretung der 3 1. 49 StVO in\n?ateinheit mit lbertretung der 9% 2, 71 der StY20\nverurteilt.\n\nDie Strafverfoigung dieser Jbertretungen ist\njedoch nach §§ 67 Abs 3, 68 StGB inzwischen verjährt, da inrerhalb dreier “onate seit der letzten\ntatrichterlichen Verfügung keine weitere rickterliche Handiung im Sinne des § 68 Abs 1 StGB den Lauf\nder Verjährung unterbrochen hat. Dieses Ver?abhrenshindernis war von Amts wegen zu beachten, und das\nVerfahren daher insoweit auf Äosten der Staatskasse\neinzustellen (3§ 260 Abs 3, 465 St?0).\n\nI...\n\nAm 9. Juni 13950 pesuchte der Angeklagte eine\ngesellschäftliche Yeranstaltung in Tüsseldorf, auf\nder er Alkohol trank. Auf dem lieimweg am anderen\nMorgen Zuhr er den Volkswagen seiner firma gegen\n6,45 Uhr in Kettwig auf einer Strasse, auf der\nnur sehr wenig Verketr war, etwa 60 m hinter einer\n\nlangen weiten Linkskurve mit voller Geschwindigkeit\n\nauf der linken Strassenseite gegen einen 3aun. Dem\nneben ihm sitzenden Kaufmann Be, der angetrunken\nwar, wurde durch Gen Anprall die Wirbelsäule mit\ndem Rückenmark durchtrenniz er war sofort tot, Der\nAngeklagte eriitt eine Gebirnerschütterung.\n\nen\n\nTas Landgericht bet den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit übertretung der\n§§ 2, 71 der Strassenverkehrszulassungsoränung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mangelnde\nSachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Strafverfolgung der Übertretung ist inzwischen\ngleichfalls verjährt. Die Kevision gegen äie Verurteilung aus § 222 StGB ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer het Testgerteiit, äass der Änseklagte nicht in Ger Lage war, ein Krafssahrzeug\nsicher zu führen, da der Blutalkohol zur Zeit des\nUnfells 1,5 pro milie üÜberstieg, unä da er bermüdet war, weil er fast 2£ Stunden nicht gerchlafen hatte. Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass\nbei der Blutentnahme (um 810 Uhr) der Alkoholgehalt\nven 1,92 prc mille schon im Abbau gewesen sei und\nhatte daher für die Unfallzeit sogar einen Alkoholgehalt von 2,04 wc:mille errechnet, Das Landgericht\nbat jedoch - was die Keyision übersieht - unterstellt, dass der Angeklagte gerade um le Zeit der\nBlutentnahme die Eöchstkonzentration von Alkohol\nin seiner Blut erreicht hette, da sich nicht ermitieln\nliess, ob der Angeklagte nicht noch unmitielbar\nvor der Abfahrt (kurz rach 6 Uhr) Alkohoi genossen hatte, unäGa sich nach ärztlicher zrfahrung die\n\n-5-\n\n-5-\n\nWirkung während 60-90 ziinuten nach dem Genuss des\nGetränkes noch steigert. Die Strafkamner ist also\nbei der tatrichterlichen Würdigung der Blutprobe\nvon der dem Angeklagten günstigsten Sachlage ausgegangen. Gegen ihre Anrahme, der Angeklagte sei fahruntüchtig zeuesen, bestehen daher keine rechtlichen\nBedenken; sie kann nicht mit dem Hinweis bekämpft\nwerden, der Angeklagte habe vis zum Unglück die\nschwierige, kurvenreiche Strecke ohne Unfall zurückgelegt, da die Abepannung erfahrungsgemäss zunimrt,\nje länger der durch Alkohol und Schlafbedürfnis ermattete Mensch am Steuer verharri.\n\nDer Angeklagte, der zunächst keine zrinnerung an\ndie Vorgänge unmittelbar vor dem Unglück gehatt haben\nwill, hat in der Hauptverhandlung erklärt: zr könne\nsich nunmehr genau auf den Unfall besinren; unnittelbar vorher habe er von BP einen Stoss erhalten,\nso dass er die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe\nund gegen den Baum gefahren sei. Das ıandgericht ist\ntrotz gewisser Bedenken von dieser ziniassung des\nAngeklagten ausgegangen, was die Revision nicht beachtei, jedoch auf Grund der Darlegungen Ges Kraftifahrsachverständigen und der Tatsache, dass der Angeklagte nicht gebremst hat, zu der sicheren Jberzeugung gelangt, dass gleichwohl der Angeklagte in\nder Luige gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden,\nwenn er in fahrtüchtigen Zustand einen solchen Stoss\nerhalten hätte. Von diesen Stoss sagt das Urteil,\nes habe sich nicht um ein krampfhaftes Zugreifen\n\n-6-\n\nI}\n|\nj\n\n-6-\n\nund Ankiamnmern des Be, sondern nur um ein einmaliges\nAnstossen - gebandeltz denn der opdusierende Arzt\n\nhabe keinerlei Anzeichen für eine plötziiche zrkrankung des BP, z.B. einen Eerzanfail oder Krampf fest-\n\nsteilen können. -\n\nDie Revision vermisst eine Aufklärung darüber,\nob sich der “itfahrer nicht angetrunken auf den Angeklegten geworfen oder inn umklammert und so am Fanren\nbehindert habe; das hätte durch eine Beweiserhebung\nüber das Verkalten des B@® in alkohoiischem Zustand\nermittelt werden müssen. Selpst wenn BEP nach dem Genuss von Alkohol zu Umarmungen oder ähnlichen Zudringlichkeiten geneigt haben sollte, so ergäpen sich\ndaraus für das Gericht noch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich auch kurz vor\ndem Unfzll zu solchen Belästigungen des Angeklagten\nsekommen it. Der einzige, der ber Ciese Vorgänge\nnoch etwas sagen konnte, war der Angeklagte selbst,\nder sich\"genau\" und \"mit srösster Bestirmrheit\" auf\neinen \"5toss\" entsann, über dessen Richtung er alleräings\nnichts anzugeben vermochte; auf Behinderungen anderer\nArt hat er sich nicht berufen. Der Tatrichter hat deshalb in den Kreis seiner ärwägungen gezogen, dass dieser Stoss die auf den Steuerrad ruhende rechte Hand,\nalso einen Körperteil, dessen Lageveränderung sich unmittelbar auf die uenkung des Fahrzeuges auswirkt, .\ngetroffen haben könnte; er ist jedoch zu der Jberzeugung gelangt, dadurch könne das Fahrzeug zwar in\ngeringen „asse abgedrängt werden, der Fahrer verliere\n\ndurch einen rolcten Stoss aber keineswegs die Kontrolle\nüber sein Fahrzeug, da er ja mit der linken Eand unbehelligt weitersteuern könne. Die Aufklärungspflicht des\n\ny 244 Abs 2 StPO bedeutet nicht, wie die Revision rechtsirrig anzunehmen scheint, dass das Gericht nach allen\n\nnur denkbaren Pichtungen £rmittlungen anstellen und\n\nnach Tatumständen suchen mürste, die möglicherweise\nursächlich gewesen sein könnten. Op ein Beweisergebnis\nzur Überführung eines Angeklagten ausreicht, kann\ngrundsätzlich nur der Richter beurteilen, der die Beweise\nertoben tat, Eine von kevisionsrichter zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der\nTatrichter die Pflicht zur Wabhrheitserforschung verkannt\noder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte\nSachverhalt zur Benutzung weiterer (geeigneter) Beweismittel drängte, oder diese mindestens nahelegte (Urt\n\nv 27, Februar 1951 - 1 StR 75/50). Diese Voraussetzungen\nfür ein revisionsrichterlickes Zingreifen sind jedoch\nnicht gegeben.\n\nAus derselben Erwägung können auch die Feststellungen des Landgerichts über die Todesursache nicht\nbeanstandet werden, Der Sachverständige hat die Trage,\nob ein Herzanfalil oder eine sonstige plötzliche Irkrankung den Tod des üitfahrers schon vor dem Unfall\nherbeigeführt habe, auf Grund der Obduktion verneint,\nIhm standen naturgemäss bessere srkenntnisquellen zu\nGebote, als dem zur Unfallstelle herbeigerufenen Arzte,\nder \"zunächst\" auf Grund des äusseren Befundes der gegenteiligen Ansicht war. Einer Herbeiziehung des Unfallarztes bedurfte es nicht.\n\n-8-\n\nmn [un | or. ._\n\n—\n\n- mo\n\n-8-\n\nAuch im übrigen lässt die Verurteilung aus 3 222\ntGB keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten\nbeschweren könnte. Die weiteren Ausführungen der Revision enthalten örwägungen tatsächlicher Art, denen\n‘er Senat nack § 537 StPO nicht nachgeben kann.\n\nDa der Aikohoigenuss in seinen Auswirkungen für\ndie fahrlässige Tötung kausal war, hat die gleichzeitige Verurteiiung des Angeklagten wegen tateinheiilicher Übertretung der §§ 2, 71 der StVZO die Strafhöhe\nnicht beeinflusst. Der Senet sah daher keinen Anlass,\nwegen der insoweit gebotenen sinstellung das-Ürteil\n\nim Strafausspruch aufzuheben,\n\nDr. Gross - Krumme ungels\n\nIr. Willie ur. Augantin\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-81-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-81-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.118221+00:00"}}