{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-20_4_StR_555_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"4 StR 555/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— - Zinn\n\n2289 054°\n\nIm Namen des Volkes\n\n_\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steiger a.D. Johenn S EEAEED au: sg\nPf Wer — Treer\nzur Zeit in Untersuchungsha®% in der Haftanstelt\n\nsm.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in -\nder Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben® ,\n\n Senatspräsident Dr. Groß\nals. Yorsitzender, er\n\n€\n:\n\n- _. ze -._ u ‘ 3\n'Bundesrichter Krwme I R\nDundesrichter Dr.’ Engels on Zur\nBandesrichter Dr. Zälle u er\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaetisanwalt > 0\nals Vertreter. der desanwal\nJustizangestellter a .\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n+.“\n$\n\ntschaft,\n\nzZür Recht: erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrt2eil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n5. April 1951 mit den ihm zugrunde liegen-\n\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als\nder Angeklagte wegen eines fortgesetsten Verbrechens der Unzucht mit einem kinde — Fall\nGisela >? - verurtsiit ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Lanügericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angexlagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDar Angeklagte ist wegen 5 Verbrechen der Unzucht mis einem Kinde zu einer Gesemntzuchtkausstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Seine Revi-\n\nsion rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, _.\n\nmacht £ber nur zur Stra®zumessung nähere Ausführungen. Der Senat her derin keine Beschränkung der Revision euf das Strafmass &esehen. Die Kevisionsbesrüändung enthält keine Erklärung, dass sich. die sachlicke Ycchprüfung des Urteils nur eu? die Strafzumessungsgründe erstrecken sollez beeniragt ist visimehr die Aufhebung des Urteils ohne Einschränkung. \\\nLie demaech gebotene Gezantnfüfung ergibt Zolgendes:\n\n1) Fach den Urteilsteststellungen hat der 55\nJehre alte Angeklagte, der im Jahre 1943 wegen Vornehne unzüchtiger Nendlungen an kindern miv 2 Jehren\nZuchthaus bestrs?t worden wer, um die Jahreswenäe\n\n:1947/48 die \"demels 11 - 12 jährige\" Gisele >\n\nkamen gelernt. Es kam beld dazu, .dase der Angekiagie am Geschlechtsteil des Kindes spielte, während\n\nGas Lüöchen auf seine Aufforderung hin an seinen\nentblössten Gliede bis zum Semenerguss rieb. Das Un-\n\nsuchttreiben nahm immer schlimnere Tormen an, und\nie Beziehungen zu dem lldchen gestalteten sich der-\n\n§ 2t, dass der Angeklagte mis dem Kinde gewissermassen.\n’”_ > © h en\n\n\"ein Verhältnis\" unterhielt, das bis zu zeiner im Jawar 1951 erfolgten Verheftung andauerte. Ausser in\n\n..\n\nPasBEr) “\nne ee .n 3\n\n“\nte\n\nwuec\n.\n\n. ver.\ntea\n\nDe\n\nwe ERFREUT,\n\nx\n\nseiner Wonnung verging er -s_ch auch an anderen\nÜrten, so in den Jeeper Zichten, eirmel auch\nnach dem sonntäglichen Kirchenbesuch in einem\nweldstück. \"Die vnzüchtizen Zandälungen wiederhoiter. sich. seit dem Jehre 2948, bis in die letzse Zeit go häufig, dass der Angeklagte nicht\n\nr in der sage iss enzugs ven, wie 02% er nit\n\nder Cisela deraröige unsittliche ‚Handlungen vor\n\nes Sackrerhaltes führt Gas Tendgeris cht aus, die\nmehrerer unzlichtigen Henälungen an der Cisela DB\nTaliven sich als fortgesetzt ve Hendiung' dar. In.\n\nı Strefzumessungsgründen wirö schliesslich die\n\n&\nNjehrejlange Dauer. dieses unsittlichen, verderb-\n- ? .\n\nlichen Verhültrisses una Sie Eäufickeit des un-\n\nerts ve\nei v\n\nsr\n\nigen Tarkehrs\" ververseto,\n\nas denres 1050 das ‚vierzehrte Lebe\ns\n\n.\n[>?\n.®\n[)\nfe}\n[+7\n[»*)\n“\nhe\n\n3\n>\nfar\nte}\npi\ner\n[e}\n152\nLund B\n\nJr\nrb\n[9]\nu\nc+\n\n“\np>?\n8\nje)\n@\n\ngeuesen ist. Vasittliche Her ndlungen , cie der Angellagte mit der bereits 14 Jahre alten Ciscla\n\n>» vorgenomsen-hat, erfüllen aber nicht den Tatbestenä des § 176 Abs i Nr 3 8:58, sie könnten ze- .\ngebenenfells als Beleidigung ZU würdigen sein. Die\nIrtes ‚Isbegründung schliesst run Zicht mit Sicher-\n\n- .-\n\n.— a -\n\nvw\n\nheit aus, dass das Lanägericat zu Unrecht in das od\nSortresesste Verbrechen der Unsucht mit einen Kin- ö i\n\nde Dinselkanälungen einbezogen hat, die mit der 14\nJahre alt gesordenen Gisele Pe begenzen wurdenz\nGenn das Urtsil stellt Fest, das \"Yerhältris\" hebs\nnis zur Terhafsung des Angeklagten geiauert, in Ver-\n\n>\nlaufe desselben hätten sich die Unsittlichkeiten bis\nin.die letzie Zeit, demnzch bis un die Jahresvende\n\n1950/51 wiederholt. Daraus muss mengels einer gegen-\n$eiligen Feststellung des Landgerichts entnommen werden, dass die Verfehlungen er \"letzten Zeit\" nöch als\nTeilhendlungen des fortgesetsten Verbrechens gewertet .\n‚worden sind. Löglicherweise liegt deher ein Rechts- |\nirrtun zu Ungünsten des Ahgeklagten vor, der sich auf\ncie Schuld- und Sireflrege ausgevirkt haben kann. Des\n\"muss zur Aufhebung des Urteils zühren. soweit es das\nVerbrechen an der Gisela Pe zun Gegenstand hat. Des\nherögsricht wird genaue Feststellungen Treten missen,\nwenn das Mücken das vierzehnte Lebensjahr vollendet\nhatte, und welche von den in einselnen aufgeführten\n\n+\n\nHendlungen (5.3. dei den Heepener Fichten und in einem\nWeldstück nach einem Kirchenbesuch) demnach noch von\nden Zorigezetsten Verbrecken der Uasucht mit einen\n\nRinde erfasst werden.\n\n2) Im übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keine Bedenken. Der Ängeklagve hat nach den Urtellsfeststellungen von Jamuar bis\n\n. ... . B . x . B “ * ‘ ”\nDe ri . “er tr, . . . . .\nca Zieh S “ N an ET I. tn ar ir te . Le . DE\n\nE Yale\n\nAS\n\n_5_\n\npe u\n\nzum Scmmer 1948 mit der Zwillingsschw wester der .\n\nGisele, Waltraud Pg@, solange sie jünger zls 14\nJehre wär, wiederholt unsittliche Nanälungen vorgenomaen. Auch an der dauals 12 Jahre aiten llelga\nFr verginz er sich wiederholt, während es mit\n\nden 10 bzw 11 Jahre elten Küdchen Thusnelda Sch»\nund Erika DB jeweils nur zu einer unsittliichen\nHerdlvng kem. Das Alter der Kinder kernte der Ange-\n\nklaste, Das Urteil stellt schliesslich fest, dass!er\njedesmal zur Suregung oder Befriedigung seiner Sin-.\nnerlust, elso in wollüstiger Absicht gehandelt habe,\n\nJenit ist Zür jeden der vorstehend unter Ziffer 2\nbehandelten Fälle der äussere und innere Tatbestand\nes Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 StGB - in den\nFällen Waltraud FO und Helza zB» handelte der\nAugekl Ste Fortgesetst — nachgewiesen.\n\n3: Zur Strafzumessung het das Landgericht ausgezührts Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Aps 2\nStGB lägen richt vor. Es handle sich weder un ein\n„ingzelfall noch vum ein selegentlich es Abgleiten aus\nsexueller Hot.. Der Anscklagte habe sich an Hilfsschälerirnen vergengen, an.in ihrer zeistigen Unreife besonders gefährdeten Nädchen. Die Verfehlungen\n\nrügen teilweise üblen, perversen Charakter, &r habe den Küädchen einen für ihr ganzes Leben nachwirkenden Scheden zugefügt. Er sei wegen Sittlichkeitsverorechen vorbestra?t,. have also die Schwere seiner -\nVerfehlungen gekannt.\n\n.\n\nDie Revisicn rügt, das jendzeric cht Aabe' we-Ger das offene Geständnis den Angeklagten noch den\nVusten& beriicksichtigt, dass Gisele Pe ihn die\nandern iächen \"zugeführt\" unä auf diese Weise erst\ndis Voraussetzungen Fir sein Tätigwerden geschaffen\n\nSie Kevision will mit Giesen Vorbringen dartun,\ndass die Strafzunessun; gegründe mit! ‚Feststellungen\ndes Urteils in Widerspruch stiinden. Des henägericht\n22% im Zuge seiner Feststellungen auf das volle Geständnis des Angeklagten hingeriiesen und auch ervahınd, ‚das s Gisele zn Lesen die andern lläächen\nNonsezührt nebe\", Kit diesen Feststellungen setzen\nsick aber die Strefsunessungszründe nicht in liderspruch. Des Lanägericht ver nichs verpflichtet, diese Unstinde pei.üer Strafsumessung nockmels hervor\nsuheben. Ihre Unterstreichung lässt. darauf schließen,\nGass es sie euch in dieser äuseimmenheng gewertet. hat.\nDas mısste aber nicht zur Annehae mildernder. Inetäh-.\nGe fünren. Ob diese Vergünsti gung gewährt werden.\nkann, entscheidet der Tatrickter unter Abwägung. aller strafmiläernden und strafschärfernden Unstände.\nvenn des Landgericht sich angesichts der vielen und\n\nschweren belastenden Tatsachen nicht in der Lage sah,\n\nvon dem 'normelen Strafrahmen des § 176 StCB abzuge-.\n\nken, so ist darin kein Wider spruch zu seinen reststellungen zu erblicken; Seine Zntscheidung ist tat-\n\nzichterlichkes Ernes sen, das sich der Nechprüfung\n\n2]\n\n. .. B .. u .\n\nK\n\nonen\n\ner ärtt\n\ns:\n%\n*\n\n+\n.x.\n.\n„t\n““\n\ndurch dcs Bevisionsgericht entzieht. Keinesfalls\nverstiess das Lendgericht gegen die ellgemein anerkannten vrundsätze staatlichen Strafens, wenn es\ndie \"Zuführertät igkeit\" der noch schulpflichtigen, E:\ngeistig unreifen Sisela Pf nicht als nildernden ° -\"E\nUm stand im Sinne. des § 176 Abs 2 StGB angesehen Be\n\nDie Revision rügt schliesslich, es seien über- .-\nmüssig hohe Strafen gegen den Ängeklagten auszesprochen worden, .\n\nDevon kenı keine Heüe sein. Der Tall \"gisela\n2\" scheides bei Glecer Besrachtung aus, weil insoweit das Urteil eufgehopen ist und der Tatrichter\nhierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der\nmöglicher Weise euch des Strafness beeinflusst het.\nFir die Fälle Sc und BEE ne: es das Landzericht jeweils bei der Ziindestotrafe von 1 Jahr\neuchtheus bewenden lassen. Die Zortgesetsten Verbrecken en den üllächen Waltraud Mg und Helga u\nhet es mit Zuchthausstrafen von 3 und-2 Jahren geahndet. Debei het es die Häufigkeit der unzlichtigen\nHandlungen, deren teilweisen »perversen Charakter\nund die ilble unä raffinierte Ari berlicksichtigt,\nmit der der Angeklagte vorging, inden er dieriädchen durch Zeigen von unzüchtigen Bildern aufreizte,\num sie seinen schmutzigen Treiben dienstber zu mechen. Unter diesen Umständen kanr von einer übermässig\n\n-8-\n\n-8-\n\nhonen Strafe Dei keiner üleser Zinzelstrafen gesprochen werden. Von den Tolle Cisels ? angeseien, muss deher der Revision der ärfolg versagt\n\nDLeiden,\n\nIr. #roß Krunmme Engels\nix .Ziile . Droäugustin\n\n.;\n%\n\n+\n”\nso,\nKu\nv\n;\n\n..\n\nu\n„1\n.*\n\nvn\nar\nne\n\n;.\n\n..\n\nFar\n\nern?\n\n.. . ... .\n\nK} . er\nDEREN DERBEETEE SURCR\n’.\n\nER FRE .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-555-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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