{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-20_4_StR_45_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"4 StR 45/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.5tR_45/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\ndie Fausfrau Ida W geb. VD sus\nOD, geboren am 1894 in OD\n\nwegen lliehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanvelt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nerkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom\n\n18. Oktober 1950 aufgehoben, soweit diese\nAngeklagte wegen eines im August 1947 begangenen Vergehens der Sachhehlerei verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Xosten der Staatskasse eingestellt.\n\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision der eklagten\nverworfen. Die Angeklagte Ida ist\nwegen Sachhehlerei in einem Falle zu einer\nGefängnisstrafe von 6 iionaten verurteilt.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit nicht Einstellung\ndes Verfahrens erfol,t ist.\n\nVon Rechts wegen\n\n— mm.\nHEISE — =\n\nGründe:\n\nv\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\ntauschte die wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte\nAngeklagte Ida VD in August 1947 mit den £rüheren\nlitangeklagten Franz DOGEEEEED einen Koffer (Inhalt:\nWäsche) gegen Zigaretten, obwohl sie damit rechnete,\ndass der Koffer gestohlen war. DEE hatte ihn\naus einem parkenden Kraftwagen entwendet. Die Angeklagte nahm ferner im Jahre 1950 von DB :ezenstände an, die aus Kraftwagen gestohlen waren, nämlich\nl Herren-Gabardinemantel, 1 Koffer, 1 Dameneinkaufstasche, 1 Damennachthemd, 1 Bettjacke und 1 Paar\nIierrenhalbschuhe. Dafür sollte sie ein Entgelt bezahlen,\ndas weit unter dem Wert der Sachen lag. Sie kannte den\nBeruf des DEE, ser sich Jahre hindurch bei ihr\naufgehalten hatte, sie wusste, dass dieser im Jahre\n1948 wegen Diebstakls verurteilt worden und nie in\nder Lage war, die ihr überlassenen Sachen auf redliche\nWeise zu erwerben. Aus diesen Umständen gewann das\nLandgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte beim\nErwerbe der Gegenstände im Jahre 1950 über deren Herkunft aus Diebstählen unterrichtet war und sie trotzdem an sich nahm, während sie beim Tausch des Xoffers\nim Jahre 1947 damit rechnete und in Kauf nahm, dass\nKoffer und Inhalt gestohlen waren. Das Landgericht\nhat daher die Angeklagte wegen Sachhehlerei in zwei\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 7 »onaten\nverurteilt, die aus Linzelstrafen von 2 und 6 “onaten\ngebildet wurde.\n\n-3-\n\nSoweit die Revision der Angeklagten Verletzung\ndes § 259 StGB rügt, kann sie keinen Ürfolg haben.\nDas Landgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand der Sachhehlerei in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zur Annahme der inneren Tatseite\ngenügte im ersten Falle bedingter Vorsatz (RGSt 55,\n\n204).\n\nDie Revision beanstandet aber mit Recht, dass\ndas Landgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 abgelehnt hat. Es ist\nder Auffassung, angesichts der aus den beiden Linzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe von 7 „onaten GefTängnis könne eine Amnestie-Einstellung bezüglich\nder ersten Straftat nicht in Betracht kommen. Line\nEntscheidung gemäss § 4 Abs 2 StFG sei erst nach\nRechtskraft des Urteils zu treffen.\n\nDer Ansickt des Landgerichts kann nicht gefolgt\nwerden. Kommt in den zur Zeit des Inkrafttretens des\nStraffreiheitsgesetzes anhängigen oder künftig noch\nanhängig werdenden Verfahren die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage, so ist gemäss § 4 Abs 4 StriG dessen\nAbsatz 1 sinngemäss anzuwenden. Demnach ist nach den\nim §§ 2 StPG gegebenen allgemeinen Grundstzen zu verfahren, die auch für die Bildung von Gesamtistrafen aus\nZinzelstrafen für vor und nach dem Stichtage des Gesetzes begangene Straftaten gelten. Ist für die vor\ndem Stichtage begangene Straftat oder für mehrere\nStraftaten keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als\n\n6 Konate Gefängnis allein oder in Verbindung mit\n\neiner Geldstrafe von 5 000 Di oder eine Geldstrafe\nverwirkt, bei der die Srsatzfreiheitsstrafe nicht\n\nmehr als 6 ilonate beträgt, so ist kraft Gesetzes unbedingter Straferlass gemäss § 2 Abs 2 StFG eingetreten, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter nech\ndem Stichtage neue Verbrechen und Vergehen begangen\nhat. § 4 Abs 2 StFG, auf den sich das Landgericht zur\nStütze seiner Auffassung beruft, bleibt ausser Betracht, weil er die vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits rechtskräftig erkannten\nGesamtstrafen im Auge hat, für künftig anhängige Verfahren aber nicht gilt (vgl § 4 Abs 4 StFG). Das Landgericht hat für die im Jahre 1947 begangene Sachhehlerei eine Gefüngnisstrafe von 2 nonaten ausgesprochen. Diese Strafe war gemäss § 2 StPG erlassen.\nSie schied für die Bildung einer Cesumtstrafe aus.\n\nLas Verfahren hätte daher in diesem Umfange eingestellt werden müssen. Da das Landgericht das aus Rechtsirrtum unterlassen hat, war die Nachholung in der levi-\n\nsionsinstanz geboten.\n\nIm übrigen war der Revision, die Freisprechung der\nAngeklagten begehrt hatte, der Erfolg zu versagen.\n\nDas Landgericht hat für die im Jahre 1950 begangene zweite Sachhehlerei eine Strafe in Höhe von 6 Ho-\n. naten Gefängnis ausgesprochen. Nach den Urteilsgründen\nist diese Strafe unbeeinflusst von der für die erste\nHehlerei ausgesprochenen Strafe erkannt worden. Die\n\n“x.\n\nch PPRPUES re\n\nYo\n\n4,4\n\n.\ns RE pe Er yer\n\n“\n.n un.\n\n5.\n\nEinstellung des Verfahrens hat daher nicht zur Folge,\ndass das Landgericht über die von ihm ausgeworfene\nStrafe für das zweite Vergehen der Hehlerei nochmals\nentscheiden müsste. Das Revisionsgericht stellt vielmehr ohne Ausübung eigenen Ermessens unter Aufhebung\nder Gesamtstrafe fest, dass die Angeklagte wegen der\nim Jahre 1950 begangenen Sachhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Lonaten verurteilt ist.\n\nSoweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt ist, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Im übrigen muss die Angeklagte die\nKosten des Rechtsmittels tragen.\n\nDr. Groß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\ntr,\n\nEm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-45-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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