{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-20_4_StR_44_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"4 StR 44/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 44/51\n\nu\n\nJu Nsmen des Volkes\n\nJan der Strafsache\n\ngegen den Spirituosenhersteller Emmo R «EEE ;\n\ngeboren amd 1592 in gb, vwohrhett in vg\nm. Ä\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 4.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.September 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.üngels\nSundesrichter Dr.Jille\nBunderrichter Dr.z.ugustin\nals beisitzende Riciiter,\n\nOberstaatsanıalt >\n\nals Vertreter der Bundeseuwalischeftt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Lendgerichts In Bochum vom\n3.Jovember 1950 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhardlung und Öntscheidung, auch über die\nKosleu des Nechtsmitstels, an das Landgericht\nzuriskverniesen.\n\nvon Rer.is wegen\n\n\"su he. war eK nee\n\nWE\n\n..\n\nDer Angeklagte hat als Property Control=Referent\nder Nilitärregierung und später als Kreisbeeuftragter für gesperrte Vermögen in der Zeit von April 1947\nbis Dezember 1948 von Kaufleuten und Handwerkern,\nderen Vermögen der Kontrolle seiner Dienststelle\nunterlag, bewirtscheftete Waren gegen Bezahlung,\naber ehne Abgabe der erforderlichen Bezugsberechtigungen bezogen. Durch Verfügung vom 1.Juli 1949\nStellte die Militärregierung das gegen ihn eingeleitete Strafverfshren hinsichtlich des Vorwurfs\nder Bestechung ein; die Verfolgung wegen Wirtschaftsvergehen überliess sie den deutschen Dienststellen.\nDurch Bußgeläbescheid von 26.0ktober 1949 setzte\nder Oberstadtdirektor von Wenne-Kickel gegen den\nAngeklagten wegen Irdnungswidrigkeit nach § 9\n„bs 1 WiStrG eine Geläbusse fest. Während die\nStaatsanwalischeft keinen Antrag auf gerichtliche\nSberprüfung stellte /$& TiStrG), trug der Ängeklagte rechtzeitig auf gerichtliche Entscheidung\nan (§ 81 WiStrG). She es hierzu kem, trat das\nStraffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 in\nKraft ’§§ 11). Der Oberstadtdirektor teilte den\nProzessbevollmächtisien des ..ngeklagten durch\nSchreiben vom 28.Januar 1950 mit, dass der Bußgeldbescheid infolge des Amnestiegesetzes hinfällig geworden sei. Durch Verfügung vom 23.Juni 1950 ermächtigte die Militärregierung den Landes justizminister,\ngegen den Angeklagten ein Verfahren wegen Bestechung\n\nor\n\npr eo\nDer Zen 77 720\n\nua\n\neinzuleiten. Dementsprechend erhob die Staatsanwalt.\nschaft nunmehr auf Grund der bereits vorher bekann-.\nten Tatsachen und Beweismittel Anklare wegen Verbrechens nach § 332 StGB. Die Strafkammer hat dieses Verfahren eingestellt, weil ihm die Rechtskraft\ndes gegenüber der Staetsanwaltschaft unanfechtbar\ngewordenen Bußgeläbescheides vom 26.0ktober 1949\nentgegenstehe {§ 93 [bs 2 TiStrG), Die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein Bussgeldbescheid gegenüber der — insoweit nicht mit einen\neigentlichen Rechtsmittel ausgestatteten — Staatsanwaltschoft überhaupt relativ rechtskräftig werden\nkann, und ob seine Rechtskraft, wie die Revision\nmeint, nur die erneute Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als Wirtschaftsetraitat ausschliesst. Denn\nselbst unter Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil vertretenen, dem \\ngeklagten günstigeren\nAuffassungen müsste im vorliegenden Falle eine\nRech tskre? wirkung des Bussge?übescheids gegenüber\nder Anklage der Bestechung versagen.\n\nGrundsätzlich hat die frühere Strafverfolgung\nnur insoweit eine die Öffentliche Klage verbrauchende Rechtskraftwirkung, als in dem ersten Verfehren\neine nach allen Seiten erschöpfende Beurteilung\nder Tat rechtlich möglich war (RGSt 51, 243). Deshalb tritt ein Klageverbrauch nicht ein, soweit in\ndem früheren Verfahren einer Strafverfolgung nach\n\n_. —zzur-\n\nA -\n\nbestimmter Richtung rechtliche Hinderungsgründe\nentgegenstanden (vgl RGSt 49, 3555 56, 161). Als\nder Bussgeldbescheid vom 26.0ktober 1949 erging,\nund els er em 1.November 1949 der Stastsanvaltschaft\nzugestellt wurde, war den deutschen Behörden eine\nStrafverfolgung des ingeklagten nur wegen der liirtschaftszuwiderhandlungen, nicht auch wegen Bestechung möglich; denn die Militärregierung hatte\nihrerseits die Einstellung des Verfehrens wegen\nBestechung engeordnet und den deutschen Behörden\nnur die Verfolgung wegen Wirtechaftsvergehen überlaseen. Die etwaige relative Rechtskraft des Bussgeldbescheides konnte daher den staatlichen Strefanspruch lediglich hinsichtlich der WirtscheTts-\n'straftaten, nicht eber such hinsichtlich einer Bestechung vernichten. Da des rechtliche Hindernis\nZr eine Strafverfolgung wegen Bestechung inzwischen\nnachträglich weggefallen ist, kann die etwaige\nRechtskraft des Bussgeldbescheides einer nunmehrigen Ver2olgung des Angeklagten dieserhalb nicht im\nbege stwenn.-\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der\nStaetsarmeltschaft lediglich mit dem Ziele vertreten, das Verfahren nach § 5 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 einzustellen. dJndessen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer zur Sache nicht zus, um dem\nRevrisionsgericht ein Urteil darüber zu ermöglichen,\n\nNM °\n\n[9\n\n. R x\nte\n\nPur 777 Ye\n\nnn\n\nU DER RETEnnEn.\nen an\n\n—\n\nWERE EITTORT-- Werder mwemrten\n\n2\n\n .?: 2\n_ — -\n\n5.\n\nob der /ngeklagte, so?ern er schuldig ist, eine\nStrafe zu erworten hat, die die beantragte Linstellung des Verfehrens rechtfer;igen w'irde. Die\nBeurteilung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesctzes muss deher vorliegend den Tatrichter\n\nüberlassen bleiben.\n\nDr.Gross Krumme . Engels\nDr.Hülle Dr.Augustin,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-44-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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