{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-20_4_StR_425_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"4 StR 425/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.s1R 425/51 2289 071\n\nIm „amen des Tolkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bauarbeiter :ianfred KAM , gevoren an ED\n1927 in EM, wohnnart in ze, tr.\n\nwegen Iiehlerei\n\nhat der 4. Strafisenat des Sundesgerichtishofs in der\nSitzung vom 20. September 1951, an der teilgenomnen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Arumme\nBundesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende \\ichter,\n\nOberstastsanwait «DB\n\nals Vertreter der Bundesamvialtschaft,\nJustizangestellter «>\n° ais Urkundsbeamter äer Geschäftsyutelle,\nzür Recht erkarnts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 22.\nJanuar 1951, soweit es ihn betrifit, mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Unfang zu\nneuer Vernandlung und ntscheidung, auch\nüber die Xosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Recais wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte het von dem Vertreter einer kundfunkhandlung ein fabrikneues Radiogerät im Verkaufswert von 278.- Lii, dessen magisches Auge indessen\nnicht funktionierte, und dessen Gehäuse an der Aussenseite eine Schramme aufwies, zun Barpreis von 50.- DM\nangekauft. Dieses Gerät hatte der Vertreter auf betrügerische Yeise erworben. Das Landgericht hat den\nAngeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil er aus\ndem ungewöhnlichen Preise für das wertvolle Gerät\nmit Sicherheit habe annehmen müssen, dass der ihm\nunbekannte Vertreter es durch eine strafbare Handlung\nerworben hatte. Die \\evision des Angeklagten hat Erfolg, weil der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht\ndargetan ist.\n\nDem Angeklagten ist, wie das angefochtene Urteil\nausführt, nicht nachgewiesen, dass er von dem strafbaren Irwerb des Radios durch den Vertreter nositiv\nwusste. Zine Verurteilung wegen ilehlerei kann daher\nnur dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Umständen\nnach annehmen musste, dass das Gerät mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt war. Dieser \\ortlaut des.\n§ 259 StCB gestattet, wie in der Rechtsprechung seit\nlangem feststeht, keinen Schuldspruch wegen eines nur\nfahrlässigen, sei es selbst bewusst fahrlässigen\nHandelns, sondern enthält die gesetzliche Beweisregel,\ndass der einen strafbaren ürwerb angenommen hat, der\nihn den Umständen nach annehmen musste (RGSt 55, 206).\n\nZum Nachweise vorsätzlichen NWandelns bedarf es daher\nnicht der Feststellung, dass der Täter den sich ihm\naufdrängenden Schluss auf strafbaren Irwerb auch tatsächlich gezogen hat (RG HRR 1941 Nr 247).\n\nWohl aber muss das verurteilende ürkenntnis ergeben, dass die Umstände dem Täter diesen Schluss aufdrängten, und notwendige Voraussetzung hierfür ist,\ndass sie ihm bekarint und gegenwärtig waren (20St 55,\n207). In dieser kichtung lässt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen vermissen. Wit Sicherheit ist ihm nur zu entnehmen, dess der Angeklagte die\nHöhe dcs gezahlten Kaufpreises kannte. Das Landgericht\nerachtet zwar in tatrichterlicher Würdigung diesen\nPreis für das beschädigte Gerät als ungewöhnlich\nniedrig, lässt es aber völlig offen, ob der Angeklagte\nebenso geurteilt hat. Ls genügt nicht, dass der Angeklagte bei Anwendung der ihm zuzumutenden horgfalt\ngen Preis als ungewöhnlich niedrig hätte erkennen\nkönnen und müssen; denn der Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, kenn auch im Bereiche der Beweisregel des § 259 StGB nur auf Umstände gestützt werden,\ndie der Täter gekannt hat. Ein ungewöhnlicher Preis\nkann daher den Schuldspruch nur dann rechtfertigen,\nwenn festgestellt wäre, dass auch der Angeklagte ihn\nfür ungewöhnlich gehalten hat. Das angefochtene Urteil\nlässt indes:en nicht einmal erkennen, ob dem Angeklagten der damalige \":arktwert unbesckädigter Geräte\n\n.,\n\n-A-\n\ngleicher Art überhaupt bekannt gewesen ist, und welche\nBedeutung er den Schäden des Apparates beigemessen\nhat.\n\nDr. Groß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nnen\n\ngm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/4-str-425-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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