{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-17_4_StR_900_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-17","aktenzeichen":"4 StR 900/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 038\n\n4 _StR_990/51\n\nIm Tamen des Volkes\nIn dem Öicherungsverfahren\ngegen\n\nden Bergmann Werner VENEN aus EEE\n\ndort geboren am EEE 1928, zur Zeit in der ?rovinzialheilanstalt in si einstweilen untcrgebracht,\n\nvezen Unterbringun; in einer keil= oder \"ilegeanstalt\n\nhat der 4. »trafsenat des Dundesgerichtshofs in der\nSitzung von 17. April 1952, an der teilgenormen haben\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nols Vo:sitzender,\nLundesrichter iruune\nBundesrichter Dr. ıngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nDundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende ilichter,\nDundesan:alt EEE\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter m.\n\nals Urlundsbeanter der. ‚Geschäftestelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschildigten gegen das Urteil\ndes Lrndgerichts In Boten vom 17. September 1951\n\nwird verworfen. -\n\nDer Beschuldigte het die kosten des Re-ktsnittels\n\nzu tragen.\n\n[2\n\nVon Rechts, wegen\n\nent\n\nde\n\nPRESSE\nWITTEN EHEN\nERRE n D-\n\nRR\n\nIR:\n\nmn.\n\n2.\n\nee\n\nGründe:\n\n— u.\n\na2\n\nver 23 Jehrs alte, nicht vorbestrafte Teschuldigte\nhet im Juli 1951 en zwei verschiedenen Tagen versucht,\nan 2 irruen nit Gei.alt unzüchtige Hrrdlungen vorzuneh-\n\nnet»\n\nDes Landgericht hat seine Zurechnungsunfähigkeit.bei\nBegel:ung der Trten angenommen und hat seine Unterbringung ’\nin einer Heil= oder Tflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Devision des Beschuldigten, die zugleich \"namens\n\nund in Vollmecht seines Vriers\" eingelegt wurde, ist von\nden Verteidirern des ersteren auf Grund seiner und des\nVaters Vollmecht begründet worden. Ta dieser entgegen\nseiner Irklirung nicht gesetzlicher Vertreter seines Sohnes war, und deher selbständig kein Rechtsmittel einlegen konnte, ist davon ausgegangen worden, dass er l1cdiglich in Interesse des Teschuldigten neben diesen tätig\nzu werden veranlasst vorden ist; dengeräss ist nur ein 0\nordnung snässiz eingelegtes und begründetes Rechtsmittel\ndes reschuldigten, für vorliegend erachtet worden.\n\nDie Revision rügt. Verletzung der Auf klärungspflicht\nund erhebt. die üschbesch:. ‚erde. \"Beide Rügen können des engen Zusexwmenhangs vegen gemeinsam behandelt werden. j\n\nDer Tarichter hat seine Intocheidung im wesentlichen,\nwie folct, begründet: Der Besohuldügte habe an 13. und 31.\nJuli 1951 zuf den Friedhof in EgB- RM eine 48 und eine\n77 Jasre alte Zrau mit den Ziele überfallen, sie en ihren\nGeschlechtsteil zu fassen... Er habe dadurch vercucht, Hondlungen zu bogehen, die das Sittlichkeitsgefühl in ge-\n\n;\n“ .\n\n,\n3;\n\n“2\nz\n\nx\non\n\ne$,\n\n” .\nww.\n>\n\n.. DER\nEn RE ENS\n\nE20\n\n„\n\nan tr er\n\n- 3 -\n\nschlechtlicher Beziekung verletzen, und die unter Gewaltanvendung geine eigene sexuclle Lust belriedicen\nsollten, wobei ihn an der Vcllendung seines Treibens jedoch die Cezenziehr der Trauen gehindert habe. Lin weiterer\nF'11 der per:eltramen Vornehne unz\\.chtiger Iendlungen habe\nnicht als begangen festgestellt werden können, weil hierfür ausser der insoweit nicht als ausreichend angesehenen\nSelbstbezichtigung des Beschuldigten sonstige Znhalts-\n»unkte nicht vorzgelegen hatten. Vie beiden nachgewiesenen Üisnälunfen, die sich als versuchte Verbrechen nech\n36 176 Ziff 1, 43, 74 StGB darstellen, habe der Becchuldigte in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen.\nech dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nDr. ZOG leide der Beschuldigte, der die Pubertät\nverspätet durchmache, an einer: erheblichen Grade von angeborenem Schwachsinn (Imbezillität). Seine geistige ZEntwicklung sei kronkhaft gehermt, er sei nicht in der Lage.\nsich die notuendigen Vorstellungen des äusseren und inneren Lebens zu bilden; er könne keine selbständigen .ntscualiessungen fassen, lasse sich leicht von anderen beeinflussen, könne aber endererseits starrsinnig auf seinen eigenen “illen behe:ren. Seine ‚Intelligenz entspreche\n\n: der eines 7- - jükrigen Aindes. Das gegen ihn aus den Jehren\n\n1943/44 wegen Unfruch.tbarmachung betriebene Verfahren sei\nvon dem Ürbgestndheitsgericht nicht deshalb ausgesetzt\nworden, veil Zweifel über die Tatsache des Schvachsinns\ndes Deschuldigten bestenden hätten, sondern weil danals\n\n\"Unfrucktbarmachung nur wegen engeborerem, nicht ervwor-\n\nbenen Schwachsinn habe erfolgen Gürfen und Lierüber bezüglich des Beschuldigten noch keine zbschliessenden\nreststellungen vorgelegen hätten.\n\nKom ynıce\n\nee Nee\n\n3.\n\naan nn, ne rn\n\n2...\n\n“ir\n\nBE\n\nEr,\nFr\n\nYa Due,\n\n14\n\nA\n\nLie Ürcge, ob auf Grund dieses von Tatrichter festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Keil= oder ?flegeenstalt bei dem Beschuldigten gegeben sind, bedurfte bei seiner Jugend und\nseiner bisherigen Unbestreftheit einer besonders sorgfültigen und eingehenden Prüfung. Ter Vorwurf der De--\nvision, das Lendgericht sei dieser ?rüfungspflicht nicht\nnrchgekonmnen und habe den Sachverhalt nicht genügend ge-\n\nklärt, entbeirt der Degründung.\n\nis hat nicht nur ausreichende Feststellungen über\nden-Tathergeng getroffen, ‚sondern hat sich nit Lilfe der\nals Zeugen geliörten angehörigen und eines Sachverständigen\nein ein;endfreies D.1d Über den Verdegang, die Familienverhältnisse, die körperliche: unt: rie’-lung, die geistige\nund seelische Vorfassung, die cherakterliche Verenlegung\nund die berufliche Betätigung des Beschuldigten verschafft. Sonstige \\öglichkeiten der Aufklärung ‚standen\nnicht zur Verfügung, 'so dass sich dem Richter die lotwendigkeit weiterer Versuche in dieser Richtung nicht\naufdrängen konnte. Überdies’ gab der Verteidigung die Ausübung des Fregerechts gegenüber. den ‚Zeugen und dem Sachverständigen Gelegenheit, etwaige: Aufkiärungswünsche- er-\n\nfüllt zu sehen..\n\n...... Den Anforderungen, die as Gesetz für eine ‚Anordnung\nder Unterbringung nach § 42 b StGB verlangt, trügt das\nangefochtene Urteil in ausreichenden liaße Rechnung. ‚Von\nder Feststellung der in Zustende cer Zurechnungsunfähizheit begangenen Verbrechen ausgehend, erblickt es in übereinstirmung nit dem Gutschten des 'erfehrenen Sachverstiündigen in cen Taten des Beschuldigten rochtsbedenkenfrei\n\nRAN\nip\n\n£\nDe >\n\ney\nER\n\nre Ra .. .. .. “ Ds . . ...\n. n > Bepine Lei . „ohne FR . 7 .\na el no DE EEE Var FE De:\n\ns\n7a\n\nBAHRAG\n\nLem,\n° NN ...\n34 wen en\n\n>\n\nun\n\na et\n\neo\n\nTele £\n\n*\n\nu Per\n\nno\ner,\n\nu\n?\n\nSymptone Zür einen Zustend nicht lediglich vorübrrgehen-\n&er Irtur, der sich in der auf dem verspäteten Zintritt\nder Fubertit borvhenden hochgsrediren, sexuellen Triebheftigkeit Lussert. Auf sie führt er die Ferzurgsliosigkeit\nzurück, wie sie sich euch in der vahl seiner Opfer zeigte, und zu der noch seine physische Überlegenheit hinzutritt, dic sur Cer \"altenvendung verleitet; wenn das Urteil\ndeshalb vährend der Dauer der Spätentwicklung des Deschuldigten, der seine völlig unvsrmittelt euftretenden Erregungszustände nicht unter kontrolle halten .ann, die iiederholung dsrartiger Sittlichkeitsdelikte \"mit bestirnter\n\"\"ahrscheinlichkeit\" euch in Zukunft errortet, So ist diese Auffassung. nicht zu beanstanden.\n\nDas anzefochtene Urteil erleidet dadurch keine Zinbuße, dass es noch weitere zrwögungen zur Frage der iie-\n\n‘derholungsgefehr anstellt; diese führt es auch auf den\n\nHang des Deschuldigten zum Sexualvertrechen zurück, den\nes allein schon aus der Begehung der beiden festgestellven Verfehlungen herleit ven zu können verneint.\n\nAngssickts der einwandfreien Darlegungen , mit denen,\nunabhängig von vorstehender Auffassung, das Vorliegen der\nYiederholungsgefahr zutreffend begründet ist, kann esdehing-stellt bleiben, ob die zus£tzliche Auffassung frei\n\nvon Rechtsirrtunm ist.\n\nvess der Tatrichter das Verlangen nech geschlacht-\n\n“licher tetütigung mit der lleigung zu Sittlichkeitsverbre-\n\nchen vers'echeelt habe, ist ein Srrtun der zevision, der\nin den Urteilsfeststellungen keine, Grundlage hat. Wenn\nsie woiter derauf verveis br es sei keine Tesonderheit,\n\nEn\n\nWET\nFan Sr\n\nFEAR FR .\n\nrn\n\nx,\n\nENREREN\n\n\"PU ERW)\n\nZN\n\nae\n\n”\nah\nEra,\nx\nx\n.\n\nDE\n\ney\n\n-6-\n\ndass während der ?ubertütszeit die Triebkräfte in erhöhten made nüch garchlechtlicher Tetätigung und Bofriedisung verlengten, so teeintrüchigt diese £rscheinung, was\nvon der Devision nicht berücksichtigt wird, nur gesunde\n„en£echen nicht, dic jederzeit in der Irge sind, das Triebverlengen zu steuern und demit in vernünftigen Grenzen zu\nhelten, während der TLesckuldigte bei seiner geistigen Verfassung und seinem körper:;ichen Zustende die bei ihn ganz\nunvernittelt zuftretenden, geschlcct‘lichen Lesungen nicht\nunter Xontrolle halten kann.. Ist nachgewiesen, dass von\n\ndem Beechuldigten mit Wehreckeinlichlicit Cie Wiederholung\n\ndererticer Sittlichkeitsverbrechen, wie cr sie bereits be-\n\ngongen kat, zu erüicrten steht, denn ist die weitere Aulfassung des Tatrichters nicht zu beenstenden, dass die\nernste GelstLr, Cie von den Bez »chuläigten eusgeht, die\nö2fentliche öicherlteit in einen Ausmeße in .itleidenscheft\nzicht, dass diese die Unterbringung erfordert.\n\nWenn die Revision demgegenüber den Tetrichter zun Vor-\n“wur? mecht, er habe es unterlassen na chzuprüfen, ob die\nWiederholungsgefahr 'vei der Lenkbarkeit des Deschuldigten\nnicht bereits durch die erlittene Untersuchungshaft weit-\n\n‚ gehend gebannt sei, so scheitert: diese Rüge an den- ge-\n‚troffenen Feststellungen, nach denen diese Gefehr vor.dem\nvölligen !bklingen Cer verspätet aufgetretenen Pubertäts-\n\n‚erscheinungen keinesfalls zu beheben ist.\n\nOhne Rechtsirrtun nat das Tandgericht schliesslich\n\nnachgewiesen, dass nur die Unterbringung in einer leil=\n\n. oder Dflereenstalt die von dem Feschuldigten ausgebende\nGefehr beseitigen kann. 2s hat dabei die käuslichen Verhiltnisse, in denen er lebt, borücksichtigt. und den guten\n\n. ’ . . FE .. . Rp\nee Lie Re le nuyrkmeg im 5\nRn an ee Rn\n\nDEP ee\n\nrue ne ee ee\n\n“ T-\n\n“illen der \"emiliennitglicoder, den Beschuldigten in Zukunft zu beaufsichtigen, in Rechnung gestellt. ös hat\nellgenein - nicht nur wit Zezug auf den Onkel des Beschuldisten -— genruft, ob durch Bostellun;; eincs VYormunds\noder ?flerers wirksane Abhilfe geschcfen erden könne.\nvenn es abschlicssend in Abwügung aller zu Tage Letretenen Umstände angesichts der Persönlichleeit des Beschuldigten und seiner körverlichen und geistigen Verfassung\nzu der Überzeugung gelengt ist, andere \\iaßnahmen könnten\ndie der Öffentlichkeit drohende Gefehr nicht bannen, so\nist diese im wesentlichen tetrichterliche Würdigung rit\nRechtsgründen nicht anzugreifen. Die Unterbringung, für\n\n„deren Srfordarnis bei Zurechnungeunfühigen, wie nicht\n\nverl:annt ist, die Zeit des ürlasses der intscheidung\nmaßgebend ist, dauert nur solange, bis ihr Zweck erreicht ist. Wenn deshalb zu gegebener Zeit mit einer\nWiederholung sein.r Verfehlungen nicht mehr zu rechnen\nist und dadurch die öffentliche’ Sicherheit nicht mehr\ngefährdet erscheint, kenn seine Entlassung cus der Heil=\noder ?flegeonstalt ahgeoränet werden (§ 42 f, h St@D).\n\n“7... ., . - “on. oc Pr .\n% - ‘ t. - ° ! Pa une . “ “ +,\n\nww\n\nWe\n\n©\n$\nN\nE\nE\n£\nFa\n\nter nicht /7\n\n14\n\n-8-\n\nDa ausscleeidbare Kosten fr die eine der der reschuldi:ten zur Last gelegten 3 Verfeklungen, die der Tatrichfür nachgewiesen erechtet, nicht entstenden sein\nkönnen, weil der Eeschuldigte sich insoreit rur cllein belrstet hatte, ist er durch den usspruch des engefochtenen\n\nUrteils, der ihn lie cesenten Kosten des Verfel:rens eufer-\n\nlegt, im Urgetnis nicht beschwert.\n\n. Die Revision \\kann deher keinen örlolg haben,\n\nGroß Krume Engels:\nDr. Eülle . - Dr. Augustin\n\nfe\n\n3\n.®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-17/4-str-900-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-17/4-str-900-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.902445+00:00"}}