{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-15_4_StR_987_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-15","aktenzeichen":"4 StR 987/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 055 \\\n\n4 AR 9371/51\n\nIm Namen des Volkes \\\n\nIn der Strafsache S\n\ngegen \\\n\n+‘\n\n&\n\nden Schrotthändler Oskar 2 EB zus SO, geboren 2\nem EEE 1900 in SHE: ®\nwegen Henlerei u.a. . *\nIS\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzunz vom 10. Lpril 1952, en der teilgenommen haben: 3%\n\nSenatspr'sident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbcemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\n.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Bielefeld vom 15.September 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen zufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Nechtsmittels, an das Lendgericht zurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIS\n\nDie Revision des wegen Hehlerei (§ 259 StGB) sowie\nwegen Vergehens gegen die §§ 5, 16 ..bs 1 Ziff 4 des Gesetzes ber den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilten (.ngeklagten hat Erfolg.\n\ni. „usweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge KR\ngemise § 60 Nr 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er\nder Beteiligung oder begünstigung oder Hehlerei an der\nTat. die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Diese (soweit Hehlerei erwähnt wird, zudem\nunverständliche) blosse Aufzählung von Möglichkeiten\nlässt nicht zusreichend erkennen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat sein soll, für das ein Verdacht angenommen wird, und hat somit die Verteidigung\nmöglicherweise nicht in den Stand gesetzt, die Gründe\nfiir die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu bexie „ich-i,en. Die Begründung der Strafkammer gibt\nlicht mehr als eine !nfhrung der rehrere Sechlagen berächsichtigenden Gesetzesstelle des § 60 Nr 3 StPO wieder und kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gengen ( 1’StR 493/51 v 11.12.51).\nAuf diesem Verfshrensverstoss kann die Verurteilung wegen Hehlerei beruhen, weil das abgelieferte Altmaterisl\nim allgemeinen nicht vom Angeklagten, sondern vom Zeugen TB entgezengenommen, sortiert und gewogen wurde.\n\n2. tuch die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den gesetzlichen Tatbestand der Hehlerei\nnach § 259 StGB nicht ohne weiteres erfüllen.\n\na»\n\n.'r s\n.. f C °\nFE\n\nEr egee Yan «\n\n‘\n“\n\ns\n\n4 u\nZa UL AR\n\not\nE42\n\nBR\n\nkus den gesamten Umständen, sv wird in den Urteilsgr’inden ausgeführt, habe sich zwingend die Annahme er- ;\ngeben. dass die am 5.Mai 1951 von dem Minderjährigen 3 3\nCE engetotenen 40,5 kg Zinkbruch aus Diebstählen ei\nherrühr ten. Diese Umstände erblickt die Strafkammer Er\ndarin. dass GP üas Metall in den frühen Morgenstun- #\nden noch völlig dvrchnässt und beschmutzt von der i.rbeit 3\nder verflossenen Nacht brachte, dass die zum Teil neuen ;\n\nRirnen und Abflussrohre, wie sie dem Angeklagten ange- Ki.\nboten worden seien, und wie er sie gesehen habe, nur R:\nfrisch von Gebäuden entfernt worden sein könnten, und BD\n\ndess der Ingeklaste die frühere Erzählung GW , er\nkönze ven einem B-ruern eine grössere Menge Altmetall }\nerwerben, als eine erkennbar offensichtlich unwehre Ei: 3\nSciutzbeheuptung nicht geglaubt habe. Im Gegensatz zu\nder in einem Nebensatz enthaltenen Bemerkung, der Angekiiezte habe des Metall gesehen, 1'sst die Strafkammer\nes indessen ausdrücklich dahingestellt, ob der Angeklogte sich das Zink selbst angesehen hat, und führt\neus, gleichwohl seien die ganzen Umstände so ungewöhnlich gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, sich\nüber die Herkunft des NMetalles durch genaue Nachforschungen Gewissheit zu verschaffen, Insgesamt bleibt\nes hiernach zweifelhaft, ob die Strafkammer wirklich\ndie Jberzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe das\nZink selbst gesehen, und ob sie auch dann, wenn das\nnicht der Fell war, die Umstände für so beschaffen gehalten hätte, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung\nvcn der strafbzren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten und somit cuch aufgedrängt haben (§ 259 StGB).\n\nre Te\n\n2\n\npi\nBE:\n\nEEE N Ze N\n\n5\n.-\n\nMöglicherweise hat die Strafkammer fir diesen Fall ledıgli-h den Vorwurf erheben wollen, dass der Angeklagte bei\nAnwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt die\nnicht erkannte strafbare Herkunft hätte erkennen können\nund aüssen, dass er sich also eine fahrlässige Hehlerei\nhabe zuschulden kommen lassen (§ 18 des genannten Metallverkehrsgesetzes).\n\n5. Rechtsirrig ist endlich die Annahme von Tatmehrheit\nzwischen Hehlerei und Metallvergehen. Denn durch den\n\nnech § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verbutenen Ankauf von dem Minderjährigen Ci soll\nder 'ngeklagte sich zuch der Hehlerei schuldig gemacht\nhaben. Dass das Vergehen gegen jenes Gesetz darüber\nhineus fortgesetzt verwirklicht worden ist,steht der hiernach gebotenen Annahme einer Tateinheit nicht im Wege ,weii\nein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des\nTetbestendes beider Straftaten beigetragen hat.\n\nDas angefochtene Urteil wer somit in vollem Umfsnge\neufzuheben.\n\nGross Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\nBR;\nu\n„®\n3\n&\na\n$","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/4-str-987-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/4-str-987-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.853880+00:00"}}